Beschluss vom 08.05.2019 -
BVerwG 8 B 7.19ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B8B7.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 08.05.2019 - 8 B 7.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:080519B8B7.19.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 7.19

  • VG Berlin - 24.01.2018 - AZ: VG 9 K 154.16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Mai 2019
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger war ab 1979 als stellvertretender leitender Zahnarzt in der Betriebspoliklinik im Haus der Ministerien beschäftigt. 1985 stellte er einen Ausreiseantrag. Mit Schreiben vom 14. April 1986 kündigte er sein Arbeitsverhältnis zum 2. Juli 1986. Am 4. November 1988 reiste er aus der DDR aus. Einen 1999 gestellten Antrag auf berufliche Rehabilitierung für den Zeitraum 2. Juli 1986 bis 4. November 1988 lehnte der Beklagte bestandskräftig ab. Im März 2015 beantragte der Kläger das Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Vorlage von Dokumenten, die seiner Ansicht nach belegen, dass es sich bei der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses um eine erzwungene Eigenkündigung gehandelt habe. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die Ablehnung des Antrags gerichtete Klage abgewiesen, weil Gründe, das Verfahren nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - wiederaufzugreifen, nicht vorlägen. Soweit die vom Kläger vorgelegten Unterlagen nicht bereits im vorangegangenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegen hätten oder nach Ablauf der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgelegt worden seien, könnten sie keine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben.

2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.

3 1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Eine solche Rechtsfrage formuliert die Beschwerde weder ausdrücklich noch der Sache nach.

4 Der Kläger meint, im Hinblick auf seinen unter Beweis gestellten Vortrag über seine damals bestehende und empfundene Zwangslage sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Schikanen und Maßnahmepläne des MfS aufgrund der erst im Jahr 2013 erstmals entdeckten Richtlinie 008-7/77 aus dem Jahr 1977 in Bezug auf die Kausalität einer Eigenkündigung einer grundsätzlichen Neubewertung der Darlegungs- und Beweislast durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfe.

5 Soweit der Kläger mit dieser Frage auf eine generell günstigere Würdigung von Indizien bei der Entscheidung darüber zielt, ob die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag Folge einer Maßnahme war, die der politischen Verfolgung gedient hat, formuliert er schon keine Rechtsfrage, die der revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich wäre. Die Frage, ob im jeweils zu entscheidenden Fall hinreichende Tatsachen für die Annahme einer solchen Maßnahme vorliegen, ist eine Frage der Würdigung und Bewertung von Tatsachen, die grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten ist.

6 Soweit der Kläger mit seiner Frage wissen möchte, ob im Anwendungsbereich der von ihm zitierten MfS-Verfügung 008-7/77 von Rechts wegen ein geringerer Grad an Wahrscheinlichkeit für die Überzeugung ausreicht, dass die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag Folge einer Maßnahme war, die der politischen Verfolgung gedient hat, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Denn ihre Antwort ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes - BerRehaG. Danach können die Angaben des Antragstellers zu seiner Verfolgteneigenschaft nach § 1 Abs. 1 BerRehaG der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn Beweismittel nicht vorhanden, nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden verloren gegangen sind und diese Angaben glaubhaft erscheinen. Die Anwendung von § 25 Abs. 2 BerRehaG verlangt danach einen glaubhaften Vortrag des Antragstellers, der die behauptete politische Verfolgung schlüssig ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 3 B 39.14 - Buchholz 428.8 § 25 BerRehaG Nr. 1 Rn. 5). Für darüber hinausreichende Reduzierungen der für die behördliche oder gerichtliche Überzeugungsbildung geforderten Gewissheit gibt es ebenso wenig eine rechtliche Grundlage wie für eine gesetzliche Vermutung, die Eigenkündigung eines Arbeitsverhältnisses nach Stellung eines Ausreiseantrags stelle sich regelmäßig als Folge einer Maßnahme dar, die der politischen Verfolgung gedient hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 3 B 47.07 - juris Rn. 5).

7 2. Die vom Kläger weiter gerügte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift keine Beweisanträge gestellt. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine Beweiserhebung durch die Ermittlung des vollständigen Inhalts der MfS-Verfügung 008-7/77 sowie durch die Vernehmung des Klägers und des Dr. B. auch nicht aufdrängen. Das folgt schon daraus, dass sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Prüfung des Wiederaufnahmegrundes des § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG auf den hypothetischen Ausgang des Erstverfahrens bei Berücksichtigung der vom Antragsteller mit seinem Antrag vorgelegten neuen Beweise unter sonst unveränderten Prämissen beziehen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2017 - 8 C 7.16 - BVerwGE 159, 136 Rn. 27). Dem Verwaltungsgericht ist daher versagt, unabhängig von den vom Kläger zur Begründung seines Antrags vorgebrachten neuen Beweismitteln weitere Tatsachen zu ermitteln, die einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens erst begründen würden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2015 - 3 B 3.14 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 74 Rn. 8 f.).

8 Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO) fehlt es an jeglicher Darlegung.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 2 VwGO.