Beschluss vom 30.04.2024 -
BVerwG 6 KSt 3.24ECLI:DE:BVerwG:2024:300424B6KSt3.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 30.04.2024 - 6 KSt 3.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:300424B6KSt3.24.0]
Beschluss
BVerwG 6 KSt 3.24
- VG München - 26.02.2013 - AZ: M 3 K 11.2963
- VGH München - 28.05.2014 - AZ: 7 B 14.23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2024
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Steiner
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:
- Der Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 26. Oktober 2015 im Verfahren 6 C 38.15 wird geändert. Die im Verfahren nach § 152a VwGO angefallenen Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1 Die Antragsteller wandten sich gegen einen Zusatz im Abiturzeugnis, der auf die Berücksichtigung einer Legasthenie bei der Bewertung hinwies. Die dagegen erhobene Klage blieb vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolglos. Auch die nach Abschluss des Revisionsverfahrens erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 152a VwGO wurde mit Beschluss des erkennenden Senats vom 7. Oktober 2015 zurückgewiesen und den Antragstellern wurden die Kosten dieses Verfahrens auferlegt. Gegen das Revisionsurteil und den ablehnenden Beschluss haben die Antragsteller Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 22. November 2023 (1 BvR 2577/15, 1 BvR 2578/15 und 1 BvR 2579/15 - EuGRZ 2023, 697) das Revisionsurteil aufgehoben und die Entscheidung über die Gehörsrüge für gegenstandslos erklärt. Mit Schreiben vom 30. November 2023 und 12. April 2024 beantragten die Antragsteller, die bei ihnen mit Kostenrechnung vom 26. Oktober 2015 erhobenen Gerichtsgebühren i. H. v. insgesamt 60 € zu erstatten.
2 Der vorliegende Antrag ist darauf gerichtet, die Kosten, die durch das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren nach § 152a VwGO in Rechnung gestellt und von den Antragstellern beglichen worden sind, erstatten zu lassen. Dieser Antrag ist sachdienlich als zulässige Erinnerung gegen den Kostenansatz zu werten. Darüber hat gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG das Gericht und gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Einzelrichterin zu entscheiden.
3 Die Erinnerung ist begründet. Der Kostenansatz beruht auf einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Kostenansatz erweist sich in der Rückschau als unrichtige Sachbehandlung. Durch den Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2023 ist der ursprünglich als Grundlage des Kostenansatzes in der Kostenrechnung vom 26. Oktober 2015 dienende Beschluss des Senats vom 7. Oktober 2015 gegenstandslos geworden.
4 Die Entscheidung über die Gerichtsgebühren und Kosten beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.