Beschluss vom 28.10.2021 -
BVerwG 6 KSt 6.21ECLI:DE:BVerwG:2021:281021B6KSt6.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2021 - 6 KSt 6.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:281021B6KSt6.21.0]

Beschluss

BVerwG 6 KSt 6.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

  1. Die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die E-Mail der Klägerin vom 9. September 2021, in der sie sich gegen die Kostenforderung vom 29. Juli 2021 für die "Rücksendung der Unterlagen" wendet und darum bittet, von der "Forderung abzusehen und diese zu löschen", da es sich nicht um eine "Rücknahme der Klage" handele, ist bei verständiger Würdigung ihres Begehrens als Erinnerung gegen den Kostenansatz für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 6 A 5.21 geführte Klageverfahren der Klägerin zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Daran, dass sie ihre Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht weiter betreiben wollte, lässt sie keinen Zweifel aufkommen. Ihr geht es allein um die mit der Rücknahme verbundenen Kosten, die die Rechnung auf 483,00 € beziffert.

2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg.

3 Offenbleiben kann dabei, ob die Erinnerung gegen den Kostenansatz zulässig erhoben worden ist. Hieran bestehen vor allem deshalb Bedenken, weil die Klägerin sich lediglich per E-Mail gegen die gerichtliche Kostenrechnung gewandt hat. Nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG müssen Anträge und Erklärungen im Erinnerungsverfahren zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich eingereicht werden; § 129a ZPO gilt entsprechend.

4 Die Erinnerung ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin macht sinngemäß geltend, die Kosten für das Klageverfahren würden zu Unrecht erhoben. Das trifft nicht zu, die Kostenrechnung vom 29. Juli 2021 ist nicht zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss der Berichterstatterin vom 7. Juli 2021 - 6 A 5.21 - das Verfahren nach der Rücknahme der Klage durch die Klägerin eingestellt und ihr die Kosten auferlegt hat; zugleich ist der Streitwert auf 5 000 € festgesetzt worden. Ausgehend von § 1 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GKG sind deshalb nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. den Ziffern 5114 und 5115 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes drei Gebühren zu erheben, die sich bei dem festgesetzten Streitwert auf jeweils 161 € belaufen (161 € x 3 = 483 €). Diese gelten pauschal das gesamte Verfahren im Allgemeinen bis zur Rücknahme der Klage ab. Sie sind mit der Beendigung des Verfahrens durch die Rücknahme gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 GKG fällig und in der angefochtenen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht worden. Formale Fehler sind ebenfalls nicht ersichtlich.

5 Es besteht ferner keine Veranlassung, von der dem Gericht auch im Erinnerungsverfahren noch eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, von der Erhebung von Gerichtskosten nach § 21 Abs. 1 GKG abzusehen. Weder lag eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG vor, die einen schweren Mangel verlangt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 <480> m.w.N.), noch beruht die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts bei Würdigung der Gesamtumstände auf unverschuldeter Unkenntnis der Klägerin von den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG). Ihr prozessuales Verhalten lässt deutlich erkennen, dass ihr die Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für ihr Anliegen durchaus bewusst war. Dennoch hat sie in zahlreichen E-Mails - nicht immer frei von Unsachlichkeiten - auf eine "Ausnahme" sowie ein Urteil "auf vereinfachtem Wege" gedrängt (wörtlich etwa E-Mail vom 19. Juni 2021). Die Annahme eines unverschuldeten Rechtsirrtums liegt daher fern.

6 Soweit die Klägerin darauf verweist, dass sie nicht in der Lage sei, für die Kosten aufzukommen, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes. Diesem Vorbringen kann im Erinnerungsverfahren nicht Rechnung getragen werden. Der Klägerin bleibt es unbenommen, bei dem dafür zuständigen Bundesamt für Justiz auf der Grundlage von § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BHO die Stundung der Kosten oder deren Erlass gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BHO zu beantragen.

7 Die Kostenentscheidung dieses Beschlusses beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.