Beschluss vom 31.05.2006 -
BVerwG 8 B 100.05ECLI:DE:BVerwG:2006:310506B8B100.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 31.05.2006 - 8 B 100.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:310506B8B100.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 100.05

  • VG Frankfurt/Oder - 22.03.2005 - AZ: VG 3 K 1057/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. März 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 318,69 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

2 Die Grundsatzrüge greift nicht durch. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Weder hat die von der Beschwerde angeführte Fragestellung fallübergreifendes Gewicht noch ist sie für die Fortentwicklung des Vermögensrechts bedeutsam. Die aufgeworfene Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland als Trägerin des Entschädigungsfonds auch dann noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt werden kann und hinsichtlich des die Berechtigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG feststellenden Bescheides anfechtungsberechtigt ist, wenn sie bereits im Verwaltungsverfahren, in dem die Entschädigungsberechtigung festgestellt wurde, beteiligt war und den Bescheid nicht angefochten hat, wird sich von vornherein in einem Revisionsverfahren nicht stellen, da der Entschädigungsfonds weder am verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im zuvor durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt war. Im vorliegenden Streitverfahren geht es nicht um die Durchführung des Entschädigungsgesetzes. Vielmehr war die Bundesrepublik Deutschland als Eigentümerin und Verfügungsbefugte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuladen. Der von der Beschwerde ins Spiel gebrachte Gesichtspunkt der Bindung der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Entschädigungsfonds kann damit von vornherein keine Rolle spielen.

3 Auch soweit die Beschwerde weiterhin die Frage stellt, ob die Bundesrepublik Deutschland zur Wahrung ihrer Rechte bereits zur Anfechtung eines Bescheides gehalten ist, der die Berechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG feststellt, gleichzeitig aber die Feststellung trifft, dass das Wahlrecht gemäß § 8 VermG auf Entschädigung ausgeübt worden ist, scheidet eine grundsätzliche Bedeutung aus. Das Verwaltungsgericht hat unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beigeladene, die zunächst nicht durch die behördliche Feststellung der Berechtigung der Klägerin beschwert war, im Rahmen einer von der Berechtigten erhobenen auf Rückübertragung gerichteten Klage diese Feststellung angreifen und zum Gegenstand der gerichtlichen Prüfung machen kann (vgl. S. 18 ff. UA).

4 Auch die erhobenen Divergenzrügen greifen nicht durch. Eine die Revision eröffnende Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nur dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als das Bundesverwaltungsgericht. Eine derartige Rechtssatzabweichung liegt in keinem der beiden von der Beschwerde angesprochenen Fälle vor. Das Verwaltungsgericht hat keinen von der beschwerdeseitig angeführten Entscheidung (Beschluss vom 9. Januar 1999 - BVerwG 11 C 8.97 - NVwZ 1999, 296) abweichenden Rechtssatz formuliert. Zu dem darin vom 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts wiedergegebenen Rechtssatz: „Die Rechtskraft eines den Gesetzesvollzug eines Landes betreffenden verwaltungsgerichtlichen Urteils erstreckt sich auch auf die Bundesrepublik Deutschland, wenn das Land hierbei zugleich eine Angelegenheit des Bundes wahrnimmt, was insbesondere der Fall ist, wenn ein Gesetz im Auftrage des Bundes ausgeführt wird“, verhält sich das verwaltungsgerichtliche Urteil gar nicht.

5 Eine Rechtssatzabweichung besteht auch nicht insoweit, als die Beschwerde meint, dass dieser Entscheidung des 11. Senats des Bundesverwaltungsgerichts der Satz zur Notwendigkeit einer Beiladung im Falle einer atomrechtlichen Anlagenaufsicht zu entnehmen ist, die den Art. 85 Abs. 3 und 4, 87c GG und § 24 Abs. 1 Atomgesetz zugeordnet wird. Zu diesen Normen hat das Verwaltungsgericht erkennbar keinen eigenen Rechtssatz aufgestellt.

6 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auch auf einen etwaigen Verfahrensmangel, den sie in einer zu Unrecht erfolgten Beiladung erblickt. Darin kann aber kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen. Denn wie oben dargelegt, war die Bundesrepublik Deutschland im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO rechtlich betroffen, da sie Eigentümerin und Verfügungsbefugte im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG war.

7 Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.