Beschluss vom 04.12.2018 -
BVerwG 1 B 82.18ECLI:DE:BVerwG:2018:041218B1B82.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 04.12.2018 - 1 B 82.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:041218B1B82.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 82.18

  • VG Schleswig - 30.08.2016 - AZ: VG 12 A 106/16
  • OVG Schleswig - 17.08.2018 - AZ: OVG 2 LB 24/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 4. Dezember 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Böhmann
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. August 2018 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I

1 Nach eigenen Angaben ist der Kläger im August 2015 als syrischer Staatsangehöriger auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. In der nach Asylantragstellung am 6. Oktober 2015 erfolgten Anhörung machte er zur Begründung geltend, die wirtschaftliche Situation in Syrien sei schlecht. Er habe in den Jahren 2004 bis 2006 Wehrdienst als Krankenpflegehelfer geleistet und müsse im Falle der Rückkehr zurück zum Militär. Er fürchte, von der ISIS umgebracht zu werden.

2 Mit Bescheid vom 14. April 2016 erkannte das Bundesamt den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten an und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Der auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Klage gab das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 30. August 2016 statt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert, die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zwar habe sich der Kläger durch die Ausreise dem Wehrdienst entzogen und sich strafbar gemacht. Es sei jedoch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine Verfolgungshandlung, insbesondere eine Bestrafung aus den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Gründen, etwa wegen einer unterstellten Regimegegnerschaft drohe. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit der Nichtzulassungsbeschwerde aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

4 2. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).

6 a) Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
"ob dann, wenn ein Gesetz des Herkunftsstaates eine Bestrafung wegen Militärdienstverweigerung vorsieht, eine Verfolgungshandlung iSd § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nur dann bejaht werden kann, wenn positiv festgestellt wird, dass das Gesetz in einer Mehrzahl von Fällen auch angewendet wird".

7 Die Frage rechtfertigt mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision; sie würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Oberverwaltungsgericht hat den mit der Frage implizierten Maßstab, dass eine Verfolgung wegen Wehrdienstentziehung nur bei positiver Feststellung der Anwendung der (Straf-)Gesetze in der Mehrzahl von Fällen bejaht werden könne, seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Ausgehend von der vom Oberverwaltungsgericht zitierten gefestigten Rechtsprechung, wonach die Heranziehung zum Wehrdienst und eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung grundsätzlich erst dann eine politische Verfolgung darstellen kann, wenn der Betroffene durch die Sanktionierung in einem asylerheblichen Merkmal getroffen werden soll, hat es - unter Annahme der Strafbarkeit und unabhängig von der Feststellung und quantitativen Bewertung der Zahl der Verurteilungen bzw. Bestrafungen - darauf abgestellt, dass keine hinreichenden Erkenntnisse für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung und/oder Inhaftierung vorlägen, sofern keine weiteren individuellen Anhaltspunkte auf eine Regimegegnerschaft des Klägers hindeuteten (UA S. 19 f.). Diese bestünden auch nicht allein wegen der Wehrdienstentziehung (UA S. 26). Die bei Anlegung dieses Maßstabes vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen sind mangels erhobener Verfahrensrügen bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

8 b) Die von der Beschwerde weiter als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage,
"ob eine Verfolgungshandlung iSd § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG den Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung impliziert, oder ob zusätzlich eine an der Bestrafung/Strafverfolgung ersichtliche Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund festgestellt werden muss",
beantwortet sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Aus § 3a Abs. 3 AsylG ergibt sich unmittelbar, das zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfolgungshandlungen eine Verknüpfung bestehen und damit die Verfolgung "wegen" bestimmter Verfolgungsgründe drohen muss. Dabei genügt es, wenn ein Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ein wesentlicher Faktor für die Verfolgungshandlung ist und insoweit eine erkennbare Gerichtetheit der Maßnahme besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 <334 f.>). Unerheblich ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, ob die persönlichen Merkmale, die vom Verfolger zugeschrieben werden, in der Person des Verfolgten auch tatsächlich vorliegen.

9 c) Schließlich führt die von der Beschwerde mit der Grundsatzrüge erhobene Frage,
"ob die Anwendung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG stets voraussetzt, dass feststeht, dass der Betroffene in einer Funktion eingesetzt werden wird, in der eine hinreichende Nähe zu den in § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG genannten Handlungen besteht",
nicht zur Zulassung der Revision, weil sie, soweit sie über den Einzelfall hinausgehend allgemein klärungsfähig ist, in der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt ist.

10 Danach ist der - mit § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG und Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) wortgleiche - Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 S. 12) dahingehend auszulegen, dass die allein den innerstaatlichen Behörden unter gerichtlicher Kontrolle obliegende Tatsachenwürdigung zur Einordnung der bei dem in Rede stehenden Dienst bestehenden Situation auf ein Bündel von Indizien zu stützen ist, das geeignet ist, in Anbetracht aller relevanten Umstände - insbesondere der mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, sowie der individuellen Lage und der persönlichen Umstände des Antragstellers - zu belegen, dass die bei diesem Dienst bestehende Situation die Begehung der behaupteten Kriegsverbrechen plausibel erscheinen lässt (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 [ECLI:​EU:​C:​2015:​117] - Rn. 46 Spiegelstrich 4).

11 Der Unionsgesetzgeber hat die Inanspruchnahme der Vorschrift nicht auf bestimmte, einen solchen Dienst leistende Personen beschränken wollen, insbesondere nach Maßgabe ihres Ranges in der Militärhierarchie, der Bedingungen, unter denen sie rekrutiert wurden, oder der Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten. Schon aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG geht hervor, dass der zu leistende Militärdienst selbst die Begehung von Kriegsverbrechen umfassen muss. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf den Fall, in dem der Antragsteller persönlich solche Verbrechen begehen müsste. Nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind somit Fälle, in denen der Antragsteller an der Begehung solcher Verbrechen nur indirekt beteiligt wäre, etwa weil er nicht zu den Kampftruppen gehört, sondern z.B. einer logistischen oder unterstützenden Einheit zugeteilt ist. Folglich kann der Umstand, dass der Betroffene aufgrund des lediglich indirekten Charakters dieser Beteiligung nicht persönlich nach den Kriterien des Strafrechts und insbesondere denen des Internationalen Strafgerichtshofs von Strafverfolgung bedroht wäre, dem aus Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG resultierenden Schutz nicht entgegenstehen. Auf andere als Kampftruppen kann der Schutz nur dann ausgedehnt werden, wenn es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung der Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssten. Dabei obliegt es demjenigen, der die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2004/83/EG zuerkannt bekommen möchte, mit hinreichender Plausibilität darzulegen, dass die Einheit, der er angehört, die Einsätze, mit denen sie betraut wurde, unter Umständen durchführt oder in der Vergangenheit durchgeführt hat, unter denen Handlungen der in dieser Bestimmung genannten Art mit hoher Wahrscheinlichkeit begangen werden oder wurden (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 - C-472/13 - Rn. 33 ff.).

12 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.