Beschluss vom 30.08.2021 -
BVerwG 9 B 4.21ECLI:DE:BVerwG:2021:300821B9B4.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.08.2021 - 9 B 4.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:300821B9B4.21.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 4.21

  • VG Sigmaringen - 12.04.2019 - AZ: VG 4 K 5729/17
  • VGH Mannheim - 30.09.2020 - AZ: VGH 2 S 1486/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. September 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 552,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Insoweit genügt der klägerische Vortrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Dem Kläger geht es um "die Klärung der Frage, wann in einem Fall wie dem vorliegenden die Beitragspflicht entsteht" (Beschwerdebegründung S. 3 oben). Damit wird schon keine für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz entscheidungserhebliche und konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage formuliert.

3 Hiervon abgesehen wäre in einem Revisionsverfahren die den Kläger interessierende Frage auch nicht klärungsfähig. Ihm geht es um die Auslegung des § 20 Abs. 1 Satz 1 KAG BaWü im Zusammenhang mit einer dezentralen, d.h. nicht leistungsgebundenen Abwasserbeseitigung (hier: Abwasser-/Schlammabfuhr durch Spezialfahrzeuge, sog. rollender Kanal). Dieses Ziel kann er jedoch nicht erreichen, weil die Auslegung und Anwendung der genannten Bestimmung durch den Verwaltungsgerichtshof eine Frage des Landesrechts ist, auf dessen Verletzung eine Revision nach § 137 Abs. 1 VwGO nicht gestützt werden kann.

4 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Revisionsverfahren an die Auslegung landesrechtlicher Vorschriften durch das Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO gebunden (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 8. April 2021 - 9 B 28.20 - NVwZ-RR 2021, 647 Rn. 5 m.w.N.). Klärungsbedürftige Fragen des Bundes(verfassungs)rechts, die bei der vorinstanzlichen Auslegung und Anwendung des irrevisiblen Landesrechts zu berücksichtigen wären, werden in der Beschwerde nicht benannt.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.