Beschluss vom 02.09.2020 -
BVerwG 1 WB 3.20ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB3.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 02.09.2020 - 1 WB 3.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:020920B1WB3.20.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 3.20

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt,
den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Fritsche und
den ehrenamtlichen Richter Oberleutnant zur See Bast
am 2. September 2020 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).

2 ...

3 Seit Januar 2015 wurde er beim Kommando Spezialkräfte der Marine verwendet. Von dort aus war er für den Zeitraum vom ... bis zum ... zum Einsatzverband A. nach B. kommandiert.

4 Vor seiner Rückreise in das Bundesgebiet befüllte er sein, ihm per LKW nachgesandtes Reisegepäck mit 9 Stangen Zigaretten und drei Flaschen Branntwein, so dass die Zollfreimengen um 8 Stangen (1.600 Stück) Zigaretten und zwei Flaschen Branntwein überschritten waren. Nachdem dies bei einer Kontrolle der persönlichen Kisten des Antragstellers in der Kaserne ... durch Feldjäger und Zoll festgestellt worden war, wurde er mit Einfuhrabgaben- und Steuerbescheid vom 23. März 2017 zur Zahlung von Abgaben in Höhe von 275,08 € aufgefordert, da die eingeführten Mengen an Zigaretten und Alkohol die Freimengen von 200 Zigaretten und einem Liter Branntwein überstiegen. Das Steuerstrafverfahren wurde unter Festsetzung eines Zuschlages in Höhe von 250 € eingestellt. Unter dem 19. Juni 2017 wurde gegen den Antragsteller wegen des Vorfalles eine Disziplinarbuße von 1 500 € festgesetzt. Die Vollstreckung wurde auf die Dauer von fünf Monaten zur Bewährung ausgesetzt. Zuvor war der Antragsteller am 14. März 2017 zum Sachverhalt vernommen worden. Er hatte unter anderem angegeben, ihm sei bekannt gewesen, dass er die zulässige Zollmenge überschritten habe, nicht jedoch, inwieweit er diese Menge überschritten habe. Die eingeführten Waren seien als Geschenk geplant gewesen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Kiste zu seinem Einreisegepäck zählen würde. Über die Zollbestimmungen sei er im Rahmen einer Besatzungsmusterung mündlich belehrt worden und habe danach eine schriftliche Belehrung unterschrieben, ohne diese allerdings detailliert gelesen zu haben.

5 Da sich aus dem Vorfall sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu der 2016 ohne Einschränkungen abgeschlossenen erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) des Antragstellers ergeben hatten, erfolgte eine Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung des Antragstellers. Dieser wurde am 7. März 2018 und am 12. Juli 2018 durch das Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst befragt. Der Geheimschutzbeauftragte des Bundesministeriums der Verteidigung hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 25. März 2019 zur beabsichtigten Feststellung eines Sicherheitsrisikos schriftlich an. Auf eigenen Wunsch wurde der Antragsteller am 11. Juni 2019 persönlich angehört. In dieser Anhörung gab er an, er habe beim Packen der Kiste gewusst, dass die Freimengen für Zigaretten und Branntwein überschritten seien. Vor Beginn des Einsatzes sei eine mündliche Zollbelehrung erfolgt. Bei seiner Rückkehr über den Bundeswehrflugplatz habe er die Zollwaren nicht bei sich gehabt und nicht gewusst, dass er die Transportkiste als persönliches Gepäck hätte anmelden müssen. Zum Protokoll der Anhörung gab er eine schriftliche Stellungnahme vom 4. Juli 2019 ab, in der er ergänzend erläuterte, er habe die fragliche Kiste nicht bewusst gepackt. Er habe sie an Bord als Verstaumöglichkeit genutzt und im Laufe seines Auslandsaufenthaltes mit Zigaretten, Alkohol und Sonstigem befüllt, zum Ende des Einsatzes aber nicht erneut gepackt oder sich von ihrem Inhalt überzeugt.

6 Unter dem 19. Juli 2019 stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung fest, dass die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben habe, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellten. Dafür waren nach dem Schreiben vom selben Tag, dem Antragsteller am 5. August 2019 ausgehändigt, die folgenden Gründe maßgeblich: Das Steuerstrafverfahren sei wegen Geringfügigkeit eingestellt worden. Dies sei kein Freispruch. Die Feststellungen des Disziplinarverfahrens und die Angaben des Antragstellers in den Befragungen durch den MAD ließen den Schluss zu, dass er eine Steuerstraftat begangen habe. Sein Fehlverhalten wiege schwer und begründe Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Seine Einlassungen würden den Vorfall verharmlosen und zu rechtfertigen versuchen. Sein Verhalten dokumentiere einen Mangel an Verantwortungsbewusstsein und sei im Umgang mit Verschlusssachen und in Bereichen, die vorbeugendem personellen Sabotageschutz unterlägen, nicht akzeptabel. Der Antragsteller habe die Bereitschaft dokumentiert, wegen eines geringfügigen finanziellen Vorteils gegen geltendes Recht zu verstoßen. Zudem folge aus wechselnden Einlassungen in den verschiedenen Befragungen, dass er es mit der Wahrheit nicht so genau nehme. In der Gesamtschau gebe es daher Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit und Integrität sowie der dienstlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Ausübung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Hinzu käme die Befürchtung, er werde nicht immer wahrheitsgemäße Angaben machen, wenn dies für ihn negative Konsequenzen haben könne. Dass er ein sehr guter und engagierter Soldat sei, spreche für ihn, ändere aber die Einschätzung nicht. Eine positive Prognose für seine Zuverlässigkeit im Umgang mit sicherheitsrelevanten Unterlagen und Informationen, insbesondere beim Umgang mit Verschlusssachen und dem Zutritt zu Sabotageschutzbereichen, sei gegenwärtig nicht möglich. Ausreichend sei aber abweichend von der regelmäßig fünfjährigen Dauer die Feststellung eines Sicherheitsrisikos von drei Jahren. Bei der Güterabwägung sei dem Sicherheitsinteresse des staatlichen Geheimschutzes Vorrang vor den Interessen des Antragstellers zu geben.

7 Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 4. September 2019, beim Bundesministerium der Verteidigung elektronisch am selben Tag eingegangen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Das Bundesministerium der Verteidigung hat Stellungnahmen des Kommandeurs Kommando Spezialkräfte der Marine vom 20. September 2019 und vom 11. November 2019 eingeholt. Dieser sprach dem Antragsteller sein Vertrauen aus und verwies auf dessen Leistungen. Der Antragsteller sei mit ihm eingereist und habe bei der Einreise am Flughafen die Frage, ob jemand zollpflichtige Waren bei sich habe, verneint, weil er davon ausgegangen sei, die auf dem Landweg beförderte Kiste gehöre nicht zu seinem Einreisegepäck. Er könne die Einschätzung des Geheimschutzbeauftragten nicht nachvollziehen. Der Antragsteller habe ihm den Vorfall gemeldet. Danach hat das Bundesministerium der Verteidigung den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 23. April 2020 dem Senat vorgelegt.

8 Der Antragsteller macht geltend, er bestreite nicht, zollfrei erworbene Zigaretten in einem die Freimengen überschreitenden Umfang in das Bundesgebiet eingeführt zu haben. Ihm werde aber unterstellt, vorsätzlich und wegen eines finanziellen Vorteils gehandelt zu haben. Die Prognose des Geheimschutzbeauftragten beruhe auf Spekulationen. Die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit ignorierten, dass Zollverwaltung und Staatsanwaltschaft dem Vorfall keine wesentliche Bedeutung beigemessen hätten. Nicht nachvollziehbar sei, dass sein Vortrag, es habe sich um ein Versehen gehandelt, als Schutzbehauptung eingestuft werde. Die Aufklärung und Interpretation des Sachverhaltes seien fehlerhaft. Seine Versäumnisse seien durch die konkreten Umstände an Bord und im Zusammenhang mit dem Aufbruch in die Heimat zu erklären. Offen sei, ob er überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, die Übermengen zu deklarieren. Spekulation sei auch die Annahme, er habe sich erst offenbart, als er mit Entdeckung habe rechnen müssen. Die Behauptung einer Bereicherungsabsicht sei nicht nachvollziehbar. Unberücksichtigt bleibe, dass er in der Vergangenheit nicht nur unbeanstandet, sondern mit Auszeichnungen seinen Dienst geleistet habe und dass ihm seine Disziplinarvorgesetzten vertrauen würden. Er rege an, den Kommandeur des Kommandos Spezialkräfte der Marine zu seiner Vertrauenswürdigkeit und zu Inhalt und Abläufen der Gespräche mit dem MAD und dem Geheimschutzbeauftragten zu befragen. Auch formal entsprächen die Ermittlungen des Geheimschutzbeauftragten nicht den Standards. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos beeinträchtige seine Möglichkeit, künftig als Offizier im Militärischen Nachrichtenwesen verwendet zu werden. Die nicht vorsätzliche Einfuhr unverzollter Waren sei ein großer Fehler gewesen, den er zutiefst bereue. Er habe dies nicht geleugnet, verschleiert oder verharmlost, vielmehr den Fehler unverzüglich nach Bewusstwerden gemeldet. Die Feststellungen des Geheimschutzbeauftragten und des Bundesministeriums der Verteidigung beruhten auf Mutmaßungen und widersprächen Stellungnahmen seiner Vorgesetzten. Er habe in den Befragungen keine unwahren oder widersprüchlichen Angaben gemacht. Bei Ende des Einsatzes sei er einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt gewesen. Die fragliche Kiste sei durchgängig zur Materialaufbewahrung genutzt gewesen. Zigaretten habe er zum Eigenkonsum erworben, dann aber das Rauchen aufgegeben. Die restlichen Zigaretten hätten als Mitbringsel dienen sollen. Er habe nicht mehr gewusst, wie viele Zigaretten sich in der Kiste befunden hätten. Die Befürchtungen des Geheimschutzbeauftragten seien überzogen und blendeten sein bisher immer korrektes Verhalten aus.

9 Das Bundesministerium der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

10 Zur Begründung verweist es zunächst auf die in der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom 19. Juli 2019 angeführten Zweifel an der uneingeschränkten Zuverlässigkeit des Antragstellers. Dieser habe gegen steuerstrafrechtliche Vorschriften verstoßen, indem er vor seiner Rückreise nach Deutschland in seine persönliche Kiste Zigaretten und Alkohol oberhalb der zulässigen Einfuhrmengen gefüllt habe. Dass das Steuerstrafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden sei, sei wegen der unterschiedlichen Zwecke des Strafverfahrens und der Sicherheitsüberprüfung unerheblich. Entscheidend sei, dass der Antragsteller trotz Belehrung und wiederholter Verwendung in ähnlichen Einsätzen, seine Pflicht, die Waren zu deklarieren, verletzt habe. Dies sei ihm entgegen seiner Einlassung möglich gewesen. Dass er Meldung über das Vorhandensein der Zigaretten in seiner Kiste erst nach Beginn der Kontrolle erstattet habe, zeuge von Heimlichkeit und habe Vertuschungscharakter. Der Antragsteller habe sich in seinen mehrfachen Anhörungen zum Sachverhalt beim MAD, beim Geheimschutzbeauftragten und seinen schriftlichen Ausführungen widersprüchlich zu seinem Wissen um den Inhalt seiner Reisekiste, um deren Zugehörigkeit zu seinem Reisegepäck sowie um die zollfreien Höchstgrenzen und zu den Gründen für sein Handeln geäußert. Dies begründe Zweifel an seiner Bereitschaft, der Wahrheitspflicht zu genügen. Seine Einlassungen enthielten Schutzbehauptungen und Verharmlosungen seines Fehlverhaltens. Dies zeige einen Charaktermangel im Umgang mit der Wahrheit, der mit dem Einsatz in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten nicht zu vereinbaren sei. Die Tatsachenfeststellungen ließen die Prognose zu, der Antragsteller werde sich in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nicht immer an Ge- und Verbote halten, insbesondere wenn die Entdeckungsgefahr gering sei. Zudem begründeten die Begehungsweise und sein Nachverhalten die Befürchtung, er werde bei künftigem Fehlverhalten nicht uneingeschränkt an der Aufklärung mitwirken, wenn er dadurch Nachteile befürchte. Bei dieser Einschätzung seien auch die durchweg äußerst positiven Stellungnahmen von Vorgesetzten des Antragstellers, dessen Auszeichnungen und Leistungen einbezogen worden. Berücksichtigt sei auch seine zweieinhalbjährige Nachbewährung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit und der Umstand, dass es sich um die bisher einzige sicherheitsempfindliche Verfehlung gehandelt habe. Nichts Anderes folge aus dem sonst korrekten, regelkonformen Verhalten des Antragstellers. Dieser bedürfe noch eine gewisse Zeit, bis er sein Fehlverhalten hinreichend reflektiert und zu uneingeschränkt wahrheitsgemäßer und widerspruchsfreier Mitwirkung an der Sachaufklärung fähig sein werde. Rechtsfehlerfrei habe der Geheimschutzbeauftragte die Wirkungsdauer der Feststellung auf drei Jahre beschränkt.

11 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

13 1. Der Antragsteller hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Sein Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte seines Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i.V.m. § 86 Abs. 3 VwGO), dass er die Aufhebung des Bescheides des Geheimschutzbeauftragten des Bundesministeriums der Verteidigung vom 19. Juli 2019 begehrt.

14 2. Der Antrag ist zulässig.

15 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung, wonach die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) Umstände ergeben hat, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheides angefochten werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 17 m.w.N.).

16 3. Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in dem Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 19. Juli 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten.

17 a) Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung beim Senat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 35), hier mithin der 27. April 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt können in Ergänzung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten und mit dessen Zustimmung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos, einschließlich der dabei zu treffenden Prognose, in das Verfahren eingeführt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. September 2007 - 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 Rn. 23, vom 30. Januar 2014 - 1 WB 47.13 - juris Rn. 29 und vom 17. April 2019 - 1 WB 3.19 - juris Rn. 22).

18 Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 23 m.w.N.). Dabei obliegt es der zuständigen Stelle - hier: dem Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung (Nr. 2418 ZDv A-1130/3) -, aufgrund einer an diesem Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls die ihr übermittelten Erkenntnisse im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit zu bewerten (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 3 Satz 1 und 2 SÜG).

19 Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei der Entscheidung, ob in der Person eines Soldaten ein Sicherheitsrisiko festzustellen ist, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2011 - 1 WB 12.11 - BVerwGE 140, 384 Rn. 24 ff. m.w.N.).

20 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Ranges der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für einen der Tatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SÜG bestehen. Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich jedoch nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

21 b) Nach diesen Maßstäben ist die Feststellung eines Sicherheitsrisikos formell ordnungsgemäß erfolgt und unter Berücksichtigung des Vorlageschreibens des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. April 2020 materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

22 aa) Der Geheimschutzbeauftragte beim Bundesministerium der Verteidigung war gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG in Verbindung mit Nr. 2416 ZDv 2/30 bzw. Nr. 2418 ZDv A-1130/3 für die in Rede stehende Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü 3 zuständig.

23 bb) Bei der Sicherheitsüberprüfung wurde nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit - und hat hiervon auch Gebrauch gemacht -, sich vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3 Satz 4 SÜG i.V.m. § 6 Abs. 1 SÜG; vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 57.12 - BVerwGE 148, 267 Rn. 54 ff.). Soweit die Gründe der Entscheidung durch das Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung um weitere Ausführungen ergänzt wurden, ist dies mit Zustimmung des Geheimschutzbeauftragten erfolgt; eine erneute Anhörung des Antragstellers hierzu war nicht erforderlich, weil keine neuen entscheidungserheblichen Tatsachen in das Verfahren eingeführt wurden.

24 cc) Der Geheimschutzbeauftragte ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen.

25 Dass die in Rede stehenden Mengen an Zigaretten und Alkohol in der persönlichen Kiste des Antragstellers auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingeführt wurden und dass dieser das Überschreiten der Zollfreimengen vor dem Beginn der Kontrollen der Kisten weder angezeigt noch seinem Vorgesetzten gemeldet hatte, ist unstreitig. Unstreitig und durch Urkunden aktenkundig ist auch das Ergehen des Disziplinarbescheides und des Bescheides über die Festsetzung von Zoll und Zuschlag.

26 Der Geheimschutzbeauftragte ist auf der Grundlage der aktenkundigen Vernehmungsprotokolle und der mündlichen Ausführungen des Antragstellers auch zutreffend davon ausgegangen, dass dieser hinsichtlich der Überschreitung der Zollfreimengen vorsätzlich handelte. Denn dieser hatte bereits am 14. März 2017 in der Vernehmung durch seinen Vorgesetzten erklärt, ihm sei das Überschreiten der zulässigen Zollmenge bewusst gewesen, wenn er auch nicht gewusst habe, inwieweit er diese Mengen überschritten habe. Auch sei eine mündliche Belehrung über die Zollbestimmungen bei einer Besatzungsmusterung erfolgt. Dies entspricht auch seinen Angaben gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten am 25. Juni 2019. Des Weiteren hatte er unstreitig vor diesem Einsatz bereits mehrere weitere Auslandseinsätze absolviert, so dass er im Umgang mit Zollbestimmungen bereits Erfahrung gesammelt haben muss.
Vor diesem Hintergrund ist ein Bestreiten des Vorsatzes nicht glaubhaft und der Geheimschutzbeauftragte konnte einzelne Einlassungen des Antragstellers, er habe gar nicht mehr gewusst, wie viele Zigaretten er überhaupt in der fraglichen Kiste gelagert hatte, als unglaubhafte Schutzbehauptungen werten. Ohne ausschlaggebende Bedeutung ist hiernach auch, ob der Antragsteller - wie er auch im gerichtlichen Verfahren vorträgt - die Kiste unter Zeitdruck versandfertig machte und vor Beschriftung nicht mehr auf ihren genauen Inhalt kontrollierte.

27 Nachvollziehbar ist auch, dass der Geheimschutzbeauftragte vor diesem Hintergrund davon ausging, der Antragsteller habe sich durch sein Handeln einen finanziellen Vorteil verschaffen wollen. Hierfür ist unerheblich, dass der Antragsteller seinem Vortrag entsprechend, die Zigaretten nicht veräußern wollte. Durch das Unterbleiben der Deklaration hätte er den nachträglich festgesetzten Zoll für Zigaretten und Branntwein gespart, wenn er Erfolg gehabt hätte.

28 Der Geheimschutzbeauftragte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller die Möglichkeit einer Deklaration der Zigaretten und des Branntweins beim Zoll gehabt hätte. Denn er ist unstreitig bei der Einreise nach zollpflichtigen Waren gefragt worden. Dass er nicht gewusst haben will, dass er auch die Waren in seiner auf dem Landweg beförderten Kiste hätte deklarieren können und müssen, ist unglaubhaft. Denn er wusste, dass es sich um sein persönliches Gepäck handelte, das in das Bundesgebiet verbracht werden sollte, und dass eine Deklarationspflicht bestand.

29 Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Geheimschutzbeauftragte seine Entscheidung auch darauf stützt, dass der Antragsteller in seinen Vernehmungen, Anhörungen und schriftlichen Stellungnahmen partiell widersprüchliche Angaben gemacht und Schutzbehauptungen aufgestellt hat. Das Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23. April 2020 erläutert auf den Seiten 15 bis 17 nachvollziehbar, inwieweit das Aussageverhalten des Antragstellers zu seinem Wissensstand und seinen Motiven nicht konsequent und in sich stimmig war. Es greift hierbei auch auf Angaben des Antragstellers in Vernehmungen durch den MAD zurück, deren Richtigkeit der Antragsteller nicht bestreitet. Dass der Antragsteller seinem Vorgesetzten sein Fehlverhalten nach dem Beginn der Kontrolle der Kisten durch Feldjäger und Zoll meldete, konnte ihn nicht entlasten. Dies durfte als Indiz dafür gewertet werden, dass die Angaben des Antragstellers, er habe nicht genau gewusst, wieviele Zigaretten er in der Kiste gehabt habe und ob die Kiste als Einreisegepäck zählte, nur dem Selbstschutz gegenüber dem Vorwurf vorsätzlichen Handelns diente. Gleiches gilt für die schwankenden Angaben dazu, ob alle oder nur einige der mitgeführten Zigaretten als Geschenk gedacht waren.

30 Soweit das Schreiben des Geheimschutzbeauftragten vom 19. Juli 2019 mehrfach die falsche Jahreszahl 2013 statt 2017 anführt und den Tag der persönlichen Anhörung des Antragstellers unzutreffend angibt, handelt es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten im Sinne von § 42 VwVfG, die zudem dadurch klar gestellt sind, dass im Vorlageschreiben des Bundesministeriums der Verteidigung im Einvernehmen mit Geheimschutzbeauftragten jeweils die zutreffenden Daten angeführt sind. Damit war eindeutig, welcher Vorfall Gegenstand des angegriffenen Bescheides war und welche Anhörung des Antragstellers bei der Entscheidung berücksichtigt wurde.

31 dd) Der Geheimschutzbeauftragte hat bei seiner Bewertung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG) angenommen. Unter Berücksichtigung seines Beurteilungsspielraums genügen die Feststellungen zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG und die hieran anknüpfende Prognose den oben geschilderten Anforderungen.

32 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene eine Straftat oder ein Dienstvergehen begangen hat, die - ggf. auch ohne speziellen Bezug zu Geheimhaltungsvorschriften oder zur dienstlichen Tätigkeit - ein gestörtes Verhältnis zur Rechtsordnung erkennen lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. März 2008 - 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 Rn. 26, vom 30. Mai 2012 - 1 WB 58.11 - juris Rn. 35 und vom 21. Juli 2016 - 1 WB 35.15 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 30 Rn. 42).

33 Es ist demgemäß im Ausgangspunkt nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte das durch die Disziplinarbuße sanktionierte Fehlverhalten des Antragstellers aufgegriffen hat. Dem steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine erst- oder einmalige Verfehlung handelt (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2010 - 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 30). Eine andere Prognose war entgegen der Einschätzung des Antragstellers aus diesem Grund auch nicht deshalb zwingend, weil er sich in anderen Zusammenhängen verantwortungsvoll gezeigt und etwa eine Bezügeüberzahlung sofort zurückgezahlt hat.

34 Unerheblich ist, dass das Steuerstrafverfahren eingestellt worden ist. Denn damit ist nicht die Feststellung verbunden, dass das Handeln des Antragstellers keine Straftat darstellt. Die Einstellung erfolgte vielmehr wegen der geringen Schuld. Diese Einschätzung der repressiv tätigen Strafverfolgungsbehörden zwingt den Geheimschutzbeauftragten nicht zu einer gleichen Einschätzung für die präventive Abwehr von Gefahren für den Geheimschutz.

35 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in seine Prognose das partiell schwankende und mit Schutzbehauptungen verbundene Aussageverhalten des Antragstellers nach der Tat einbezogen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kommt der Pflicht, in dienstlichen Angelegenheiten die Wahrheit zu sagen (§ 13 Abs. 1 SG), ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. Dezember 2010 - 1 WB 13.10 - Rn. 29 und vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Rn. 30). Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die Richtigkeit abgegebener Meldungen, Erklärungen und Aussagen sowie auf die unaufgeforderte Erfüllung von Meldepflichten jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können. Falsche Angaben im Sicherheitsüberprüfungsverfahren sind grundsätzlich geeignet, die Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG nach sich zu ziehen (BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2018 - 1 WB 24.17 - NVwZ 2019, 65 Leitsatz und Rn. 30 ff. m.w.N.).
Hiernach sind rechtsfehlerfrei auch die in sich nicht stimmigen und teilweise widersprüchlichen Angaben des Antragstellers im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung für die Prognose des Geheimschutzbeauftragten ausgewertet worden. Dieses Aussageverhalten begründet nachvollziehbare Zweifel an der uneingeschränkten Bereitschaft des Antragstellers wahrheitsgemäß Auskunft über seinen Umgang mit geheimhaltungsbedürftigem Material zu erteilen und vorbehaltlos an der Aufklärung von möglichem Fehlverhalten in diesem Zusammenhang mitzuarbeiten.

36 Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Geheimschutzbeauftragte den dienstlichen Leistungen des Antragstellers, seinen förmlichen Anerkennungen und der positiven Stellungnahme des Kommandeurs des Kommandos Spezialkräfte der Marine keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Die dienstlichen Beurteilungen bewerten (retrospektiv) die vom Antragsteller auf seinem Dienstposten erbrachten Leistungen, nicht vorbeugend das Risikopotential. Zu dessen Einschätzung sind nicht die dienstlichen Vorgesetzten, sondern ist der Geheimschutzbeauftragte berufen (BVerwG, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 1 WDS-VR 1.19 - Rn. 36).

37 Diese Erwägungen tragen auch die vom Geheimschutzbeauftragten getroffene Gefahrenprognose, insbesondere die Einschätzung, es sei nicht hinreichend sicher, dass der Antragsteller künftig seinen Pflichten insbesondere im Umgang mit Verschlusssachen und seiner Wahrheits- und Offenbarungspflicht hinsichtlich sicherheitsrelevanter Aspekte uneingeschränkt nachkommen werde.

38 Nach der Stellungnahme des Bundesministeriums der Verteidigung im gerichtlichen Verfahren ist in Absprache mit dem Geheimschutzbeauftragten auch im Rahmen der Abwägung berücksichtigt worden, dass der Antragsteller auch nach Bekanntwerden sicherheitserheblicher Erkenntnisse eine Zeitlang weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit verwendet worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. September 2017 - 1 WB 29.16 - juris Rn. 39 m.w.N.). Ein anderes Ergebnis als nach der ursprünglichen Abwägung des Geheimschutzbeauftragten ist aus diesem Umstand nicht zwingend abzuleiten.

39 Konkrete und praktikable Möglichkeiten, statt der Feststellung eines Sicherheitsrisikos lediglich Auflagen, Einschränkungen oder personenbezogene Sicherheitshinweise festzusetzen (Nr. 2605 Abs. 1 und 2602 ZDv A-1130/3) oder dem vorliegenden Sicherheitsrisiko durch Fürsorgemaßnahmen zu begegnen (Nr. 2608 ZDv A-1130/3), sind weder vom Antragsteller aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Insoweit ist daher nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte dem Sicherheitsinteresse Vorrang eingeräumt hat (§ 14 Abs. 3 Satz 3 SÜG, Nr. 2605 Abs. 4 ZDv A-1130/3). Den für den Antragsteller sprechenden Gesichtspunkten ist durch die Verkürzung der grundsätzlich fünfjährigen Wirkungsdauer der Feststellung (Nr. 2609 ZDv A-1130/3) auf drei Jahre Rechnung getragen.