Beschluss vom 30.03.2021 -
BVerwG 1 WB 30.20ECLI:DE:BVerwG:2021:300321B1WB30.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.03.2021 - 1 WB 30.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:300321B1WB30.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 30.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 30. März 2021 beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

I

1 Der 1990 geborene Antragsteller war Soldat auf Zeit, dessen festgesetzte Dienstzeit zum 30. September 2021 geendet hätte. Zuletzt wurde er am 1. Oktober 2017 zum Oberstabsgefreiten befördert. Zum 30. November 2020 ist er wegen Dienstunfähigkeit aus dem aktiven Dienst der Bundeswehr ausgeschieden.

2 Mit formularmäßigen Bescheid vom 4. Juli 2019 stellte der Geheimschutzbeauftragte beim Streitkräfteamt fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 SÜG darstellten; die Entscheidung umfasse auch die Verwendung in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der Überprüfungsart Ü 1 (Verschlusssachenschutz). Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde vom 22. Juli 2029 wies das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 29. April 2020 zurück.

3 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. Juni 2020 die gerichtliche Entscheidung beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 19. November 2020 dem Senat vorgelegt.

4 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. März 2021 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er das Verfahren nicht weiterbetreiben möchte, und das Verfahren daher für erledigt erklärt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat der Erledigterklärung mit Schreiben vom 10. März 2021 unter Verwahrung gegen die Kosten zugestimmt.

5 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

6 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigterklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

7 Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen selbst trägt. Die Erledigterklärung des Antragstellers, weil er das Verfahren nicht weiterbetreiben wolle, kommt einer verdeckten Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gleich, bei der dem Bund keine Kosten aufzuerlegen sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 WB 22.16 - juris Rn. 11 m.w.N.).

8 Kosten des - gerichtsgebührenfreien (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 137 Abs. 1 WDO) - Verfahrens sind dem Antragsteller nicht aufzuerlegen, weil dies in der insoweit abschließenden Kostenvorschrift des § 20 WBO nicht vorgesehen ist.