Gerichtsbescheid vom 30.08.2021 -
BVerwG 9 A 6.21ECLI:DE:BVerwG:2021:300821G9A6.21.0

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    BVerwG, Gerichtsbescheid vom 30.08.2021 - 9 A 6.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:300821G9A6.21.0]

Gerichtsbescheid

BVerwG 9 A 6.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. August 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Martini sowie
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Sieveking und
Prof. Dr. Schübel-Pfister
entschieden:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I

1 Der anwaltlich nicht vertretene Kläger begehrt Rechtsschutz im Zusammenhang mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 17. Dezember 2013 betreffend den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn A 3 im Abschnitt Aschbach − östlich Schlüsselfeld. Er hat mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage erhoben und beantragt, die Regierung von Oberfranken zu verpflichten, die Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen. Mit Beschluss vom 9. Februar 2021 hat sich das Verwaltungsgericht für sachlich unzuständig erklärt und die Streitsache an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen.

II

2 1. Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden vorher gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

3 2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Februar 2021 entfaltet Bindungswirkung (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG); ein Fall der − nur ausnahmsweise in Betracht kommenden − Durchbrechung der Bindungswirkung bei extremen Rechtsverstößen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 6 AV 1.21 und 6 AV 2.21 - juris Rn. 10 m.w.N.) liegt ersichtlich nicht vor. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. Nr. 12 der Anlage zu § 17e Abs. 1 FStrG gilt auch für das hiesige Rechtsschutzbegehren betreffend den Planfeststellungsbeschluss, der bereits früher Gegenstand eines vom Kläger vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten, rechtskräftig abgeschlossenen Klageverfahrens war (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 9 A 1.14 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 238). Dass das Verwaltungsgericht das − im Zusammenhang mit einem Besitzeinweisungsverfahren stehende − Schreiben des Klägers vom 11. Oktober 2020 als eine unter die genannte Zuständigkeitsnorm fallende Klage auf Verpflichtung zur Feststellung der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ausgelegt hat, ist angesichts des Wortlauts dieses Schreibens ("Ich erhebe Verpflichtungsklage und beantrage, ... die Regierung von Oberfranken ... in allernächster Zeit zum Erlass des mir gemäß § 44 Abs. 5 VwVfG ... zustehenden Bescheids durch feststellenden Verwaltungsakt zu verpflichten") sowie der weiteren Schreiben des Klägers (vgl. etwa das Schreiben vom 19. Dezember 2020) nicht zu beanstanden.

4 3. Die Klage ist unzulässig. Der Kläger ist nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung wurde der Kläger bereits vom Verwaltungsgericht (Anhörungsschreiben vom 26. Januar 2021) sowie nochmals mit der Eingangsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2021 hingewiesen. Dennoch hat er bis zur Entscheidung des Senats keinen Prozessbevollmächtigten bestellt, sondern in seinem Schreiben vom 8. April 2021 ausdrücklich mitgeteilt, keinen Bevollmächtigten nachweisen zu wollen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Der Antrag ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO, Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Hierfür besteht Vertretungszwang. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.

Beschluss vom 16.11.2021 -
BVerwG 9 A 6.21ECLI:DE:BVerwG:2021:161121B9A6.21.0

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    BVerwG, Beschluss vom 16.11.2021 - 9 A 6.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:161121B9A6.21.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 6.21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. November 2021
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister
als Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die nach Erlass des Gerichtsbescheids angefallenen Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

I

1 Der Kläger hatte mit Schreiben vom 11. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht Bayreuth Klage im Zusammenhang mit einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss erhoben. Das Verwaltungsgericht Bayreuth erklärte sich für sachlich unzuständig und verwies die Streitsache an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2021 als unzulässig ab, nachdem der Kläger erklärt hatte, keinen Prozessbevollmächtigten bestellen zu wollen. Nach Erlass des Gerichtsbescheids stellte der Kläger, nunmehr mit anwaltlicher Vertretung, einen Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung. Diesen Antrag hat der Klägerbevollmächtigte sodann mit Schriftsatz vom 10. November 2021 zurückgenommen.

II

2 Das Verfahren ist analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, weil der Kläger den Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen hat.

3 Der Antrag auf mündliche Verhandlung nach Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) kann in jedem Stadium des Verfahrens zurückgenommen werden (vgl. nur Clausing, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2021, § 84 Rn. 42; Aschke, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 84 Rn. 52; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 5 K 3415/10 - NVwZ-RR 2011, 880; vgl. auch BFH, Urteil vom 24. Januar 1989 - VIII R 91/83 - NVwZ 1989, 1200). Mit der Rücknahmeerklärung lebt der Gerichtsbescheid wieder auf und wird - als Urteil wirkend, vgl. § 84 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO - rechtskräftig. Die Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück mit der Folge, dass § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO nicht greift (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 26. Juli 2007 - Au 1 K 05.734 - juris Rn. 6). Das durch den Antrag auf mündliche Verhandlung eingeleitete Verfahren war daher einzustellen.

4 An der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung ändert es nichts, dass im Schriftsatz vom 10. November 2021 um die Rückgabe der Streitsache an das Verwaltungsgericht gebeten wird. Im Übrigen wird hinsichtlich der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts auf die Ausführungen im Gerichtsbescheid verwiesen.

5 Die Kostenentscheidung hinsichtlich dieses Rechtsbehelfs folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Einer (erneuten) Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil diese bereits mit Beschluss vom 30. August 2021 getroffen wurde. Auch dieser Beschluss lebt nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung wieder auf.