Beschluss vom 30.11.2020 -
BVerwG 8 B 15.20ECLI:DE:BVerwG:2020:301120B8B15.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2020 - 8 B 15.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:301120B8B15.20.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 15.20

  • VG Dresden - 30.10.2019 - AZ: VG 6 K 2067/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2020
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 119 400 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger begehrt als Rechtsnachfolger von J. M. Ausgleichsleistungen für den Verlust eines Anteils am ehemaligen Unternehmen Dr. M. & Co. mit Sitz in R. sowie eines Grundstücks seines Rechtsvorgängers in D. Mit Bescheid vom 16. Februar 2017 lehnte die Landesdirektion Sachsen die Gewährung einer Ausgleichsleistung ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Anspruch des Klägers auf die Gewährung einer Ausgleichsleistung für den Verlust des Unternehmensanteils sei gemäß § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG ausgeschlossen. Gleiches gelte hinsichtlich des Grundstücks in D. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers, die sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO geltend macht, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Annahme, das enteignete Unternehmen habe im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, auf drei selbständig tragende Erwägungen gestützt. Bei einer solchen Mehrfachbegründung kann die Revision nur zugelassen werden, wenn gegen jede der tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts mindestens ein Beschwerdegrund geltend gemacht wird, der die Zulassung rechtfertigt (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 8 B 7.11 - juris Rn. 3, vom 26. Juni 2017 - 8 B 19.16 - juris Rn. 5 und vom 16. Dezember 2019 - 8 B 38.18 - juris Rn. 3). Diese Voraussetzung erfüllt die Beschwerde nicht. Jedenfalls liegt zur selbständig tragenden Erwägung der Vorinstanz, die bei dem enteigneten Unternehmen beschäftigten sogenannten Ostarbeiter seien menschenrechtswidrigen Lebens- und Arbeitsbedingungen ausgesetzt gewesen, kein durchgreifender Zulassungsgrund vor.

3 1. Insoweit ist der Beschwerde keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu entnehmen. Dieser Zulassungsgrund ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in der Vorschrift aufgeführten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss hierauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das leistet die Beschwerde nicht.

4 a) Die Beschwerde legt eine Abweichung des angegriffenen Urteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2013 - 8 C 4.12 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 48) und vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - (BVerwGE 128, 155) sowie - 3 C 13.06 - (ZOV 2007, 69) nicht dar. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass sich die Beweislast auch im Vermögensrecht nach den allgemeinen Regeln richtet, wonach die Nichterweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der hieraus für sich günstige Rechtsfolgen ableiten will (BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 a.a.O. LS und Rn. 41). Der daraus vom Kläger abgeleitete Rechtssatz,
"im Fall der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG trägt damit nach Maßgabe des Urteils des BVerwG vom 28.02.2007 - BVerwG 3 C 13.06 , 38.05 - ZOV 2007, 69, nach dem nicht bereits die bloße Beschäftigung, sondern nur die Schlechtbehandlung von Zwangs-, auch Ostarbeitern die Voraussetzung des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG erfüllt, die Behörde die Beweislast dafür, dass eine in der sowjetischen Besatzungszeit besatzungshoheitlich enteignete Privatperson oder ein besatzungshoheitlich enteignetes Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG durch konkrete, ihr zuzurechnende Handlungen gegen Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit verstoßen hat" (S. 20 der Beschwerdebegründung),
lässt sich den beiden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 indessen so nicht entnehmen. Dort wird vielmehr ausgeführt, dass ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht bereits in der Beschäftigung von Zwangsarbeitern als solcher gesehen werden kann, sondern erst dann vorliegt, wenn sie im Unternehmen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Zwar war in den damals geltenden rechtlichen Regelungen, etwa den Polen- und Ostarbeitererlassen, eine Ungleichbehandlung angelegt und - insbesondere bei den sogenannten Ostarbeitern - eine bewusste Diskriminierung und Schlechterbehandlung gegenüber anderen Personengruppen vorgesehen. Da die Unternehmen bei der Behandlung der bei ihnen eingesetzten Zwangsarbeiter jedoch Spielräume hatten, die sich zu deren Gunsten oder Ungunsten nutzen ließen und die durchaus unterschiedlich ausgefüllt wurden, ist bei der Anwendung des Ausschlusstatbestands eine differenzierende Betrachtung angezeigt und vom Tatsachengericht eine Würdigung des konkreten Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 LS 1 und 2, Rn. 33, 43 f., 58 sowie - 3 C 13.06 - ZOV 2007, 69 LS 1 und 2, Rn. 35 f., 44). Die Beschwerde bezeichnet keinen hiervon abweichenden Rechtssatz des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf eine gesetzliche Vermutung oder zur Beweis- und Darlegungslast, sondern beanstandet der Sache nach lediglich, dass das Verwaltungsgericht die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze unzutreffend auf den vorliegenden Fall angewandt, das Gewicht des klägerischen Vortrags verkannt und damit im Ergebnis zu Unrecht das Vorliegen des Ausschlussgrundes bejaht habe. Hiermit wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aufgezeigt.

5 Ebenso wenig lässt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichts der vom Kläger formulierte Rechtssatz entnehmen, wonach im Ausgleichsleistungsverfahren der Kläger substantiiert und überzeugend vorzutragen und zu beweisen habe, dass die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG nicht vorlagen (S. 20 f. der Beschwerdebegründung). Das Verwaltungsgericht ist den in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 zum Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG aufgestellten Rechtssätzen ausdrücklich gefolgt (UA S. 19 f.). Es hat weder dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür aufgebürdet, dass die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nicht vorliegen, noch hat es eine unzulässige Beweislastumkehr vorgenommen oder eine Vermutungsregel zu Lasten des Klägers angewendet. Vielmehr hat es unter Würdigung der ihm vorliegenden Unterlagen positiv festgestellt, dass das Unternehmen seine Spielräume zugunsten der bei ihm beschäftigten sogenannten Ostarbeiter nicht genutzt hat. Soweit sich der Kläger auf Ausführungen der Beklagten in deren Schriftsätzen bezieht, lässt er unberücksichtigt, dass Prüfungsgegenstand der Beschwerde allein das vorinstanzliche Urteil ist, das sich entsprechende Ausführungen der Beklagten nicht zu eigen gemacht hat. Gleiches gilt für vom Kläger angeführte Entscheidungen des Verwaltungsgerichts in anderen Verfahren.

6 b) Auch die ergänzend geltend gemachte weitere Abweichung des angegriffenen Urteils von den oben unter 1. a) zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Februar 2007 (S. 42 ff. der Beschwerdebegründung) ist nicht dargelegt. Den vom Kläger formulierten Rechtssatz, den er dem Urteil des Verwaltungsgerichts meint entnehmen zu können (S. 44 f. der Beschwerdebegründung), hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Wie bereits dargelegt, hat es weder dem Kläger die behauptete Beweislast auferlegt, noch hat es eine Vermutungsregel angewendet.

7 c) Das vorinstanzliche Urteil weicht nicht von dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - (ZOV 2015, 197) ab. Diesem zufolge können Verletzungen der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit einem Unternehmen nicht zuzurechnen sein, wenn die den Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen auf ausschließlicher Außensteuerung beruhten. Das Verwaltungsgericht hat keinen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Es ist vielmehr im Einklang mit dem Beschluss vom 12. Dezember 2008 davon ausgegangen, dass eine Ausgleichsleistung ausscheidet, wenn das Unternehmen als solches den Ausschlusstatbestand erfüllt hat, und dass hierfür die Zurechenbarkeit der entsprechenden Handlungen zum Unternehmen genügt. Seine Überzeugung, dass zwischen dem Betriebsobmann und dem Betriebsinhaber ein gegen eine ausschließliche Außensteuerung und für eine Zurechnung sprechendes Vertrauensverhältnis bestand, hat es nicht nur aus der allgemeinen Stellung des Betriebsobmanns abgeleitet, die diesem nach dem Organisationshandbuch der NSDAP zukam. Vielmehr hat es unter Würdigung von im Verwaltungsvorgang enthaltenen Dokumenten eine Außensteuerung im konkreten Fall ausdrücklich verneint, weil sich die Äußerungen und Anordnungen des Betriebsobmanns mit den Einstellungen und den Zielsetzungen der Betriebsführung des Herrn M. deckten.

8 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt und erläutert werden, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfragen des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht.

9 a) Die - in inhaltlichem Zusammenhang stehenden - Fragen,
Ist (wie es das VG Dresden annimmt) im Rahmen der Prüfung des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG als Leistungsausschlussklausel und Ausnahmeregelung zum Grundsatz der Gewährung von Ausgleichsleistungen in Fällen besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Enteignungen in § 1 Abs. 1 AusglLeistG im Falle der Beschäftigung von Ostarbeitern durch deutsche Unternehmen in der NS-Zeit mit Blick auf die bestehenden Polen- und Ostarbeitererlasse grundsätzlich anzunehmen, dass die deutschen Unternehmen ihre Ostarbeiter regelmäßig unter Verletzung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG behandelt haben, so dass Ausgleichsleistungen ausgeschlossen sind, wenn nicht dem Gericht positive Erkenntnisse und Belege vorliegen, dass die Ostarbeiter besser behandelt wurden, als in den Ostarbeitererlassen vorgesehen?,
Ist für die Darlegung solcher Erkenntnisse und Beweise, nach denen die Ostarbeiter besser behandelt wurden, als in den Ostarbeitererlassen vorgesehen der Antragsteller/Kläger im Ausgleichsleistungsverfahren darlegungs- und beweispflichtig oder die beklagte Behörde?,
Verstößt die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bereits aufgrund der damals geltenden Regelungen für die Behandlung von Ostarbeitern, etwa den sogenannten Polen- und Ostarbeitererlassen, grundsätzlich von deren Diskriminierung und Schlechterbehandlung auszugehen ist mit der Folge, dass der Ausgleichsleistungen begehrende Antragsteller im Ausgleichsleistungsverfahren "substantiiert und überzeugend" vortragen muss, dass Anhaltspunkte dafür vorliegen, "dass das Unternehmen, die ihm nach den sogenannten Ostarbeitererlassen gegebenen Spielräume genutzt hat, um dieser Personengruppe im Vergleich zu der eine bewusste Diskriminierung und Schlechterbehandlung gegenüber anderen Personen vorgezeichneten Erlasslage bessere Lebens- und Arbeitsbedingungen zu bieten", gegen den allgemeinen Beweislastgrundsatz, dass derjenige, der sich auf eine Ausnahmeregelung (hier § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG) beruft, hier also die Beklagte auch deren Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen hat, nicht aber der Antragsteller darlegen und beweisen muss, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nicht vorliegen?,
zielen ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall und würden sich überdies in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Grundsätze zur Beweislastverteilung im ausgleichsleistungsrechtlichen Verfahren oder zu Darlegungsobliegenheiten der Beteiligten, die der revisionsgerichtlichen Klärung bedürften, hat das Verwaltungsgericht nicht aufgestellt. Vielmehr hat es bei seiner Prüfung des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG die gebotene Würdigung des konkreten Einzelfalls auf der Grundlage der allgemeinkundigen geschichtlichen Erkenntnisse vorgenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007 - 3 C 38.05 - BVerwGE 128, 155 Rn. 58) und als deren Ergebnis aus der Behandlung der sogenannten Ostarbeiter in dem Unternehmen das Vorliegen des Ausschlussgrundes eines Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit abgeleitet.

10 Die genannten Fragen führen auch nicht im Hinblick auf die aus Sicht der Beschwerde gebotene verfassungskonforme Auslegung des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG zur Zulassung der Grundsatzrevision. Die Beschwerde legt keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen im Hinblick auf die von ihr benannten Grundrechte dar, sondern übt lediglich Kritik an der von ihr für verfassungswidrig gehaltenen Interpretation des § 1 Abs. 4 Alt. 1 AusglLeistG durch das Verwaltungsgericht.

11 b) Auch die weiteren Fragen,
Ist (wie es das Verwaltungsgericht mit generellen historischen Belegen zur Rolle des Betriebsobmanns und zu seinem Verhältnis zum Betriebsführer ableitet) das Verhalten des Betriebsobmanns (das regelmäßig bereits qua seiner Aufgaben die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt) bei der Prüfung des Ausschlusstatbestandes in § 1 Abs. 4 AusglLeistG stets dem Betriebsführer und/oder dem Unternehmen zuzurechnen, oder bedarf es der individuellen Zurechnung solchen Verhaltens zum Unternehmen nach den Grundsätzen der Zurechnung von Verhalten Dritter in den Fällen der sogenannten Unternehmensunwürdigkeit im Einzelfall?,
Ist das Verhalten des Betriebsobmanns, dessen Funktion darin bestand, die Anschauungen des NS-Gewaltherrschaftssystems in die deutschen Betriebe zu tragen, als Verhalten anzusehen, das einer NS-Außensteuerung unterlag und daher auch am Maßstab etwa des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - nicht per se dem Unternehmen unter dem Gesichtspunkt zuzurechnen ist, dass der Betriebsobmann im Unternehmen tätig war?,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Beide Fragen wären für das angestrebte Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Wie dargelegt, hat das Verwaltungsgericht für die Zurechnung des Verhaltens des Betriebsobmanns zum Unternehmen nicht allein auf dessen generelle Stellung nach der NS-Wirtschaftsordnung abgestellt, sondern anhand konkreter Umstände im Einzelfall eine Übereinstimmung von Einstellungen und Zielen zwischen Betriebsobmann und Betriebsführung festgestellt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass eine fehlende Zurechenbarkeit zum Unternehmen allenfalls dann in Betracht zu ziehen wäre, wenn die den Ausschlusstatbestand erfüllenden Handlungen auf ausschließlicher Außensteuerung beruhten (BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2008 - 5 B 104.08 - juris Rn. 2; s.a. Urteil vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 15 zum Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG). Einen weitergehenden Klärungsbedarf zeigt der Kläger nicht auf.

12 3. Die Beschwerde legt auch keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar.

13 Das Verwaltungsgericht hat den Überzeugungsgrundsatz nicht verletzt. Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Fehler in der Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 8 B 20.13 - juris Rn. 14 m.w.N.).

14 Die Beschwerde legt eine Überschreitung zulässiger Grenzen der Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO nicht dar. Soweit sie im Einzelnen die Beweiswürdigung der festgestellten Tatsachen durch das Verwaltungsgericht rügt, beanstandet sie dessen materiell-rechtliche Würdigung des Sachverhalts und setzt ihre eigene Würdigung an dessen Stelle. Derartige Rügen sind indes nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht - wie dargelegt - die vom Kläger behauptete Umkehr der Beweislast nicht vorgenommen.

15 Schließlich trifft auch der Vorwurf der Aktenwidrigkeit nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat den Umstand, dass Mitarbeiter des Unternehmens Zwangsarbeitern aus der Sowjetunion heimlich Nahrungsmittel und Kleidung zukommen ließen, nicht zu Gunsten des Klägers gewertet, weil diese Hilfeleistung nach seinen Feststellungen allein von anderen Arbeitnehmern ausging und von Unternehmensverantwortlichen gerade unterbunden werden sollte. Diese Feststellung ist nicht schon aktenwidrig, weil nach Auffassung des Klägers als Unternehmensverantwortliche nur die Betriebsleitung und nicht der Betriebsobmann bezeichnet werden dürfte. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts unterband dieser die Hilfeleistungen im Einvernehmen mit der Betriebsleitung hinsichtlich der Behandlung der sogenannten Ostarbeiter. Deshalb hat die Vorinstanz diese Maßnahme dem Unternehmen zugerechnet.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.