Beschluss vom 18.10.2023 -
BVerwG 6 B 8.23ECLI:DE:BVerwG:2023:181023B6B8.23.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 18.10.2023 - 6 B 8.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:181023B6B8.23.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 8.23
- VG Bayreuth - 10.02.2020 - AZ: B 3 K 19.550
- VGH München - 06.12.2022 - AZ: 7 B 21.1315
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 679,32 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger, ein Student, wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen für seine Wohnung am Studienort.
2 Der Beklagte zog den Kläger mit mehreren Bescheiden vom 3. Juli 2017, 1. August 2017 und 1. August 2022 zu Rundfunkbeiträgen heran. Sein Befreiungsantrag wurde bestandskräftig mit Bescheid vom 7. Mai 2019 abgelehnt. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beitragspflicht des Klägers bejaht. Sein Studentenappartement sei eine Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 RBStV, ohne dass es darauf ankomme, ob es sich dabei um seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz handele. Irrelevant sei auch, wer den Mietzins für die Wohnung trage. Die wirtschaftliche Mehrfachbelastung seines unterhaltspflichtigen Vaters wirke sich auf die Beitragspflicht des Klägers nicht aus.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen das Berufungsurteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde, der der Beklagte entgegentritt.
II
4 Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
5 1. Eine die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Abweichung ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 6 B 7.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 410 Rn. 14).
6 Die Beschwerde verweist auf den vierten Leitsatz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 zum Rundfunkbeitrag (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - BVerfGE 149, 222). Demzufolge darf ein Beitragsschuldner zur Abschöpfung desselben Vorteils nicht mehrfach herangezogen werden und Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden (ebenso BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 10. April 2019 - 1 BvR 2284/15, 1 BvR 1142/17 und 1 BvR 2115/17 - juris). Die Beschwerde ist der Auffassung, von dem damit ausgesprochenen Verbot finanzieller Mehrbelastung sei der Verwaltungsgerichtshof abgewichen, da er unabhängig von einer tatsächlichen materiellen Belastung rein formal auf den in den angefochtenen Bescheiden genannten Adressaten abstelle. Die vom Berufungsgericht anerkannte wirtschaftliche Mehrfachbelastung des Vaters, der bereits für die von den Eltern des Klägers bewohnte Wohnung beitragspflichtig sei, führe jedoch zu der finanziellen Belastung einer Person mit mehr als einem Rundfunkbeitrag. Dieses Vorbringen lässt keine Abweichung der Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erkennen.
7 Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Rundfunkbeitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV an der in Absatz 2 definierten Inhaberschaft einer Wohnung anknüpft. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat sich daran durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nichts geändert. Dieses hat unterstrichen, dass der mit dem Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil, den die Beitragspflichtigen selbst und unmittelbar ziehen können, personenbezogen ist, da das Rundfunkangebot von einer Person auch in mehreren Wohnungen zur gleichen Zeit nur einmal genutzt werden könne. Deshalb sei der Vorteil bereits abgegolten, soweit ein Wohnungsinhaber für die Erstwohnung zur Leistung eines Rundfunkbeitrags herangezogen worden sei. Das Innehaben weiterer Wohnungen erhöhe den Vorteil der Möglichkeit zur privaten Rundfunknutzung nicht. Konsequenterweise dürfe dieselbe Person für die Möglichkeit der privaten Rundfunknutzung nicht zu insgesamt mehr als einem vollen Beitrag herangezogen werden (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - BVerfGE 149, 222 Rn. 107).
8 Der Verstoß der damals geltenden Rechtslage gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Belastungsgleichheit lag demzufolge nur in der an der Inhaberschaft einer Zweitwohnung anknüpfenden normativen Auferlegung einer öffentlich-rechtlichen Beitragspflicht für ein und dieselbe Person, bei der mit der Heranziehung für die Erstwohnung der ihr aus dem Rundfunkangebot erwachsende Vorteil bereits abgeschöpft war. Mangels Verdoppelung des Vorteils kommt eine erneute Heranziehung dieser Person zu einem Rundfunkbeitrag für deren Zweitwohnung nicht in Betracht. Von diesem Rechtssatz, der den oben genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zugrunde liegt, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht abgewichen, sondern hat ihn seinem Berufungsurteil zugrunde gelegt.
9 Demgegenüber verlässt die von der Beschwerde vertretene Deutung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung die auf die mehrfache normative Heranziehung ein und derselben Person zu einem öffentlich-rechtlichen Beitrag fokussierende Perspektive. Ihr auf die bloße faktische Mehrfachbelastung abstellender personenübergreifender Ansatz, wonach bereits die in der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht wurzelnde finanzielle Mehrbelastung eines Unterhaltspflichtigen, dessen Unterhaltsleistung wirtschaftlich auch den von dem unterhaltsberechtigten Inhaber einer Wohnung zu zahlenden Rundfunkbeitrag als Teil des gesamten Lebensbedarfs umfasst, gegen das Gebot der Belastungsgleichheit verstoße, findet in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Stütze.
10 2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete, fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 6 B 30.22 - NVwZ-RR 2023, 716 Rn. 7 m. w. N.).
11
Die Beschwerde erachtet folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam:
1. Darf das Verbot der finanziellen Mehrbelastung im Sinne des BVerfG (Belastungsgleichheit, Art. 3 Abs. 1 GG) rein formal ausgelegt werden?
2. Ist für § 2 Abs. 1 RBStV entscheidend, wen die Rundfunkanstalt als "Beitragsschuldner (Inhaber)" führt bzw. wem sie förmlich einen Rundfunkbeitragsbescheid schickt?
3. Darf überhaupt eine Person mit mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag wirtschaftlich belastet werden?
4. Ist die formale Rechtsauffassung des VGH von § 2 Abs. 1 RBStV mit dem rundfunkbeitragsrechtlichen Verständnis des BVerfG aus Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar?
5. Ist (sind) eine Familie (Eltern) mit ihrem volljährigen Kind, das zur Berufsausbildung außerhalb des Elternhauses (Hauptwohnung) lebt (Zweitwohnung), nach den Maßgaben des BVerfG (Entscheidungsformel, BGBl. 2018 I 1349) im Rundfunkbeitragsrecht inhaberschaftlich als eine Person (Inhaber) zu behandeln?
6. Darf nach den Maßgaben des BVerfG ein - weiterer - Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, in der ein volljähriges Kind (ohne BAföG-Anspruch) zur Berufsausbildung lebt [,] neben der Familienwohnung, wofür die Eltern bereits einen Rundfunkbeitrag zahlen, erhoben werden?
7. Dürfen Familien (Eltern und Kinder) nach dem Verständnis des BVerfG, Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, rundfunkbeitragsrechtlich bei Zweitwohnungen schlechter gestellt werden als Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft?
8. Darf eine Familie mit Kindern in Berufsausbildung (ohne BAföG-Anspruch) und einer Zweitwohnung mit einer Sonderabgabe, d. h. mehr als einem Rundfunkbeitrag, belastet werden?
9. Dürfen die Eltern (Familie) auswärts zur Berufsausbildung wohnender volljähriger Kinder ohne BAföG-Anspruch schlechter gestellt werden als die Eltern (Familie) auswärts zur Berufsausbildung wohnender volljähriger Kinder mit BAföG- und Befreiungsanspruch (§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 RBStV), indem sie mit mehr als einem Rundfunkbeitrag (Sonderabgabe) belastet werden?
10. Dürfen nach den Maßgaben des BVerfG aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG für Zweitwohnungen und Personengemeinschaften (Familie) die tatsächlichen Verhältnisse bei Bestimmung der Rundfunkbeitragspflicht (§ 2 RBStV) unbeachtet bleiben?
12 Keine der aufgeworfenen Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sämtliche Fragen erweisen sich nicht als klärungsbedürftig in einem Revisionsverfahren und sind zum Teil darin auch nicht klärungsfähig. Denn sie bauen auf dem oben unter 1. bereits abgehandelten Fehlverständnis des Klägers zur Reichweite des Rechtssatzes auf, den das Bundesverfassungsgericht zu dem in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Belastungsgleichheit aufgestellt hat.
13 Das liegt für die Fragen 1 bis 4 auf der Hand, wobei der beschließende Senat sich das von der Beschwerde verwendete Attribut "formal" für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht zu eigen macht. Denn für einen Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit in der hier vorliegenden Fallkonstellation, in der zum einen ein Elternteil und zum anderen das volljährige Kind als Inhaber getrennter Wohnungen zu jeweils einem Rundfunkbeitrag herangezogen werden, erweist sich die personenübergreifende faktisch-wirtschaftliche, die zivilrechtliche Unterhaltspflicht miteinbeziehende Betrachtungsweise als irrelevant. Deshalb zwingt Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht zu einem erweiterten, die aus Eltern und Kindern bestehende Familie in den Blick nehmenden Verständnis des Innehabens einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 und 2 RBStV) als beitragsauslösendem Tatbestandsmerkmal (Fragen 5 und 6).
14 Soweit die Beschwerdebegründung zu den Fragen 6, 8 und 9 mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG auf die finanzielle Belastung der Familie abstellt, fehlt es mit Blick auf die Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Ausführungen im Berufungsurteil (UA Rn. 36 f.). Im Übrigen bedarf es keiner Durchführung eines Revisionsverfahrens, um - wie vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt - klarzustellen, dass der Gesetzgeber angesichts seiner Gestaltungsfreiheit nicht dazu gezwungen ist, die durch mehrfache Heranziehung von Familienmitgliedern als Wohnungsinhabern auftretende finanzielle Mehrbelastung unmittelbar im Rundfunkbeitragsrecht vollständig auszugleichen. Vielmehr steht es ihm frei, dies auch im Wege steuerrechtlicher Privilegierungen angemessen zu berücksichtigen. Im Übrigen erscheint auf das Vorbringen in der Beschwerdebegründung der Hinweis angebracht, dass für die Einordnung einer Abgabe als Vorzugslast ihr tatbestandlich bestimmter materieller Gehalt maßgebend ist: Es kommt darauf an, ob zwischen der Leistung und einer dadurch abgegoltenen Gegenleistung eine normative Verknüpfung besteht (BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2016 - 6 C 37.15 - juris Rn. 26). Das ist beim Rundfunkbeitrag der Fall. Die von der Beschwerde vertretene changierende Zuordnung des Rundfunkbeitrags von einer Vorzugslast hin zu einer Sonderabgabe ist kategorial ausgeschlossen.
15 Frage 10 rechtfertigt schon mangels Klärungsfähigkeit keine Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung, da das Berufungsgericht zu den von der Beschwerde angeführten statistischen Daten keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Sind jedoch Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, von der Vorinstanz nicht festgestellt worden, so kann die Revision im Hinblick auf diese Frage nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2011 - 6 B 37.10 - NVwZ 2011, 507). Unabhängig davon besteht aber auch kein Klärungsbedarf in einem Revisionsverfahren; insoweit kann auf die Ausführungen in Rn. 14 verwiesen werden.
16 Die 7. Frage, mit der die Beschwerde eine Ungleichbehandlung von Familien mit Kindern gegenüber Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften durch § 4a RBStV rügt, erweist sich als nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat im Berufungsverfahren mit seinem ersten Antrag nur die Festsetzungsbescheide angegriffen; einen Anspruch auf Befreiung hat er nicht geltend gemacht. Damit scheidet § 4a RBStV als Prüfungsmaßstab für sein Klagebegehren aus und es kommt auf die dazu aufgeworfene Fragestellung nicht an. Im Übrigen beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der vom Kläger angegriffenen Festsetzungsbescheide zum Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Beitragspflicht; die Rundfunkanstalt hat Änderungen der maßgeblichen Sach- und Rechtslage bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für Befreiungen von der Rundfunkbeitragspflicht, die auf Antrag des Beitragsschuldners nach Erlass des Festsetzungsbescheides und vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erteilt werden (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 2019 - 6 C 10.18 - BVerwGE 167, 20 Rn. 10). Eine Befreiung lag - wie vom Berufungsgericht festgestellt (UA Rn. 40) – aber für die von den Festsetzungsbescheiden erfassten Zeiträume nicht vor.
17 3. Eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der als Verfahrensmängel gerügten vermeintlichen Fehler des Verwaltungsgerichtshofs kommt nicht in Betracht.
18 a) Die von der Beschwerde undifferenziert gerügte Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes kann nur die Tatsachenfeststellung als Erkenntnisvorgang zur Erarbeitung des tatsächlichen Prozessstoffs betreffen, denn § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO steuert nicht die Rechtsanwendung des Gerichts (BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 54.19 - NVwZ 2021, 812 Rn. 31 m. w. N.).
19 Der Kläger wendet sich dagegen, dass er über den 30. September 2020 hinaus noch zu Rundfunkbeiträgen herangezogen worden ist und rügt, das Berufungsgericht sei nicht auf die vorgelegte Meldebescheinigung eingegangen. Dieses Vorbringen lässt einen Verstoß des Berufungsgerichts weder gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO noch den gerügten Mangel fehlender Entscheidungsgründe (§ 138 Nr. 6 VwGO) erkennen. Denn für den genannten Zeitraum hat das Berufungsgericht (UA Rn. 43) auf die Verletzung der satzungsrechtlichen Anzeigepflicht und die Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV abgestellt. Darauf geht die Beschwerdebegründung nicht ein.
20 b) Die Beschwerde rügt als absolute Revisionsgründe (§ 138 Nr. 1 und 6 VwGO) mit Blick auf die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts Verstöße gegen die Denkgesetze, mangelnde Rationalität sowie Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Berufungsgerichts. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
21 Die gerügten Mängel führen mit Blick auf die von der Beschwerde für fehlerhaft erachtete Anwendung des materiellen Rechts grundsätzlich nicht auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, sondern auf einen Fehler, der die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung betrifft (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2003 - 9 B 64.02 - juris Rn. 6 sowie vom 4. Februar 2015 - 5 B 28.14 - juris Rn. 9 f.). Wenn sich die Beschwerde jedoch dazu versteigt, die Ausnahmefälle zum einen des "ungesetzlichen" Richters, dessen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht gewährleistet erscheint (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990 - 1 BvR 984, 985/87 - BVerfGE 82, 286, <298>), sowie zum anderen einer nicht mit Gründen versehenen Entscheidung aufzurufen, da die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst wie völlig unzureichend seien (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2022 - 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.>), vermag ihr der beschließende Senat nicht zu folgen. Der von der Beschwerde erhobene Vorwurf eines Verstoßes gegen die Denkgesetze (Zirkelschluss, denklogische Fehlkonstruktion), da die gedankliche Konstruktion den Grundsätzen der Logik sowie der juristischen Methodik widerspreche und den Blick auf die zu prüfende Rechtsfrage verstelle, kann jedenfalls nicht dem Berufungsgericht gemacht werden.
22 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1, § 39 Abs. 1 GKG.
Beschluss vom 04.12.2023 -
BVerwG 6 B 72.23ECLI:DE:BVerwG:2023:041223B6B72.23.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 04.12.2023 - 6 B 72.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:041223B6B72.23.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 72.23
- VG Bayreuth - 10.02.2020 - AZ: B 3 K 19.550
- VGH München - 06.12.2022 - AZ: 7 B 21.1315
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn
beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023 - BVerwG 6 B 8.23 - wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1 Die in Bezug auf den Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023 angebrachte Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Das Beschwerdeverfahren ist nicht nach § 152a Abs. 1 VwGO fortzuführen. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
2 Der Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023 lässt klar erkennen, dass der Senat die von dem Kläger vertretene Deutung der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u. a. - (BVerfGE 149, 222) enthaltenen Maßgaben für die rundfunkbeitragsrechtliche Behandlung der Inhaber von Zweitwohnungen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. In dem Umstand, dass sich der Senat dieser Deutung bei der Prüfung der von dem Kläger geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Dezember 2022 nicht angeschlossen hat, kann ein Gehörsverstoß nicht gefunden werden.
3 Die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 18. Oktober 2023 (Rn. 16) zur alleinigen Maßgeblichkeit der angegriffenen Festsetzungsbescheide beruhen auf der Antragstellung des Klägers im Berufungsverfahren.
4 Infolge der Entscheidung, dass das Beschwerdeverfahren nicht fortzuführen ist, hat sich der Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung erledigt.
5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.