Beschluss vom 09.08.2018 -
BVerwG 4 VR 1.18ECLI:DE:BVerwG:2018:090818B4VR1.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.08.2018 - 4 VR 1.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:090818B4VR1.18.0]

Beschluss

BVerwG 4 VR 1.18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. August 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Prof. Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Der Antrag wird abgelehnt.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Höchstspannungsleitung.

2 Mit Beschluss vom 29. März 2018, geändert durch einen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss vom 25. April 2018, stellte der Antragsgegner den Plan für die Stromtragfähigkeitserhöhung der 220-kV-Leitung Wolmirstedt - Perleberg und den Neubau der 380-kV-Freileitung Stendal-West - Wolmirstedt fest. Nach dem Plan soll Mast 74 der neuen Leitung auf dem Grundstück Gemarkung Colbitz, Flur 3, Flurstück 33/1 errichtet werden und die Leitung dieses Grundstück sowie die benachbarten Flurstücke 101/31 und 102/31 überspannen.

3 Der Antragsteller wendet sich gegen die Inanspruchnahme dieser Grundstücke und weist auf ein dortiges Biotop sowie Bodenschätze hin. Er begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klage.

II

4 Für das Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich zuständig nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. § 6 und Nr. 39 der Anlage des Bundesbedarfsplangesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2543, 2014 I S. 148, 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1786).

5 Der Antrag bleibt erfolglos. Er ist unzulässig, weil der Antragsteller nicht analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist. Die Antragsbefugnis folgt der Klagebefugnis (BVerwG, Beschlüsse vom 30. Oktober 1992 - 4 A 4.92 - Buchholz 406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13 S. 29 und vom 22. Februar 2018 - 3 VR 1.17 - juris Rn. 15). Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine Anfechtungsklage ist damit unzulässig, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Rechtsbehelfsführer behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (stRspr; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 - 4 C 36.13 - BVerwGE 151, 138 Rn. 14).

6 Die Verletzung eines Eigentumsrechts des Antragstellers an den Grundstücken scheidet aus. Er war weder bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses Eigentümer der betroffenen Grundstücke, noch ist er dies später geworden. Ausweislich der Grundbuchauszüge ist das Eigentum an den Grundstücken Gemarkung Colbitz, Flur 3, Flurstücke 101/31 und 102/31 (Amtsgericht Haldensleben, Grundbuch von Colbitz, Blatt 2426) durch Zuschlagsbeschluss vom 19. August 2014 und das Eigentum an dem Grundstück Gemarkung Colbitz, Flur 3, Flurstück 33/1 (Amtsgericht Haldensleben, Grundbuch von Colbitz, Blatt 3180, übertragen am 14. April 2016 von Amtsgericht Haldensleben, Grundbuch von Colbitz, Blatt 1857) durch Zuschlagsbeschluss vom 4. September 2015 jeweils auf Dritte übergegangen. Die Rechtserwerbsverzeichnisse vom 23. April 2013 und vom 20. Januar 2014 konnten diesen Eigentumsübergang nicht berücksichtigen, weil sie vor den Zuschlagsbeschlüssen erstellt worden sind; auch das Schreiben des Antragsgegners vom 25. April 2018 belegt kein Eigentum des Antragstellers. Die weitere Behauptung, hinsichtlich des Zulassungsbeschlusses vom 4. September 2015 sei ein Rechtsmittelverfahren anhängig, Strafanzeige gestellt und werde eine Restitutionsklage verfolgt, bleibt unsubstantiiert. Die Vorlage des als "Rechtsmittel Gehörsrüge" bezeichneten Schreibens vom 10. Oktober 2016 genügt nicht, um Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchs zu wecken. Auch sonst fehlen Anhaltspunkte für eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.