Beschluss vom 02.06.2022 -
BVerwG 3 B 23.21ECLI:DE:BVerwG:2022:020622B3B23.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.06.2022 - 3 B 23.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:020622B3B23.21.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 23.21

  • VG Münster - 02.04.2019 - AZ: VG 11 K 5015/16
  • OVG Münster - 29.06.2021 - AZ: OVG 12 A 2111/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner
beschlossen:

  1. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2021 wird aufgehoben, soweit es die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen hat.
  2. Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  3. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/2. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
  5. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Beteiligten streiten um die Veröffentlichung der Ergebnisse des sogenannten 10. Warentests für Mastferkel und dessen Rechtmäßigkeit.

2 Der Kläger ist eine staatlich anerkannte Tierzuchtorganisation auf dem Gebiet der Schweinezucht. Die Beklagte führte ab dem Jahr 2014 den streitgegenständlichen 10. Warentest für Mastferkel durch. Im Rahmen des Tests untersuchte sie bestimmte genetische Eigenschaften der Endprodukteber von vier verschiedenen Zuchtorganisationen. Zu diesem Zweck wurden aus dem Sperma der Eber der teilnehmenden Zuchtorganisationen Mastschweine gezüchtet, die im Hinblick auf die Kriterien Mastleistung, Schlachtkörperbeschaffenheit, Fleischbeschaffenheit, Ebergeruch und Wirtschaftlichkeit verglichen wurden. Die Beklagte bewertete die Eberherkunft des Klägers bei dem Test insgesamt mit der Note "befriedigend+", während diejenigen der Mitbewerber die Noten "gut+" und "gut" erhielten.

3 Mit der Durchführung des Tests war die Beklagte von der Landwirtschaftsverlag GmbH beauftragt worden, die sich an den Kosten für die Durchführung des Tests beteiligte und die Ergebnisse unter anderem im von ihr herausgegebenen "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben" (Heft 20/2016 vom 20. Mai 2016) veröffentlichte. Außerdem wurden die Testergebnisse in Heft 33 der "Schriftenreihe Warenteste" des Wochenblatts veröffentlicht und auf dessen Homepage bekannt gegeben. Es bot die Testergebnisse auch anderen Presseverlagen an, die die Testergebnisse in der Folgezeit teilweise ebenfalls veröffentlichten. Die Homepage der Beklagten enthielt einen mittlerweile wieder entfernten Link zu den auf der Homepage des Wochenblatts veröffentlichten Testergebnissen.

4 Das Verwaltungsgericht Münster hat die Beklagte mit Urteil vom 2. April 2019 verurteilt, es zu unterlassen, die Ergebnisse des von ihr durchgeführten 10. Warentests für Mastferkel mündlich, schriftlich, über das Internet oder in sonstiger Weise gegenüber Dritten bekanntzugeben oder Dritten Zugang zu den Ergebnissen des Warentests, gleich in welcher Art und Weise, zu gewähren. Es hat der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes von bis zu 250 000 € angedroht. Den Antrag des Klägers festzustellen, dass der 10. Warentest für Mastferkel rechtswidrig gewesen sei, hat es unter mehreren Gesichtspunkten als unzulässig abgewiesen.

5 Auf die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Anschlussberufung des Klägers hinsichtlich des Antrags festzustellen, dass der 10. Warentest für Mastferkel rechtswidrig gewesen sei, sowie des Hilfsantrags festzustellen, dass die Durchführung, Weitergabe und Bekanntgabe des 10. Warentests für Mastferkel rechtswidrig gewesen seien, hat es zurückgewiesen. Die auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Weitergabe der Ergebnisse des 10. Warentests für Mastferkel gerichtete Klage sei bereits unzulässig, da es an einer hinreichend wahrscheinlichen Wiederholung der Veröffentlichung bzw. anderweitigen Weitergabe der Testergebnisse fehle. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, fehle es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis, da mit einer etwaigen wiederholenden Bekanntgabe der Testergebnisse keine Wiederholung einer erheblichen Beeinträchtigung seiner in Art. 12 Abs. 1 GG verankerten Berufsfreiheit einhergehe. Die Testergebnisse seien branchenbekannt und könnten seit dem Jahr 2016 ohne weiteres Zutun der Beklagten und ohne nennenswerten Aufwand jederzeit online eingesehen werden. Auch die Feststellungsklage sei unzulässig. Sie sei nicht statthaft, da es sich bei der Frage, ob der 10. Warentest für Mastferkel rechtswidrig sei, nicht um ein feststellungsfähiges, d. h. hinreichend konkretes und streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 Halbs. 1 Alt. 1 VwGO handele. Der Kläger habe zudem kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gemäß § 43 Abs. 1 Halbs. 2 VwGO. Auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage sei - ungeachtet der Frage, ob die erstmalige Stellung dieses Antrags im Anschlussberufungsverfahren überhaupt prozessual zulässig sei - unzulässig, denn dem Kläger fehle das Feststellungsinteresse. Soweit der Hilfsantrag so zu verstehen sein sollte, dass damit die Rechtswidrigkeit einer etwaigen erneuten Veröffentlichung festgestellt werden solle, stehe dem die Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Der Kläger habe insoweit bereits die vorbeugende Unterlassungsklage erhoben.

6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützt ist.

II

7 Die Beschwerde ist begründet, soweit das Oberverwaltungsgericht die Anschlussberufung des Klägers gegen die Abweisung des Feststellungsantrags als unzulässig zurückgewiesen hat. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Berufungsentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberverwaltungsgericht (§ 133 Abs. 6 VwGO). Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet.

8 1. Hinsichtlich der Unterlassungsklage liegt keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor.

9 a) Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten fehlerhaften Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

10 Der Kläger rügt, das Berufungsgericht sei in unzutreffender Weise davon ausgegangen, die auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Weitergabe der Ergebnisse des 10. Warentests für Mastferkel gerichtete Klage sei bereits unzulässig, weil ihm mangels Wiederholungsgefahr das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehle. Die Frage, ob eine Wiederholungsgefahr bestehe und ob und gegebenenfalls wann sie vermutet werden könne, sei als tatbestandliche Voraussetzung des materiellen Unterlassungsanspruchs eine Frage des materiellen Rechts und damit erst im Rahmen der sachlichen Entscheidungsgründe von Bedeutung.

11 Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, falls im Wege des Unterlassungsanspruchs eine schon einmal erfolgte Beeinträchtigung zukunftsgerichtet abgewehrt werden solle, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Geltendmachung des Anspruchs nur dann, wenn der erneute Eingriff mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohe (UA S. 14). Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich hingegen, dass das Rechtsschutzinteresse für ein solches Unterlassungsbegehren nur entfällt, wenn die erneute Vornahme des beanstandeten Verhaltens aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 - BVerwGE 141, 329 Rn. 19; s. a. Urteil vom 20. Juli 1962 - 7 C 57.61 - BVerwGE 14, 323 <328 f.>). Selbst wenn nach diesem Maßstab davon auszugehen wäre, dass das Oberverwaltungsgericht das Rechtsschutzbedürfnis für das Unterlassungsbegehren des Klägers verfahrensfehlerhaft verneint hat, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, dass die Vorinstanz aufgrund einer fehlerhaften Anwendung prozessualer Vorschriften zu Unrecht durch Prozess- statt durch Sachurteil entschieden hat, kommt eine Revisionszulassung gleichwohl nicht in Betracht, wenn das Revisionsgericht in dem angestrebten Revisionsverfahren auf der Grundlage der in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen das Klagebegehren als unbegründet beurteilen müsste. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO (BVerwG, Beschlüsse vom 17. März 1998 - 4 B 25.98 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 66 S. 28 und vom 30. September 1999 - 5 B 190.99 - juris Rn. 3 m. w. N.). Dieser Vorschrift liegt der Rechtsgedanke zugrunde, dass eine Rechtsverletzung durch die Begründung einer Entscheidung, die sich aus anderen Gründen als richtig erweist, nicht zum Erfolg des Rechtsmittels führen soll. Dieser Gedanke wirkt auf das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor, so dass nach dem Sinn und Zweck des § 144 Abs. 4 VwGO auch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Fortsetzung des Verfahrens wegen eines Fehlers führen kann, der mit Sicherheit ohne Einfluss auf das Verfahrensergebnis wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2021 - 9 B 26.20 - NVwZ-RR 2021, 1078 Rn. 19 m. w. N.). So liegt es hier. Die auf Unterlassung der Veröffentlichung bzw. Weitergabe der Ergebnisse des 10. Warentests für Mastferkel gerichtete Klage müsste als unbegründet abgewiesen werden, weil die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 - 6 C 9.11 - a. a. O. Rn. 21) nach den in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vorliegt (UA S. 15 ff.). Dass das Oberverwaltungsgericht den Unterlassungsantrag stattdessen als unzulässig abgewiesen hat, beschwert den Kläger nicht. Die nicht mit einem durchgreifenden Revisionszulassungsgrund angegriffenen Tatsachenfeststellungen sind für den Senat bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Mit der Rüge, bei zutreffender Würdigung der Gesamtumstände hätte das Oberverwaltungsgericht die Wiederholungsgefahr bejahen müssen, zeigt der Kläger keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf.

12 b) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, das Berufungsgericht habe entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO einen angeblich fortbestehenden "Beratungsbedarf in der Branche" nicht ermittelt (Beschwerdebegründungsschrift vom 15. September 2021 S. 25), legt die Beschwerde einen Verfahrensfehler nicht hinreichend dar. Sie teilt nicht mit, was der Kläger unternommen hat, um auf die von ihm begehrte Aufklärung hinzuwirken, insbesondere welche Beweisanträge er zu diesem Zweck im Berufungsverfahren gestellt hat, oder warum sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, zu dieser Frage Beweis zu erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 7.14 - BVerwGE 153, 335 Rn. 30). Außerdem hätte es der Darlegung bedurft, mit welchem Beweisergebnis zu rechnen war und warum dies zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt hätte (BVerwG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <303>). Das vom Kläger mit der Beschwerde eingereichte Anlagenkonvolut zur angeblich fortbestehenden Marktrelevanz betrifft neues Tatsachenvorbringen und kann daher in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).

13 c) Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

14 Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision u. a. zuzulassen, wenn das angegriffene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Beschwerdebegründung muss sich widersprechende Rechtssätze im Berufungsurteil und der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf die Anwendung derselben Norm des revisiblen Rechts herausarbeiten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2022 - 3 B 11.21 - juris Rn. 7).

15 aa) Im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1963 - 5 C 96.62 - BVerwGE 16, 23, vom 14. Dezember 1978 - 5 C 1.87 - BVerwGE 57, 204 und vom 28. Februar 1985 - 2 C 14.84 - BVerwGE 71, 73 bezeichnet die Beschwerde eine Divergenz nicht hinreichend im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Sie arbeitet bereits keinen die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden abstrakten Rechtssatz heraus, der von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, sondern wendet sich gegen dessen auf den Einzelfall bezogene Annahme, die Klage sei bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers unzulässig. Die Beschwerdebegründung bezeichnet zudem keine Norm bzw. keinen Grundsatz des revisiblen Rechts, worauf sich die vermeintliche Abweichung der Rechtssätze in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Berufungsgerichts beziehen soll. Sie belässt es beim Vorwurf der falschen Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann damit nicht begründet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 3 B 34.19 - NVwZ-RR 2022, 86 Rn. 45).

16 bb) Soweit der Kläger die Entscheidung des erkennenden Senats vom 7. Dezember 1995 - 3 C 23.94 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 240 in Bezug nimmt, arbeitet er ebenfalls keine tragenden abstrakten Rechtssätze in den Entscheidungen heraus, die zueinander in Widerspruch stehen würden. Sollte sich sein Vortrag darauf beziehen, dass in dieser Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis des dortigen Klägers bejaht wurde, obwohl die Veröffentlichung des Warentests acht Jahre zurücklag, das Berufungsgericht hier aber das Rechtsschutzbedürfnis verneint hat, obwohl seit dem streitgegenständlichen Warentest im Zeitpunkt seiner Entscheidung erst fünf Jahre vergangen waren, handelt es sich ebenfalls um einen Angriff gegen die Rechtsanwendung im konkreten Fall. Es hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch besteht. Der impliziten Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses durch das Bundesverwaltungsgericht in der herangezogenen Entscheidung lässt sich daher entgegen der Beschwerde nicht der über den Einzelfall hinausgehende und damit verallgemeinerungsfähige Rechtssatz entnehmen, ein Rechtsschutzbedürfnis sei stets gegeben, wenn ein Warentest weniger als neun Jahre zurückliegt.

17 2. Hinsichtlich der Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des 10. Warentests für Mastferkel hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Verfahrensrüge Erfolg (a). Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (b) und eine Divergenz (c) liegen nicht vor.

18 a) Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt vor, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die im Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage sei unzulässig, weil sie unstatthaft sei (aa) und weil das berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung fehle (bb). Das angefochtene Urteil beruht auf dem Verfahrensmangel (cc). Auf die weiteren Verfahrensrügen kommt es danach nicht entscheidungserheblich an (dd).

19 aa) Das Berufungsgericht hat die Feststellungsklage verfahrensfehlerhaft als unstatthaft angesehen, weil es den Antrag des Klägers festzustellen, dass der 10. Warentest für Mastferkel rechtswidrig ist, in einer mit § 88 VwGO, §§ 133, 157 BGB nicht zu vereinbarenden Weise ausgelegt hat.

20 Das Berufungsgericht hat angenommen, die Fassung des Feststellungsantrags könne nach dem allgemeinen Sprachverständnis nur dahin verstanden werden, dass mit der Rechtswidrigkeit des Tests dessen Durchführung gemeint sei. Die Testdurchführung und deren rechtliche Bewertung stellten mangels Bezug zum Kläger jedoch kein konkretes Rechtsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dar. Soweit der Feststellungsantrag entgegen seinem eindeutigen Wortlaut auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erst- bzw. einer etwaigen weiteren Veröffentlichung der Testergebnisse gerichtet sein sollte, könne man zwar von einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis ausgehen, die Zulässigkeit der Klage scheitere dann aber an weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen (UA S. 27).

21 Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe seinen Antrag unter Verletzung von § 88 VwGO unzutreffend ausgelegt. Bei zutreffender Würdigung seines gesamten Vorbringens könne der Antrag nur dahingehend verstanden werden, dass er damit die Rechtswidrigkeit des Testergebnisses "als solches" festgestellt wissen wollte. Es bestehe die Möglichkeit, dass das Berufungsgericht ohne die fehlerhafte Auslegung des Antrags zu einem für ihn sachlich günstigeren Ergebnis gekommen wäre, weil es zum einen ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis angenommen und zum anderen den Antrag nicht deshalb als unzulässig angesehen hätte, weil er auch kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung gehabt hätte. Die Ausführungen des Urteils zum Feststellungsinteresse nähmen auf die Durchführung des Tests bzw. dessen Veröffentlichung Bezug.

22 Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Insoweit sind die für die Auslegung von Willensäußerungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Für die Auslegung des Klagebegehrens sind neben dem Klageantrag insbesondere die Klagebegründung sowie das gesamte übrige Klagevorbringen zu berücksichtigen, ferner die Interessenlage des Klägers, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 3 C 11.16 - Buchholz 451.74 § 8 KHG Nr. 18 Rn. 14; Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 B 17.20 - juris Rn. 6 und vom 27. Juli 2021 - 3 B 12.20 , 3 PKH 1.20 - juris Rn. 4).

23 Danach erfasst die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Feststellungsantrags das Rechtsschutzbegehren des Klägers nicht vollständig. Der Kläger möchte nicht nur festgestellt wissen, dass die Durchführung des Tests einschließlich der Ergebnisbewertung, sondern auch, dass seine Freigabe zur Veröffentlichung rechtswidrig war. Sachgerecht ausgelegt begehrt er festzustellen, dass die Beklagte nicht gemäß § 2 des Gesetzes über die Errichtung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen (Landwirtschaftskammergesetz - LWKG NRW) vom 11. Februar 1949 (GV. NRW. S. 53) berechtigt war, seine Eberherkunft auf der Grundlage der für den 10. Warentest für Mastferkel durchgeführten Untersuchungen in der im Testbericht dargelegten Weise zu bewerten und diese Bewertung zur Veröffentlichung frei- oder selbst bekanntzugeben. Das Rechtsschutzziel des Klägers besteht nach seinem Vorbringen im gesamten Verfahren auch darin, die Berechtigung der Beklagten zur Durchführung eines solchen Tests sowie zur Bewertung seiner Eberherkunft und deren Veröffentlichung und Bekanntgabe auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Versteht man den Antrag in diesem Sinne, liegt unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht gebildeten und vom Berufungsgericht auch herangezogenen Maßstabs (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 <264>; OVG UA S. 26) die Annahme eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses auf der Hand: Zwischen der Beklagten und dem Kläger besteht eine rechtliche Beziehung, die sich aus einem konkreten Sachverhalt - der Durchführung und Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe des Tests - aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm – § 2 LWKG NRW - für ihr Verhältnis ergibt, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun darf - hier die Beklagte den Test wie geschehen durchführen und seine Ergebnisse veröffentlichen und bekanntgeben durfte.

24 Die Abweisung der Feststellungsklage als unzulässig kann auf der fehlerhaften Auslegung des Antrags beruhen. Das Oberverwaltungsgericht hat zwar mit einer zweiten - selbständig tragenden - Begründung auch ein berechtigtes Feststellungsinteresse verneint. Auch insoweit liegt aber ein Grund für die Zulassung der Revision vor.

25 bb) Das Berufungsgericht hat das Feststellungsinteresse des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verfahrensfehlerhaft verneint.

26 Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht hätte das Feststellungsinteresse bejahen müssen, weil die Veröffentlichung des 10. Warentests für Mastferkel einen erheblichen - und wegen der Rechtswidrigkeit der Testergebnisse - ungerechtfertigten Eingriff in seine nach Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dargestellt habe. Mit der Veröffentlichung der Testergebnisse sei eine nachhaltige negative Beeinflussung seiner Wettbewerbsposition verbunden; der negative Ausgang des Tests habe für ihn eine gravierende rufschädigende Wirkung.

27 Als Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 - BVerwGE 74, 1 <4> und vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 - BVerwGE 160, 169 Rn. 20). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der mit der Verneinung eines berechtigten Feststellungsinteresses verbundene Ausschluss verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes sich in jedem Fall an dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG messen lassen muss (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 111 Rn. 14). Das berechtigte Feststellungsinteresse kann typischerweise in einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse, der Absicht eines Schadensersatzprozesses oder weiteren besonderen Umständen des Einzelfalls liegen. Ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung besteht, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 C 39.12 - juris Rn. 24 m. w. N.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass auch die Beeinträchtigung der unternehmerischen Entfaltung durch eine behördliche Maßnahme ein Rehabilitationsinteresse zu begründen vermag (BVerwG, Urteile vom 24. November 2010 - 6 C 16.09 - BVerwGE 138, 186 Rn. 27 und vom 29. Januar 2014 - 6 C 2.13 - BVerwGE 149, 52 Rn. 22).

28 Nach diesem Maßstab ist hier ein Rehabilitationsinteresse anzunehmen. Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Testergebnisse der Landwirtschaftsverlag GmbH bekanntgegeben, die sie in dem von ihr herausgegebenen "Wochenblatt für Landwirtschaft und Landleben" veröffentlicht hat. Die Eberherkunft des Klägers wurde von der Beklagten schlechter bewertet als diejenigen der Mitbewerber. Der Kläger hat einen Image-Schaden geltend gemacht und plausibel vorgetragen, dass das Testergebnis seine Wettbewerbsposition weiterhin nachteilig beeinflusse, weil die am Test beteiligten Wettbewerber nach wie vor mit den Testergebnissen werben würden (vgl. UA S. 21 <"verständliches Werbeverhalten der Unternehmen">). Dass die Testergebnisse der vergleichenden Warentests und die Frage ihrer Belastbarkeit und Richtigkeit die Wettbewerbsposition der betroffenen Unternehmer beeinflussen können, hat auch das Oberverwaltungsgericht der Sache nach angenommen (UA S. 29, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1995 - 3 C 23.94 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 240 S. 66 f.). Die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte nicht gemäß § 2 LWKG NRW berechtigt war, die Eberherkunft des Klägers auf der Grundlage der für den 10. Warentest Mastferkel durchgeführten Untersuchungen in der im Testbericht dargelegten Weise zu bewerten und diese Bewertung zu veröffentlichen oder bekanntzugeben, erscheint daher geeignet, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern. Anders als das Berufungsgericht meint, ist es nicht erforderlich, dass die begehrte Feststellung den vom Kläger behaupteten Image-Schaden reparieren kann; es genügt, dass sie ihn mindern kann.

29 cc) Die Abweisung der Feststellungsklage als unzulässig beruht auf der Verkennung ihrer Statthaftigkeit sowie des Feststellungsinteresses, da sie sich im Übrigen als zulässig erweist. Insbesondere ist sie nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Der Kläger kann sein mit der Feststellungsklage verfolgtes Rechtsschutzziel nicht gleichermaßen oder besser durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1970 - 6 C 8.69 - BVerwGE 36, 179 <181 f.> und vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46.16 - BVerwGE 160, 169 Rn. 22).

30 dd) Da bereits die Rügen der Verletzung des § 88 VwGO sowie des § 43 Abs. 1 VwGO hinsichtlich des Feststellungsantrags Erfolg haben, kommt es auf die vom Kläger geltend gemachten weiteren Verfahrensrügen - auch mit Blick auf seinen hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag - nicht entscheidungserheblich an.

31 b) Die vom Kläger im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
ob es sich bei der Qualifikation eines Verwaltungshandelns in Gestalt eines Warentests als rechtswidrig um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO handelt,
und
ob es sich bei der Qualifikation eines Verwaltungshandelns (gleich welcher Art) als rechtswidrig um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO handelt,
sind nicht entscheidungserheblich. Wie gezeigt (s. o. a)) ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu bejahen, so dass sich die aufgeworfenen Fragen im Streitfall nicht stellen.

32 c) Aus dem gleichen Grund rechtfertigt auch die von der Beschwerde behauptete Divergenz zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 (264 f.) und vom 14. Juli 1999 - 6 C 7.98 - BVerwGE 109, 203 (208 f.) nicht die Zulassung der Revision.

33 3. Liegen damit die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Hinblick auf den Feststellungsantrag des Klägers vor, kann das Bundesverwaltungsgericht nach § 133 Abs. 6 VwGO insoweit das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen. Da die Grundsatz- und die Divergenzrügen des Klägers nicht durchgreifen, macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch. Im Übrigen - hinsichtlich des Unterlassungsantrags - ist über die Klage rechtskräftig entschieden.

34 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, soweit die Beschwerde des Klägers unbegründet ist; im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3 i. V. m. § 52 Abs. 2, § 39 I GKG.