Beschluss vom 09.06.2020 -
BVerwG 2 B 32.19ECLI:DE:BVerwG:2020:090620B2B32.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.06.2020 - 2 B 32.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:090620B2B32.19.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 32.19

  • VG Bremen - 24.04.2018 - AZ: VG 6 K 1528/16
  • OVG Bremen - 04.06.2019 - AZ: OVG 2 LC 138/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Juni 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 4. Juni 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 977,44 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen.

2 Das Revisionsverfahren gibt dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage, wie der Begriff des richterlichen Dienst- oder Amtsgeschäfts in Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV für Mitglieder eines vorlegenden deutschen Gerichts auszulegen ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob das richterliche Dienstgeschäft für Mitglieder des vorlegenden Gerichts die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof der Europäischen Union im betreffenden Vorlageverfahren und zur dortigen Freibeweiserhebung in der Form von Gesprächen mit Richtern des Gerichtshofs der Europäischen Union und anderen Verfahrensbeteiligten des konkreten Vorlageverfahrens umfasst.

3 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt hinsichtlich des Verpflichtungsantrags aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Für die Feststellungsanträge setzt der Senat den Streitwert auf insgesamt 5 000 € fest (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG). Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 13.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.