Beschluss vom 28.09.2005 -
BVerwG 3 B 67.05ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B3B67.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.09.2005 - 3 B 67.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:280905B3B67.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 67.05

  • Bayerischer VGH München - 16.03.2005 - AZ: VGH 9 BV 03.1069

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. September 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k ,
L i e b l e r und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. März 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31 374 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 - nicht Nr. 2 - VwGO), den der Kläger in Anspruch nimmt, wird in der Beschwerdebegründung nicht hinlänglich dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu hätte der Kläger eine Rechtsfrage bezeichnen müssen, die sich dem Berufungsgericht gestellt hat, und näher ausführen müssen, inwiefern diese Frage der - ggf. erneuten oder weiteren - höchstrichterlichen Klärung bedarf, inwiefern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und inwiefern hiervon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den gegebenen Einzelfall hinaus zu erwarten steht. Das leistet der Kläger nicht.

2 Der Kläger möchte geklärt wissen, ob "sich die Umschichtung von Vermögenswerten (...) auf die Beigeladenen in den Grenzen des Art. 14 GG (hält)". Damit ist eine klärungsfähige Rechtsfrage nicht bezeichnet. § 12 Abs. 3 ZAV gibt dem bisherigen Pächter (den Beigeladenen) das Recht, die Referenzmengen bei Pachtende gegen Zahlung eines bestimmten Preises zu übernehmen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger darin eine "Umschichtung von Vermögenswerten" sieht. Inwiefern das Übernahmerecht aber mit Art. 14 GG unvereinbar sein soll, legt er nicht dar. Namentlich ist nicht erkennbar, ob er schon das Übernahmerecht als solches für verfassungswidrig hält oder lediglich den festgelegten (Mindest-) Preis von 67 % des Gleichgewichtspreises. Ebenso wenig wird deutlich, ob der Kläger den verfassungsrechtlichen Beurteilungsmaßstab Art. 14 Abs. 1 und 2 GG oder aber Art. 14 Abs. 3 GG entnehmen möchte. Eingangs wird nur allgemein Art. 14 GG genannt, später dann Art. 14 Abs. 3 GG, aber ohne jede nähere Erläuterung. Von Enteignung ist aber in dem angefochtenen Urteil nirgends die Rede.

3 Hinsichtlich Zitiergebot, Bestimmtheit der gesetzlichen Verordnungsermächtigung und Rückwirkungsverbot nimmt der Kläger auf seine Klageschrift Bezug. Das vermag die gebotene Darlegung schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Darlegung auch eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung erfordert, dies aber durch die zeitlich frühere Klagebegründung naturgemäß nicht geleistet werden konnte.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.