Beschluss vom 08.05.2018 -
BVerwG 5 B 18.18ECLI:DE:BVerwG:2018:080518B5B18.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2018 - 5 B 18.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:080518B5B18.18.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 18.18

  • VG Stuttgart - 05.04.2017 - AZ: VG 12 K 473/16
  • VGH Mannheim - 26.01.2018 - AZ: VGH 2 S 1177/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden- Württemberg vom 26. Januar 2018 wird verworfen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 785,23 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und der Divergenz (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen genügt.

2 1. Die Revision ist nicht wegen der von dem Beklagten aufgeworfenen Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, ob
"in dem Fall, dass ein beihilfeberechtigter Beamter die von seinem Dienstherrn gewährte Beihilfeleistung bestimmungsgemäß zur Begleichung der Rechnung, zu welcher er die Beihilfe erhalten hat, einsetzt, eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen (ist), dass die infolge der Tilgung eigener Schuld mittels des recht(s)grundlos erlangten Geldes eingetretene Befreiung von einer Verbindlichkeit zu den bestehengebliebenen Vermögensvorteilen zählt, welche dem Wegfall der Bereicherung entgegen steht".

3 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der aufgeworfenen Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2018 - 5 B 26.17 D - juris Rn. 3 m.w.N.). Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 <2826> und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N). Gemessen daran hat die Beschwerde keinen Erfolg.

4 Die von dem Beklagten aufgeworfene Frage bezieht sich auf die Erwägung in dem angefochtenen Urteil, dass sich der Kläger hinsichtlich des zurückgeforderten Betrags auf den Wegfall der Bereicherung im Sinne des § 818 Abs. 3 BGB berufen könne (UA S. 28 f.). Die Vorinstanz hat insoweit u.a. dargelegt, zwar sei in der Rechtsprechung (auch) des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 4 S. 6) anerkannt, dass sich der zur Herausgabe verpflichtete Empfänger einer Leistung dann nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen könne, wenn er mit dem erlangten Betrag ganz oder teilweise Schulden getilgt habe. Hier liege jedoch die beihilfespezifische Besonderheit vor, dass der Kläger die ihm bewilligten und ausgezahlten Beihilfeleistungen bestimmungsgemäß verwendet und zur Begleichung der Arztrechnungen eingesetzt habe. Anders als im Falle gewöhnlicher Schuldentilgung habe der Beihilfeempfänger durch die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Beihilfeleistung gerade keinen anderweitigen Vorteil - etwa in Form ersparter Schuldzinsen oder der Befreiung von einer Drittverbindlichkeit - erlangt. Diesen Ausführungen ist deutlich zu entnehmen, dass der Verwaltungsgerichtshof annimmt, nur der typische Fall der Tilgung von Schulden ("gewöhnliche Schuldentilgung"), bei der durch die Verwendung der rechtsgrundlos erlangten Leistung ein anderweitiger Vorteil (z.B. Einsparung von Schuldzinsen oder Befreiung von einer Drittverbindlichkeit) erlangt werde, sei von der zitierten Rechtsprechung (auch) des Bundesverwaltungsgerichts erfasst und stehe der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung entgegen. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Dies wäre hingegen geboten gewesen.

5 2. Die Beschwerde hat auch mit Blick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der Abweichung keinen Erfolg.

6 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997- 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Gemessen daran ist die Beschwerde nicht ausreichend begründet.

7 Der Beklagte ist der Auffassung, die Vorinstanz sei von dem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1993 - 2 C 15.91 - (Buchholz 239.2 § 49 SVG Nr. 4 S. 6) enthaltenen Rechtssatz abgewichen, nach dem die Tilgung von Schulden keine Entreicherung bewirke. Diese Erwägung verhilft der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg, weil der Verwaltungsgerichtshof keinen abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern - wie aufgezeigt - angenommen hat, der in Bezug genommene Rechtssatz erstrecke sich nicht auf die hier vorliegende Fallgestaltung.

8 3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

9 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

10 5. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.