Beschluss vom 03.09.2018 -
BVerwG 1 B 56.18ECLI:DE:BVerwG:2018:030918B1B56.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 03.09.2018 - 1 B 56.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:030918B1B56.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 56.18

  • VG Berlin - 15.12.2015 - AZ: VG 15 K 404.12
  • OVG Berlin-Brandenburg - 06.06.2018 - AZ: OVG 3 B 14.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. September 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2018 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht; die Beschwerde muss - in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils - erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14).

3 2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht.

4 2.1 Rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf sieht die Beschwerde im Hinblick auf die Frage:
"Kann bei der Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG die Feststellung getroffen werden, dass die vom Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3/16 - https://www.BVerwG.de/220217U1C3.16.0, Rn 26), wenn das Gericht anhand der Aktenlage aus eigener Einschätzung befindet, dass nur kurzzeitige Fortschritte einer Drogentherapie noch keine günstigere Prognose für eine Straffreizeit in der Zukunft zulassen, ohne ein hierauf gerichtetes aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen?".

5 Diese Frage betrifft der Sache nach die einzelfallbezogenen Anforderungen an die Gefahrenprognose im Ausweisungsrecht und bezeichnet keine abstrakte, fallübergreifender Klärung zugängliche Rechtsfrage. Soweit sie darauf gerichtet sein sollte, ob es einen Rechtssatz gibt, gemäß dessen bei Ausländern, die ein Drogenproblem haben, indes eine Therapie begonnen haben, stets oder im Regelfall für die ausländerbehördliche Gefahrenprognose ein aktuelles psychiatrisches Gutachten einzuholen sei, und zwar unabhängig vom Vorliegen weiterer Prognosegrundlagen, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens um festzustellen, dass es einen solchen verfahrens- oder beweisrechtlichen Grundsatz nach geltendem Prozessrecht nicht gibt. Ob und in welchem Umfang ein solches Gutachten (ergänzend) einzuholen ist, ist zuvörderst eine Frage der gerichtlichen Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), auf die ein Beteiligter durch entsprechende Beweisanträge einzuwirken vermag.

6 2.2 Die weiterhin aufgeworfene Frage:
"Verstößt die Regelung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG hinsichtlich der Befristungsentscheidung gegen Unionsrecht, insbesondere Art. 11 Abs. 2 RüFüRL?"
und das hierauf bezogene Beschwerdevorbringen legt ebenfalls keinen Zulassungsgrund dar.

7 Zu der in der Begründung in den Vordergrund gerückten Frage eines ausländerbehördlichen Ermessens im Rahmen der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 - BVerwGE 157, 356 Rn. 18 ff.) geklärt, dass die Ausländerbehörde bei der Befristung des mit einer Ausweisung verbundenen bzw. zu verbindenden Einreise- und Aufenthaltsverbots seit Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) über die Länge der Frist nach Ermessen zu entscheiden hat und auch aus der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie), und zwar ungeachtet der vom Senat bislang offengelassenen Frage, ob die Befristung der gesetzlichen Wirkungen der Ausweisung an den Bestimmungen dieser Richtlinie zu messen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 - BVerwGE 143, 277 Rn. 45), keine gebundene Entscheidung folgt. Die Beschwerdebegründung, die sich nicht mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzt, zeigt insoweit neuerlichen oder weitergehenden Klärungsbedarf nicht auf; dies gilt auch für die - vermeintliche - Systemwidrigkeit einer lediglich auf Ermessensfehler eingeschränkten Kontrolle.

8 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiterhin geklärt (s. nur BVerwG, Urteile vom 27. März 2018 - 1 A 4.17 - juris Rn. 87 und vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -), dass die Entscheidung über die Ausweisung und jene über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung je eigenständige, systematisch zu trennende Entscheidungen sind.

9 Soweit Regelungen des § 11 AufenthG aus anderen Gründen einer richtlinienkonformen Auslegung bedürfen (s. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -), legt die Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit damit verbundener Fragen nicht dar.

10 3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

11 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.