Beschluss vom 01.03.2023 -
BVerwG 2 B 33.22ECLI:DE:BVerwG:2023:010323B2B33.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.03.2023 - 2 B 33.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:010323B2B33.22.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 33.22

  • VG Münster - 27.04.2018 - AZ: 4 K 1016/11
  • OVG Münster - 09.06.2022 - AZ: 6 A 2041/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. März 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hampel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Der Kläger wendet sich gegen die ihm am Ende der Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung und gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

2 Der 1971 geborene Kläger erwarb nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften und des juristischen Vorbereitungsdienstes im Januar 2006 die Lehrbefähigung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit den Fächern Rechtswissenschaft und Englisch. Im Februar 2006 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt und als Lehrer an einem Berufskolleg verwendet. Nach mehrmaliger Verlängerung der regulären Probezeit stellte der zuständige Beurteiler in der abschließenden dienstlichen Beurteilung vom 27. Januar 2011 die Nichtbewährung des Klägers fest. Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 31. März 2011 entließ die zuständige Bezirksregierung den Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

3 Klage und Berufung gegen die dienstliche Beurteilung und gegen die Entlassungsverfügung blieben ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die dienstliche Beurteilung sei rechtmäßig und das Beurteilungsverfahren nicht zu beanstanden. Auch der zugrundeliegende Beurteilungsbeitrag vom 15. Dezember 2010 von Oberstudiendirektor Dr. Sch. weise weder formelle noch materielle Rechtsfehler auf. Der Beitrag sowie die ergänzenden Stellungnahmen vom 22. Januar und 8. März 2011 stellten das gezeigte Leistungsbild des Klägers aussagekräftig dar und enthielten weder falsche Tatsachen- oder Sachverhaltsfeststellungen noch Widersprüche. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit ergebe sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen und Gutachten Dritter. Die Bewertungen Dritter seien nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der persönlichkeitsbedingten Werturteile der allein dazu berufenen Beurteiler und Beitragsverfasser in Frage zu stellen. Die Entlassungsverfügung sei formell und materiell rechtmäßig. Die Entscheidung des Dienstherrn, dass sich der Kläger in der Probezeit nicht bewährt habe, sei nicht zu beanstanden.

4 2. Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde ist zum Teil unzulässig und im Übrigen unbegründet.

5 a) Die Beschwerde legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dar.

6 Die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Frage des revisiblen Rechts bezeichnet und aufzeigt, dass diese Frage sowohl im konkreten Fall entscheidungserheblich als auch allgemein klärungsbedürftig ist. Aus der Beschwerdebegründung muss sich ergeben, dass eine die Berufungsentscheidung tragende rechtliche Erwägung des Berufungsgerichts im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung der Nachprüfung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 6. Januar 2012 - 2 B 113.11 - DÖD 2012, 104 und vom 6. Oktober 2016 - 2 B 80.15 - juris Rn. 6).

7 Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie formuliert schon keine Frage, die auf die grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit untersucht werden könnte. Eine solche Frage ist dem Beschwerdevorbringen auch nicht der Sache nach zu entnehmen. Die Beschwerde rügt lediglich eine vermeintlich unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der Entscheidung des Senats vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - (BVerwGE 60, 245), im konkreten Einzelfall. Derartige Mängel können ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen, die nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Zulassung einer Berufung führen. Die Zulassung der Revision dagegen hat der Gesetzgeber an engere Voraussetzungen gebunden, zu denen (bloße) Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung selbst nicht gehören (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 3 BN 6.21 - juris Rn. 6 m. w. N.).

8 b) Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind teilweise bereits nicht in der erforderlichen Weise dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 1 und 3 VwGO) oder liegen jedenfalls der Sache nach nicht vor.

9 aa) Die von der Beschwerde gerügten Gehörsverstöße greifen nicht durch. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich mit ihnen zu befassen. Dagegen vermitteln Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auf Vorbringen eines Beteiligten nicht weiter eingeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 - BVerfGE 60, 305 <310>, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216 f.> m. w. N.; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2020 - 2 B 33.20 - Buchholz 303 § 404a ZPO Nr. 2 Rn. 5 m. w. N. und vom 13. Januar 2021 - 2 B 21.20 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 11 Rn. 24).

10 Das Oberverwaltungsgericht hat den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es sich in seiner Entscheidung nicht mit den gutachterlichen Ausführungen von Prof. R. sowie den Stellungnahmen und Augenzeugenberichten des Oberstudienrats G., von Prof. Dr. K., der Studienräte F. und Gr. sowie der Pastorin B. auseinandergesetzt hat. Das Berufungsgericht hat diese Erklärungen aus materiellen Gründen unberücksichtigt gelassen. Es hat angenommen, dass Bewertungen Dritter das persönlichkeitsbedingte Werturteil des Beurteilers oder Beitragsverfassers nicht ersetzen können; solchen Bewertungen komme ebenso wenig wie der Selbstbeurteilung des Beamten rechtliche Erheblichkeit zu (UA S. 43 f.). Dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 19. Mai 2022 - 2 B 42.21 - Buchholz 232.01 § 23 BeamtStG Nr. 3 Rn. 13 sowie generell für dienstliche Beurteilungen Urteil vom 2. März 2017 - 2 C 21.16 - BVerwGE 157, 366 Rn. 17).

11 Weiter hat das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und erwogen, soweit er die im Beurteilungsbeitrag gebildeten Werturteile zu den Lehrerkompetenzen Lernberaten und Erziehen angegriffen hat. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Beitragsverfasser seine Wertungen im Beurteilungsbeitrag nachvollziehbar und unter Darlegung der wesentlichen Tatsachen begründet und auf Einwände des Klägers in seinen Stellungnahmen vom 22. Januar und 8. März 2011 weiter erläutert habe. Es erschließe sich daher nicht, vor welchem Hintergrund dem Kläger bei den Bewertungen zur Unterrichtsplanung, Unterrichtsrealisation und den aufgezeigten Defiziten bei der Lernberatung, Erziehung und Benotung weiterhin Klarheit fehle (vgl. UA S. 45 f.). Auch den Vortrag des Klägers, bei den Bewertungen handele es sich um formelhafte, aus einem Praxisratgeber stammende Textpassagen, hat das Berufungsgericht zur Kenntnis genommen, aber angesichts der zahlreichen konkret auf die Leistung des Klägers bezogenen Ausführungen als haltlos angesehen (UA S. 46). Der Umstand, dass das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders gewürdigt hat, als es der Kläger für geboten hält, ist als solcher nicht geeignet, einen Gehörsverstoß zu begründen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gebietet dem Gericht nicht, bei der Würdigung der Sach- und Rechtslage den Ansichten der Beteiligten zu folgen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. März 2010 - 2 B 12.10 - juris Rn. 2).

12 Aus demselben Grund vermag auch das Beschwerdevorbringen zur Frage der ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats im Entlassungsverfahren keinen Gehörsverstoß zu begründen. Das Vorbringen beschränkt sich darauf zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht die vom Kläger vorgetragene Rechtsauffassung nicht zu eigen gemacht hat.

13 bb) Ebenso wenig lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass das Berufungsgericht gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen hat.

14 Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist nur der Verfahrensvorgang auf dem Weg zum Ergebnis der Beweiswürdigung. Die Einhaltung der verfahrensmäßigen Verpflichtungen des Tatsachengerichts ist nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter ein aus seiner Sicht fehlerhaftes Ergebnis der gerichtlichen Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Beweiswürdigung eingegangen sind und ob diese Einzelumstände die Würdigung tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen. Ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz hat dann den Charakter eines Verfahrensfehlers, wenn das Tatsachengericht allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze verletzt. Das Ergebnis der gerichtlichen Beweiswürdigung selbst ist vom Revisionsgericht nur daraufhin nachzuprüfen, ob es gegen Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze verstößt oder gedankliche Brüche und Widersprüche enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 30.05 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16 sowie Beschlüsse vom 25. Juni 2019 - 2 B 65.18 - Buchholz 237.1 Art. 87 BayLBG Nr. 1 Rn. 4 und vom 16. April 2020 - 2 B 5.19 - NVwZ-RR 2020, 933 Rn. 24, jeweils m. w. N.). Ein solcher Verstoß lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

15 Die Beschwerdebegründung erschöpft sich darin, die eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Dies gilt insbesondere auch, soweit sie die gerichtliche Würdigung der Aussagen des Beitragsverfassers zur Komplexität der gewählten Handlungssituationen der Lehrproben, zur Gestaltung der Schülerpräsentationen - sei es in einer oder zwei Gruppen - und zur (aktiven) Beteiligung der Schüler am Unterricht angreift. Die Beschwerde führt nicht auf einen Verstoß gegen Denkgesetze und somit eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes, sondern zielt auf Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die dem materiellen Recht zuzuordnen ist.

16 Unzutreffend ist das Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht sei von Beurteilungsaussagen zur Unterrichtsrealisation ausgegangen, die der Wortlaut des Beurteilungsbeitrags vom 15. Dezember 2010 und der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Januar 2011 nicht zulasse. Die dort geäußerten Kritikpunkte des Beitragsverfassers betreffen nicht nur die Unterrichtsplanung, sondern auch die Unterrichtsrealisation (Bl. 86 ff., 145 ff. der Beiakte Heft 14). Gleiches gilt, soweit es um die gerichtliche Würdigung der im Beurteilungsbeitrag und der ergänzenden Stellungnahme enthaltenen Bewertung zur Erreichung der Unterrichtsziele geht. Unrichtig ist das Vorbringen der Beschwerde, dass die Feststellung im Beurteilungsbeitrag, angestrebte Unterrichtsziele seien "nicht durchgängig" erreicht worden, mit der ergänzenden Stellungnahme vom 22. Januar 2011 nicht in Übereinstimmung zu bringen sei, soweit diese die Formulierung "Hinweis auf die fehlende Tatsachenfeststellung hinsichtlich der 'durchgängigen Nichterreichung' der Lernziele" enthält. Mit dieser Formulierung hat der Beitragsverfasser - wie vom Berufungsgericht zutreffend angenommen (UA S. 32, 42) – lediglich auf den in der Gegenvorstellung gegen seinen Beurteilungsbeitrag vom 21. Januar 2021 erhobenen Vorwurf Bezug genommen und diesen zurückgewiesen (Bl. 130, 145 der Beiakte Heft 14). Unzutreffend ist ferner die Rüge der Beschwerde, das Berufungsgericht unterstelle dem Beitragsverfasser hinsichtlich der nachträglichen Erstellung der schriftlichen Belege über Schülerleistungen eine Aussage, die in der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2011 keine Stütze finde. Aus dem Kontext der Stellungnahme ergibt sich, dass sich die Aussage auf diejenigen "anderen" Schüler bezogen hat, die keine Präsentation gehalten haben (vgl. UA S. 39, Bl. 236 der Beiakte Heft 14).

17 Soweit sich die Beschwerde auf die dienstliche Beurteilung vom 28. Januar 2005 bezieht und einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Denklogik rügt, übersieht sie, dass es - wie vom Berufungsgericht zu Recht angenommen - für die Feststellung der Bewährung eines Beamten im Probebeamtenverhältnis nicht auf Beurteilungen ankommt, die im Widerrufsbeamtenverhältnis im Rahmen des Vorbereitungsdienstes erteilt worden sind (UA S. 22). Im Übrigen sei angemerkt, dass die Beschwerde die Textpassagen der Beurteilung vom 28. Januar 2005 unzutreffend wiedergibt, aus denen das Berufungsgericht die Schlussfolgerung gezogen hat, dass überdies auch am Ende des Vorbereitungsdienstes "noch vorhandene Defizite" festgestellt worden seien (UA S. 22 a. E.).

18 Fehl geht die weitere Kritik der Beschwerde, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung einen aktenwidrigen Sachverhalt zugrunde gelegt, weil es aufgrund einer vermeintlichen Bestätigung des Beklagten davon ausgegangen sei, dass der Beitragsverfasser Oberstudiendirektor Dr. Sch. Urheber der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2011 sei. Eine solche Annahme findet sich im Berufungsurteil nicht. Das Berufungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass aufgrund der Formalien (maschinenschriftliche Namenszeichnung, Briefkopf des Anschreibens) und aufgrund des auf Einzelheiten des konkreten Schulbetriebs bezogenen Inhalt der Stellungnahme kein Zweifel daran bestehe, dass der Oberstudiendirektor Dr. Sch. Urheber der ergänzenden Ausführungen sei; Anlass zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen hat es nicht gesehen und auch nicht auf "Wunsch des Klägers" unternommen. Ausweislich der Gerichtsakte ist die Behauptung der Beschwerde unrichtig, das Oberverwaltungsgericht habe eine entsprechende Aufklärungsverfügung an den Beklagten gerichtet.

19 cc) Ohne Erfolg rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, das Berufungsgericht habe gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verstoßen.

20 Eine Aufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zum einen die substanziierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände aus der materiell-rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Zum anderen muss dargelegt werden, dass bereits im Berufungsverfahren, insbesondere in der mündlichen Berufungsverhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist, oder dass sich dem Berufungsgericht die Notwendigkeit der bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätte aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.> und Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.).

21 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde legt nicht dar, dass sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung zur Urheberschaft der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2011 hätte aufdrängen müssen. Sie erschöpft sich in dem pauschalen Vorbringen, der Kläger habe in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragen, nach den Angaben des stellvertretenden Personalratsvorsitzenden sei es üblich gewesen, dass der damalige Personaldezernent H. derartige Schriftsätze wie die ergänzende Stellungnahme vom 8. März 2011 für Schulleiter vorgeschrieben habe. Damit hat der Kläger in der Berufungsverhandlung aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür benannt, dass es sich gerade im Fall des Schulleiters Oberstudiendirektor Dr. Sch. so verhalten hat; solche sind auch nicht ersichtlich. Sein angeblicher Vortrag in der mündlichen Verhandlung beschränkt sich auf die Wiedergabe einer allgemein gehaltenen Angabe eines am Beurteilungsverfahren unmittelbar nicht beteiligten Dritten, ohne anzugeben, aufgrund welcher Umstände oder Geschehnisse dieser zu der Äußerung und ggf. in welchem Zusammenhang gelangt sein soll.

22 dd) Schließlich lässt es keinen Verfahrensfehler erkennen, dass das Berufungsgericht die Verhandlung nicht wiedereröffnet hat.

23 Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das Recht auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1989 - 9 C 55.88 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 23 S. 6, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 - Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 S. 1 f. und vom 3. Dezember 2008 - 10 B 13.08 - juris Rn. 7) oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären (BVerwG, Beschluss vom 6. März 2015 - 6 B 41.14 - juris Rn. 10 und vom 25. Januar 2016 - 2 B 34.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 75 Rn. 28).

24 Den Grund für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung erblickt die Beschwerde in den nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung angeblich erst bekannt gewordenen technischen Möglichkeiten des Beklagten, mit denen das Berufungsgericht seiner Pflicht zur Ermittlung des Urhebers der ergänzenden Stellungnahme vom 8. März 2011 hätte nachkommen können. Da für das Berufungsgericht - wie ausgeführt - insofern keine Pflicht zur weiteren Sachaufklärung bestand, war es auch nicht verpflichtet, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

25 c) Der Beschwerdebegründung ist auch bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung im Übrigen kein tauglicher Anhalt für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO zu entnehmen.

26 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 und 6 Satz 1 Nr. 2, § 39 Abs. 1 GKG.