Beschluss vom 30.12.2016 -
BVerwG 9 B 40.16ECLI:DE:BVerwG:2016:301216B9B40.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.12.2016 - 9 B 40.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:301216B9B40.16.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 40.16

  • VG Schleswig - 24.10.2012 - AZ: VG 4 A 204/10
  • OVG Schleswig - 14.04.2016 - AZ: OVG 2 LB 1/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Dezember 2016
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. April 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 224,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wird nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es fehlt an der Formulierung einer konkreten, fallübergreifenden und bislang ungeklärten Rechtsfrage des revisiblen Rechts, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur weiteren Entwicklung des Rechts geboten erscheint. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage zu stellen, indem sie rügt, die durch den Fall aufgeworfenen maßgeblichen Fragen zur Einordnung, zur Vergleichbarkeit und zur Zusammenfassung funktional getrennter Entwässerungseinrichtungen seien von der Vorinstanz verkannt worden und bedürften unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitssatzes und der Abgabengerechtigkeit der Klärung in einem Revisionsverfahren. Eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) ergibt sich dabei nicht allein aus dem Umstand, dass verschiedene Spruchkörper eines Oberverwaltungsgerichts bei der Auslegung der gleichen landesrechtlichen Vorschriften im Hinblick auf die Einhaltung des Äquivalenzprinzips oder des Gleichheitssatzes zu unterschiedlichen Ergebnissen im Einzelfall kommen. Auch mit der Rüge, die Zusammenfassung der Entwässerungseinrichtungen zu einer rechtlichen Einheit sei im vorliegenden Fall willkürlich, wendet sie sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ohne eine konkrete klärungsbedürftige Frage des Bundesrechts zu formulieren.

3 2. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht auf, dass der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt worden sind.

4 Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe den Vortrag des Klägers zur unterschiedlichen Behandlung der Abwassermengen und zu den unterschiedlichen Arbeitsergebnissen nicht beachtet und den Sachverhalt trotz entsprechenden Vortrags und Beweisantritts nicht weiter aufgeklärt. Damit wird weder ein Gehörsverstoß noch ein Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungsplicht dargetan. Das Berufungsgericht hat sich in den Entscheidungsgründen des Urteils (UA S. 10 f.) damit auseinandergesetzt, dass in den Teichkläranlagen, anders als bei dem Zentralklärwerk der H.stadt L., keine chemische Reinigung, sondern lediglich eine biologische Reinigung stattfindet und insoweit Abweichungen hinsichtlich des Phosphatwertes und der Schadstoffanteile festzustellen sind. Eine willkürliche, das Äquivalenzprinzip oder den Gleichheitssatz verletzende Zusammenfassung der funktional getrennten Entwässerungssysteme hat es indes mit dem Argument verneint, alle verwandten Reinigungsmethoden genügten jeweils den Anforderungen der entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisse und erfüllten deshalb die Standards einer möglichst unschädlichen Abwasserbeseitigung. Die Leistungsfähigkeit der einzelnen technischen Anlagen sei dadurch vergleichbar. Damit hat das Berufungsgericht das wesentliche Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Auch in der Berufungsbegründungschrift vom 16. Mai 2013, auf den die Beschwerde im Rahmen ihres Vorbringens zur Grundsatzrüge verweist, hatte der Kläger lediglich darauf hingewiesen, dass eine chemische Reinigung in den Teichkläranlagen anders als in der Kläranlage L. nicht vorgenommen werde und beim Phosphatwert und dem Schadstoffanteil erhebliche Abweichungen hinsichtlich der einzelnen Anlagen bestünden. Dass das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis als der vormals zuständige 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts gekommen ist, der in seinem Urteil vom 5. Februar 2015 in einem obiter dictum eine Vergleichbarkeit der Reinigungsleistungen als "eher fraglich" bezeichnet hat, vermag einen Gehörsverstoß ebenfalls nicht zu begründen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht davor, dass unterschiedliche Spruchkörper eines Gerichts unter Anlegung gleicher rechtlicher Maßstäbe zu unterschiedlichen Bewertungen ein und desselben Sachverhaltes kommen.

5 Auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist nicht dargetan. Hierfür muss, wenn - wie hier - nicht bereits in der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Beweisantrag gestellt und dadurch auf die begehrte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, substantiiert dargelegt werden, warum sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Daran fehlt es. Die Beschwerde legt nicht dar, welche weitere Aufklärung sich dem Berufungsgericht, ausgehend von seiner materiell-rechtlichen Auffassung, eine Zusammenfassung funktional getrennter Entwässerungssysteme komme erst dann nicht mehr in Betracht, wenn eine Vergleichbarkeit der Anlagen schlechterdings ausgeschlossen sei, hätte aufdrängen müssen.

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.