Beschluss vom 30.01.2004 -
BVerwG 5 B 1.04ECLI:DE:BVerwG:2004:300104B5B1.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.01.2004 - 5 B 1.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:300104B5B1.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 1.04

  • Niedersächsisches OVG - 08.10.2003 - AZ: OVG 4 LB 365/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.
Zu Unrecht rügen die Kläger eine Verletzung der Aufklärungspflicht zur Ausgestaltung des Anruf-Sammel-Mobil-Verkehres. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht, wie es die Kläger behaupten, "von einer völlig freien Bestimmbarkeit der Fahrtroute durch die Fahrgäste gesprochen". Vielmehr ist es von Folgendem ausgegangen: Der Streckenverlauf werde flexibel nach den vorliegenden telefonischen Anmeldungen geplant. Der Ausgangspunkt könne jeweils an einer anderen der bestehenden Haltestellen liegen. Der Fahrtverlauf sei beliebig und völlig unabhängig von den Linien der sonst verkehrenden Stadtbusse. Die Fahrtziele könnten vom Fahrgast unabhängig von den regulären Bushaltestellen völlig frei ("bis vor die Tür") bestimmt werden. Dafür, dass dies nicht zutreffe, haben die Kläger nichts vorgetragen.
Die fehlende Beiladung der Kraftverkehr GmbH Lüneburg ist jedenfalls deshalb kein die Kläger beschwerender Verfahrensfehler, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, weil es der Klage, die Beklagte zu verpflichten, die Kraftverkehr GmbH Lüneburg zu unentgeltlicher Beförderung schwerbehinderter Menschen im Sinne von § 147 SGB IX anzuhalten, nicht stattgegeben hat.
Die Revision kann auch nicht nach §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden. Denn die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam angeführten Rechtsfragen wären nach einer Revisionszulassung in einem anschließenden Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.
Die Kläger, die der Auffassung sind, ihnen stehe das Recht auf unentgeltliche Beförderung im Anruf-Sammel-Mobil in dessen Verkehrsgebiet zu, begehren mit ihrer Klage nicht die Durchsetzung dieses Rechts gegenüber der Kraftverkehr GmbH Lüneburg als dem Unternehmer des Anruf-Sammel-Mobils, sondern die Verpflichtung der Beklagten, auf den Unternehmer des Anruf-Sammel-Mobils derart einzuwirken, dass dieser die Kläger sowie ihre Begleitpersonen (so Berufungsurteil S. 5) beziehungsweise die Klägerin sowie ihre Begleitperson (so Sitzungsniederschrift vom 8. Oktober 2003) bei Vorlage eines gültigen Schwerbehindertenausweises im Sinne des § 69 Abs. 5 SGB IX mit dem Anruf-Sammel-Mobil unentgeltlich befördert. Den Klägern steht aber kein Anspruch gegen die Beklagte auf eine solche Einwirkung zu.
Ein solches Recht der Kläger ergibt sich nicht aus der Aufgabe der Beklagten als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Sind die Kläger der Auffassung, sie seien berechtigt, im Anruf-Sammel-Mobil unentgeltlich befördert zu werden, so obliegt es ihnen, ihr Begehren unmittelbar gegen den Unternehmer des Anruf-Sammel-Mobils gerichtlich geltend zu machen. Da dieses Begehren vorliegend nicht Streitgegenstand ist, stellte sich in einem Revisionsverfahren nicht die von den Klägern als klärungsbedürftig bezeichnete Frage zur "Auslegung der §§ 145, 147 SGB IX in Verbindung mit dem PBefG" dahin, ob bedarfsorientierte Verkehrsformen wie das streitgegenständliche Anruf-Sammel-Mobil Linienverkehr nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX, §§ 42, 43 PBefG sind oder ihm für § 145 SGB IX gleichzustellen sind.
Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagte, auf den Unternehmer des Anruf-Sammel-Mobils einzuwirken, ergibt sich auch nicht aus § 7 BGG (Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April 2002, BGBl I S. 1467). Weder dessen Absatz 1 noch dessen Absatz 2 ist zu entnehmen, die Träger öffentlicher Gewalt seien gehalten, Rechte von behinderten Menschen gegen Dritte einzufordern. Deshalb wäre die von den Klägern als klärungsbedürftig geltend gemachte und vom Berufungsgericht wohl verneinte Frage, ob sich § 7 BGG bei der Ausführung von Bundesrecht auch "an die Kreise, Städte und Gemeinden richte", in einem Revisionsverfahren nicht zu entscheiden.
Den Klägern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden, weil es aus den angeführten Gründen an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.