Beschluss vom 30.05.2022 -
BVerwG 5 B 15.21ECLI:DE:BVerwG:2022:300522B5B15.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.05.2022 - 5 B 15.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:300522B5B15.21.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 15.21

  • VG Düsseldorf - 29.08.2018 - AZ: 24 K 9389/17
  • OVG Münster - 12.01.2021 - AZ: 21 A 3824/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Mai 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Januar 2021 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Januar 2021 ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

2 Die Revision kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG einer Anknüpfung an den Status einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgesellschaft durch eine gesetzliche Regelung entgegensteht, die für kirchliche Träger von Kindertageseinrichtungen mit Blick auf eine vom Gesetzgeber abstrakt und typisierend angenommene höhere Leistungsfähigkeit einen höheren finanziellen Eigenanteil und damit geringere staatliche Zuschüsse vorsieht als für andere anerkannte Träger der freien Jugendhilfe und für Elterninitiativen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 C 7.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.