Beschluss vom 29.11.2021 -
BVerwG 8 B 27.21ECLI:DE:BVerwG:2021:291121B8B27.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.11.2021 - 8 B 27.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:291121B8B27.21.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 27.21

  • VG Düsseldorf - 15.10.2019 - AZ: VG 3 K 6591/18
  • OVG Münster - 10.03.2021 - AZ: OVG 4 A 4700/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. November 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. März 2021 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 110 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beklagte erteilte der Klägerin für sechs miteinander im Verbund stehende Spielhallen befristete Erlaubnisse und setzte dafür jeweils Verwaltungsgebühren fest. Das Verwaltungsgericht hat die Klagen gegen die Befristung der Erlaubnisse und die Festsetzung der Verwaltungsgebühren abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufungen mit Urteil vom 10. März 2021 zurückgewiesen und die Revision jeweils nicht zugelassen.

2 Die ausdrücklich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Sache nach auch auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Die Klägerin hat das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Die Vorschrift verlangt ein Mindestmaß an Klarheit, Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der Ausführungen. Das leistet die Beschwerde nicht.

3 Soweit sich die Klägerin auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, arbeitet sie keine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung heraus. Vielmehr kritisiert sie nach Art einer Berufungsbegründung, das Berufungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass Unionsrecht nicht zur Anwendung gelange. Das genügt den Darlegungsanforderungen ebenso wenig wie der Hinweis auf die Relevanz des Unionsrechts für die "Abstandsproblematik". Im Übrigen zeigt das Vorbringen der Beschwerde in Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Anwendbarkeit des Unionsrechts auf Spielhallen sowie zur Erforderlichkeit, Beschränkungsmaßnahmen gegen Spielhallen zur Eindämmung des Corona-Virus am Unionsrecht zu messen, keinen entscheidungserheblichen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

4 Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe das Verfahren nicht, wie beantragt, ruhend gestellt, legt die Klägerin keinen Verfahrensmangel in prozessordnungsgemäßer Weise dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ihre pauschale Behauptung, das Berufungsgericht verletze durch die Ablehnung ihres diesbezüglichen Antrags ihren Anspruch auf passive Dienstleistungsfreiheit, genügt dafür nicht. Das gleiche gilt für den Hinweis auf die Regelungen des Staatsvertrages zur Neuregelung des Glücksspielwesens in Deutschland über die Zulässigkeit von Verbundspielhallen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.