Beschluss vom 05.12.2018 -
BVerwG 5 B 30.18ECLI:DE:BVerwG:2018:051218B5B30.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.12.2018 - 5 B 30.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:051218B5B30.18.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 30.18

  • VG Münster - 17.05.2016 - AZ: VG 6 K 975/15
  • OVG Münster - 08.05.2018 - AZ: OVG 12 A 1434/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Dezember 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Mai 2018 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (1.) und des Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genügt.

2 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 5 B 18.18 - juris Rn. 3). Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m.w.N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.). Gemessen daran hat die Beschwerde keinen Erfolg.

3 Sie hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Gehört zur 'Ausgestaltung' des Anspruchs des Personensorgeberechtigten auf Bewilligung von Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII auch, dass die Pflegeperson durch einen bestimmten freien Träger beraten und unterstützt wird, oder steht die Entscheidung über die Beratung und Unterstützung nach § 37 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII allein der Pflegeperson zu?".

4 Die grundsätzliche Bedeutung des zweiten Frageteils ist schon deshalb nicht dargelegt, weil weder seine Klärungsbedürftigkeit noch seine Entscheidungserheblichkeit erkennbar sind. Das Oberverwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass der Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 37 Abs. 2 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch <SGB VIII> in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) allein der Pflegeperson zustehe und aus welchen Gründen er hier nicht streitbefangen sei (UA S. 15). Die Beschwerde vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der sich aus § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ergebende Anspruch allein der Pflegeperson zustehe. Im Übrigen tritt sie der Auslegung des Klageantrags durch das Oberverwaltungsgericht nicht argumentativ entgegen, sondern verweist lediglich darauf, selber den Beratungsanspruch der Pflegeperson als streitbefangen anzusehen (Beschwerdebegründung S. 3).

5 Aber auch hinsichtlich des ersten Frageteils zeigt die Beschwerde dessen grundsätzliche Bedeutung nicht auf, weil sie sich mit den insoweit maßgeblichen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auseinandersetzt und nicht erläutert, aus welchen Gründen der diesem Frageteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung zu folgen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen (UA S. 16), dass im Anwendungsbereich der §§ 27, 33 Satz 2 SGB VIII mit der Wahl des Betreuungskonzepts eine bestimmte Ausgestaltung der Vollzeitpflege selbst betroffen sei. Sowohl das Konzept des Beklagten als auch das Konzept "Westfälische Familienpflege" sähen Leistungen des freien Trägers der Jugendhilfe mit unmittelbarem Bezug zu dem jeweiligen Pflegekind vor. Daher wirke sich die Frage, welcher Träger der freien Jugendhilfe nach welchem Konzept das Vollzeitpflegeverhältnis betreue, nicht nur für die Pflegeeltern, sondern auch für das Pflegekind aus und betreffe damit die Ausgestaltung der Vollzeitpflege selbst. Der Einfluss des Konzepts zeige sich auch in der Art und Weise der Beratungskontakte zwischen dem freien Träger und den Pflegeeltern (nachsuchende im Gegensatz zu aufsuchender Beratung). Mit dieser Herleitung setzt sich die Beschwerde nicht argumentativ auseinander. Vielmehr räumt sie ein, dass sich die Beratung der Pflegeperson unmittelbar auch auf das Pflegekind auswirke (Beschwerdebegründung S. 3) und tritt der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts entgegen, ohne allerdings anzugeben, welche (besseren) Gründe für ihre Rechtsauffassung streiten sollen. Im Wesentlichen wiederholt sie nur den Frageinhalt, es werde zu klären sein, ob der Anspruch nach §§ 27, 33 SGB VIII beinhalte, dass nicht nur eine bestimmte Familie für die Vollzeitpflege ausgewählt, sondern dass diese Familie auch durch einen bestimmten freien Träger unterstützt und beraten werde, bzw. es frage sich, ob die Beratung und Unterstützung (der Pflegeeltern) zur Ausgestaltung der Vollzeitpflege selbst gehöre.

6 2. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich schließlich nicht, dass das angegriffene Urteil an einem Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) leidet. Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 15 m.w.N.). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.

7 Die Beschwerde hat einen etwaigen Verfahrensfehler schon nicht konkret bezeichnet. Soweit ihr Vorbringen als Aufklärungsrüge zu verstehen sein sollte, wäre ein Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Aufklärungsrüge setzt die substantiierte Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung der Vorinstanz aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - ZBR 2018, 340 Rn. 25 und Beschluss vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.). Dem genügt die pauschale Behauptung nicht, das Oberverwaltungsgericht habe für die auf Seite 22 oben des Urteilsabdrucks wiedergegebenen (inhaltsgleich UA S. 25 unten) tragenden Entscheidungsgründe "keinerlei tatsächliche Feststellungen" getroffen. Die Behauptung geht im Übrigen auch der Sache nach fehl. Denn der Aufzählung der dem Konzept "Westfälische Pflegefamilie" zugeschriebenen Vorteile (aufsuchende Beratung, sichergestellte jederzeitige Erreichbarkeit eines Beraters, damit einhergehend sichergestellte Krisenberatung, mehrere mit dem Fall betraute Berater, fortlaufend qualifizierte Berater) liegt zugleich die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde, dass das angesprochene Konzept eben diese Merkmale aufweise.

8 Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist schließlich selbst dann nicht aufgezeigt, wenn man den Vortrag der Beschwerde dahin versteht, dass sie eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) rügen möchte. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Gerichts aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden, kann zwar ausnahmsweise dann anzunehmen sein, wenn das Urteil auf einer aktenwidrigen, gegen die Denkgesetze verstoßenden oder sonst von objektiver Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung beruht (BVerwG, Beschlüsse vom 16. September 2015 - 4 VR 2.15 - juris Rn. 19 m.w.N., vom 2. Mai 2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 18 und vom 10. September 2018 - 5 B 20.18 D - juris Rn. 22). Für eine solche - hier allein in Betracht kommende - Willkür im verfahrensrechtlichen Sinne fehlen jedoch greifbare Anhaltspunkte. Die Beschwerde behauptet lediglich, das Oberverwaltungsgericht habe keine tatsächliche Grundlage für seine Feststellungen gehabt und "ins Blaue hinein" argumentiert. Dabei trägt sie dem Umstand nicht Rechnung, dass das gesamte Urteil des Oberverwaltungsgerichts und nicht nur die von ihr angesprochene Urteilspassage in den Blick zu nehmen ist.

9 Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ist das Konzept "Westfälische Pflegefamilie" unter Federführung des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe speziell für Hilfefälle gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII entwickelt worden (UA S. 26 f.). Es verpflichtet den freien Träger nach Ziffer IV Nr. 1 Spiegelstrich 3 des Mustervertrages zur Unterstützung der Pflegeperson in Krisensituationen sowie nach Ziffer IV Nr. 3 zur Erbringung der erforderlichen Beratungs- und Unterstützungsleistungen, für die der freie Träger im Gegensatz zum Konzept des Beklagten von sich aus (aufsuchende Beratung) den Beratungsbedarf ermittele und an die Pflegeperson herantrete (UA S. 16 f.). Nach dem im angefochtenen Urteil wiedergegebenen und ihm zugrunde liegenden Vortrag der Klägerin nehmen die Berater im Rahmen des Konzepts "Westfälische Familienpflege" im Gegensatz zum Konzept des Beklagten an Fortbildungen und Supervisionen teil (UA S. 8).

10 Soweit die Beschwerde abschließend geltend macht, dass sich bei näherer Befassung des Oberverwaltungsgerichts mit dem Konzept "Westfälische Pflegefamilie" ergeben hätte, dass auch nach diesem Konzept nicht jederzeit außerhalb der Dienstzeiten eine Beraterin oder ein Berater zur Verfügung gestanden hätte und auch die anderen erwähnten "Vorteile" des Konzepts sich bei näherer Betrachtung als zweifelhaft erwiesen hätten, äußert sie eine inhaltliche Kritik an der tatrichterlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung, der sie ihre eigene Bewertung entgegensetzt. Mit dem Vorbringen, dass die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung sachlich falsch gewesen seien, lässt sich die Revisionszulassung nicht erreichen.

11 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

12 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.