Beschluss vom 29.11.2018 -
BVerwG 9 B 3.18ECLI:DE:BVerwG:2018:291118B9B3.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2018 - 9 B 3.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:291118B9B3.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 3.18

  • VG Gera - 21.01.2010 - AZ: VG 2 K 488/08 Ge
  • OVG Weimar - 17.08.2017 - AZ: OVG 4 KO 122/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3 206,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.

4 Der Beklagte möchte die beiden folgenden Fragen geklärt wissen:
a) Ist es mit den Vorschriften zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen gemäß §§ 133, 157 BGB sowie den hierzu von Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten, allgemein anerkannten Grundsätzen vereinbar, dass Vereinbarungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast einerseits sowie dem Aufgabenträger der Abwasserbeseitigung und Einrichtungsträger der öffentlichen Kanalisation andererseits hinsichtlich der Mitnutzung der öffentlichen Entwässerungseinrichtung zum Zwecke der Straßenentwässerung sowie Beteiligung an den diesbezüglichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten generell als Übergang der Straßenentwässerung als Teilaufgabe der Straßenbaulast vom Straßenbaulastträger auf den Aufgaben- bzw. Einrichtungsträger ausgelegt werden?
b) Inwieweit ist bei der Auslegung einer Vereinbarung gemäß Frage a) eine landesrechtliche Bestimmung des Inhalts von Bedeutung, dass sich der Straßenbaulastträger bei der Mitnutzung einer öffentlichen Entwässerungseinrichtung zum Zwecke der Straßenentwässerung an Stelle einer straßeneigenen Abwasseranlage an den Herstellungskosten im Umfang einer eigenen Straßenentwässerung beteiligt, dem Aufgaben- bzw. Einrichtungsträger die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers obliegt und der Straßenbaulastträger für die Inanspruchnahme der öffentlichen Entwässerungseinrichtung darüber hinaus kein Entgelt zu entrichten hat?

5 Beide Fragen rechtfertigen jedoch nicht die Zulassung der Revision. Sie waren für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht von Bedeutung.

6 Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts ist mit dem Abschluss einer Vereinbarung im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG, mit der sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung einer kommunalen Abwasserbeseitigungsanlage beteiligt, über die die Straßenentwässerung erfolgt, gegenüber dem Straßenbaulastträger die Erhebung einer Gebühr für die Inanspruchnahme der Entwässerungseinrichtung nach § 23 Abs. 5 Satz 3 ThürStrG ausgeschlossen. Denn mit dem Abschluss der Vereinbarung gehe die Straßenentwässerung als Teilaufgabe der Straßenbaulast in dem Umfang auf den Träger der kommunalen Entwässerungseinrichtung über, in dem diese zur Straßenentwässerung mitbenutzt werde.

7 Die Rechtsfolge des Übergangs der betreffenden Teilaufgabe auf den Träger der kommunalen Entwässerungseinrichtung entnimmt das Oberverwaltungsgericht daher nicht einer entsprechenden Regelung in der Kostenbeteiligungsvereinbarung. Vielmehr leitet es sie unter Berücksichtigung vor allem des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte aus § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG her. Der Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung im Sinne dieser Regelung hat danach kraft Gesetzes den Übergang der Straßenentwässerung als Teilaufgabe der Straßenbaulast auf den Träger der Entwässerungseinrichtung zur Folge. Soweit in der angefochtenen Entscheidung von der Auslegung einer Kostenbeteiligungsvereinbarung im Sinne des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG als Übertragung einer Teilaufgabe der Straßenoberflächenentwässerung die Rede ist, meint dies, wie sich aus dem Kontext ergibt, nichts anderes. Die Frage, ob es mit der Regelung der §§ 133, 157 BGB zur Auslegung von Verträgen vereinbar ist, eine Kostenbeteiligungsvereinbarung zwischen dem Träger der Straßenbaulast und dem Träger der kommunalen Entwässerungseinrichtung generell als Übergang der Straßenentwässerung als Teilaufgabe der Straßenbaulast auszulegen, stellte sich daher dem Oberverwaltungsgericht ebenso wenig wie die Frage, inwieweit bei der Auslegung einer solchen Vereinbarung an Hand der §§ 133, 157 BGB eine landesrechtliche Regelung wie § 23 Abs. 5 ThürStrG von Bedeutung ist.

8 2. Die Revision ist auch nicht wegen einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

9 Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in der herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Dass diese Voraussetzungen erfüllt wären, ist dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen.

10 Von dem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Reinigung der zur Straße gehörenden Sinkkästen nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 WHG der Abwasserbeseitigung zuzurechnen ist (BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 9 B 99.10 - Buchholz 445.4 § 54 WHG Nr. 1 Rn. 4), weicht das Oberverwaltungsgericht nicht ab. Vielmehr legt es ihn seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde.

11 Soweit der Beklagte darüber hinaus geltend macht, in konsequenter Anwendung dieses Rechtssatzes könne der Träger der Entwässerungseinrichtung bei einer vertraglich gestatteten Mitnutzung durch den Träger der Straßenbaulast nicht Träger der Teilaufgabe Straßenentwässerung werden, die Aufgaben des Trägers der Abwasserbeseitigung würden über den gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich hinaus ausgedehnt und die Abgrenzung der Aufgabenbereiche des Straßenbaulastträgers und des Trägers der Entwässerungseinrichtung sei unscharf und widersprüchlich, rügt der Beklagte der Sache nach nur die Fehlerhaftigkeit des Berufungsurteils. Das Aufzeigen einer fehlerhaften Rechtsanwendung genügt den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung einer Divergenzrüge jedoch nicht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

12 3. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

13 Der Beklagte ist der Ansicht, der Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach dem das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet, sei verletzt. Das Berufungsgericht sei im Widerspruch zu den Behördenakten von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Denn es habe seiner Entscheidung nur die erste von drei Vereinbarungen über die Beteiligung des Klägers an den Kosten der Entwässerungseinrichtung des Beklagten und deren Mitbenutzung für die Straßenentwässerung zugrunde gelegt.

14 Zwar ist der Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, insbesondere wenn es Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Auch verstößt es gegen den Überzeugungsgrundsatz, wenn zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Feststellungen und dem unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger, zweifelsfreier Widerspruch besteht (BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 5 und vom 23. November 2017 - 9 B 21.17 - juris Rn. 4). Es trifft außerdem zu, dass das Oberverwaltungsgericht von den drei Vereinbarungen über den Bau und die Unterhaltung einer gemeindlichen Kanalisation zur Entwässerung des Straßenkörpers und der Fahrbahn lediglich diejenige vom 2. Dezember 1998 und 28. Januar 1999 erwähnt, obwohl auch die übrigen Vereinbarungen in den beigezogenen Behördenakten enthalten sind. Jedoch kann letztlich offenbleiben, ob darin ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz liegt. Denn der Beklagte hat nicht in einer den Anforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass das Urteil auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann.

15 Die Beschwerdebegründung erläutert zwar, dass nur die vom Berufungsgericht wiedergegebene Vereinbarung vom 2. Dezember 1998 und 28. Januar 1999 eine Regelung enthält, nach der sich der Beklagte unwiderruflich verpflichtet, das Straßenabwasser unentgeltlich in die Kanalisation aufzunehmen und schadlos abzuführen, und dass das Berufungsgericht deshalb bei Einbeziehung der weiteren Vereinbarungen zu dem Ergebnis hätte gelangen können, dass derartige Kostenbeteiligungsvereinbarungen unterschiedlich ausgelegt werden können und nicht generell im Sinne einer Übertragung der Straßenentwässerung als einer Teilaufgabe der Straßenbaulast verstanden werden dürfen. Damit ist jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung der im Berufungsurteil nicht erwähnten Vereinbarungen zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können. Denn nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts beruht der Übergang der Straßenentwässerung als Teilaufgabe der Straßenbaulast auf den Träger der Entwässerungseinrichtung, wie dargelegt, nicht auf einer diesen Übergang regelnden, der Vertragsauslegung zugänglichen Bestimmung in der jeweiligen Kostenbeteiligungsvereinbarung. Die Teilaufgabe der Straßenbaulast geht vielmehr nach § 23 Abs. 5 ThürStrG mit dem Abschluss einer Kostenbeteiligungsvereinbarung im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG kraft Gesetzes auf den Träger der Entwässerungseinrichtung über. Auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung hätte das Berufungsgericht aber auch unter Berücksichtigung der beiden von ihm nicht erwähnten Vereinbarungen zu keinem anderen Ergebnis gelangen können. Denn auch dabei handelte es sich um Kostenbeteiligungsvereinbarungen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG.

16 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.