Beschluss vom 03.07.2018 -
BVerwG 3 B 39.17ECLI:DE:BVerwG:2018:030718B3B39.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.07.2018 - 3 B 39.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:030718B3B39.17.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 39.17

  • VG Köln - 16.07.2015 - AZ: VG 13 K 5322/14
  • OVG Münster - 13.09.2017 - AZ: OVG 20 A 1789/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 13. September 2017 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Die Revision wird dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob der Anspruch eines Tierschutzvereins gegen die Tierschutzbehörde auf Ersatz der Aufwendungen für die Unterbringung eines verletzt aufgefundenen Hundes aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag endet, wenn die Tierschutzbehörde ihre Unterbringungspflicht hypothetisch durch eine Anordnung gegenüber dem Halter oder Veräußerung des Hundes (§ 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG) hätte beenden können.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 11.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.