Beschluss vom 02.03.2021 -
BVerwG 5 B 7.21ECLI:DE:BVerwG:2021:020321B5B7.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.03.2021 - 5 B 7.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:020321B5B7.21.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 7.21

  • VG Hannover - 04.07.2019 - AZ: VG 3 A 6780/17
  • OVG Lüneburg - 06.01.2021 - AZ: OVG 4 LB 112/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. März 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge und Preisner
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 2021 wird verworfen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus dem nachstehenden genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Die Beschwerde ist unzulässig. Sie verfehlt die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung und Darlegung der Revisionszulassungsgründe stellt.

3 Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Hierfür muss nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dem genügt die Beschwerde schon deshalb nicht, weil sich das Beschwerdevorbringen keinem Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO zuordnen lässt.

4 Die Beschwerdebegründung erschöpft sich der Sache nach darin, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts nach Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels als fehlerhaft anzugreifen. Damit kann die Beschwerde jedoch nicht erfolgreich begründet werden. Soweit die Beschwerde auch formuliert, es sei fraglich, was das Oberverwaltungsgericht mit seiner Äußerung meine, dass "die MHH nicht vollumfänglich an dem ECTS-System" teilnehme, bzw. was wäre, wenn die Klägerin sich beispielhaft im zweiten Semester zu einem Studienortwechsel entschieden hätte oder aus familiären Gründen hätte entscheiden müssen, macht die Beschwerde schon nicht geltend, dass diesen Fragen eine fallübergreifende grundsätzliche Bedeutung zukomme; dies ist auch sonst aus dem Beschwerdevorbringen nicht erkennbar.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.