Beschluss vom 09.10.2017 -
BVerwG 8 B 1.17ECLI:DE:BVerwG:2017:091017B8B1.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 09.10.2017 - 8 B 1.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:091017B8B1.17.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 1.17

  • VG Gera - 11.10.2016 - AZ: VG 6 K 1372/14 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2017
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Christ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 11. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin des 1959 verstorbenen A eine Entschädigung für die Enteignung des Rittergutes ... in ... im Zuge der Bodenreform 1945/1946. A war geschäftsführender Vorstand des "Deutschen Herrenklubs" und ab 1928 auch Herausgeber und verantwortlicher Redakteur von dessen wöchentlicher Zeitung "Der Ring. Konservative Wochenschrift".

2 Das Verwaltungsgericht hat einen Ausgleichsleistungsanspruch verneint, weil der Ausschlussgrund des § 1 Abs. 4 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können - Ausgleichsleistungsgesetz - vom 27. September 1994 i.d.F. vom 13. Juli 2004 (BGBl. I 1665) eingreife. A habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet, weil er in seinen Funktionen für den Herrenklub und den "Ring" den vormaligen Reichskanzler Franz von Papen dabei unterstützt und bestärkt habe, der Aufnahme der NSDAP und Hitlers in die Reichsregierung und der gemeinsamen Beseitigung der parlamentarisch-demokratischen Weimarer Verfassungsordnung den Boden zu bereiten. Dies habe zur Errichtung der Herrschaft Hitlers und der NSDAP beigetragen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht auf die Rede von Papens am 16. Dezember 1932 im Rahmen des Jahrestreffens des Herrenklubs, die Veröffentlichung dieser Rede im Dezember 1932 und zweier weiterer Reden von Papens im Februar und März 1933 im "Ring" sowie auf die Tatsache verwiesen, dass A die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler in eigenen Zeitungsbeiträgen im "Ring" 1933 ausweislich dreier exemplarischer Beiträge nachdrücklich begrüßt habe.

II

3 Die gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtete, auf sämtliche Revisionszulassungsgründe gestützte Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

4 1. Das angegriffene Urteil weist die von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmängel nicht auf.

5 a) Die Klägerin meint, das Urteil verletze den Überzeugungsgrundsatz, weil es grob aktenwidrig dem im "Ring" (5. Jahrgang 1932, S. 894 ff.) erschienenen Abdruck der Rede von Papens vor dem Herrenklub am 16. Dezember 1932 anhand der Erinnerungen Theodor Eschenburgs (UA S. 7 f. - Lebenserinnerungen Bd. 1, "Also hören Sie mal zu", 2. Aufl. 2000, S. 311 ff.) einen anderen Inhalt beigebe, als es die von der tatsächlich gehaltenen Rede abweichende veröffentlichte Fassung der Rede erlaube.

6 Damit wird eine Aktenwidrigkeit der entscheidungstragenden Feststellungen des Urteils nicht dargetan. Die Verfahrensrüge aktenwidriger Sachverhaltsfeststellung setzt die schlüssig vorgetragene Behauptung voraus, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt bestehe ein offensichtlicher Widerspruch (BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 5 B 39.16 - juris Rn. 14). Das Verwaltungsgericht hat den im Urteilstatbestand auf Seite 7 abgedruckten Passagen des im "Ring" veröffentlichten Redetextes von Papens vom 16. Dezember 1932 entnommen, von Papen habe für eine Zusammenarbeit national-konservativer Kräfte mit der NSDAP zur Erreichung einer vom Parlament unabhängigen, autoritären Regierung und zum Sturz der bisherigen Reichsregierung aufgerufen. Diese Vorschläge hätten in entscheidender Weise die Weichen auf die nationalsozialistische Machtergreifung hin gestellt (UA S. 16 f.). Dieses Verständnis der Rede von Papens vom 16. Dezember 1932 findet Rückhalt in dem veröffentlichten Redeabdruck und steht nicht in offensichtlichem Widerspruch zu ihm. Es ist mithin nicht auf eine andere, in den Verfahrensakten nicht enthaltene Quelle gegründet. Dass der Redetext vom Herausgeber A korrigiert und "entschärft" worden sei, wie die Klägerin behauptet, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht schlüssig aus der Beschwerdebegründung. Woraus der von ihr zitierte Autor Ishida ableitet, die Schriftleitung habe den Text der Rede so korrigiert, dass von Papens eigentliche Absicht nicht mehr deutlich gewesen sei, erschließt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. In dem von ihr angeführten Aufsatz von Theodor Eschenburg (Franz von Papen, in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte 1953, S. 153 ff.) führt dieser in Fußnote 31 (S. 163) aus, die im "Ring" abgedruckte Rede sei textlich nach seiner (Eschenburgs)Erinnerung nachträglich korrigiert worden. Aus diesem Hinweis ergibt sich jedoch weder der Verantwortliche noch der Umfang solcher Korrekturen.

7 b) Auch die Bewertung, A habe sich als Unterstützer und Sprachrohr des - für die Machtergreifung entscheidend agierenden - Franz von Papen betätigt, verletzt nicht den Überzeugungsgrundsatz. Sie ist weder aktenwidrig noch willkürlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertung aus der Veröffentlichung dreier Reden von Papens von Dezember 1932 bis März 1933 im "Ring" und der damit erreichten deutlich größeren Verbreitung an einen erheblichen Adressatenkreis beruflich und gesellschaftlich exponierter Personen abgeleitet. Darüber hinaus hat es auf eigene Beiträge As im "Ring" im Jahr 1933 verwiesen, in denen die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler begrüßt worden sei ("Wird Hitler richtig beurteilt?", Ring 1933, S. 91; "Propaganda", Ring 1933, S. 171; "Deutsche Gemeinverantwortung", Ring 1933, S. 173). Auch diese Bewertung findet insgesamt ausreichenden Rückhalt in den genannten Veröffentlichungen und steht nicht in offensichtlichem Widerspruch zu ihnen. Mit ihr hat das Verwaltungsgericht auch nicht, wie die Klägerin moniert, die Rede dem Veranstalter und damit A als dessen geschäftsführendem Vorstand und Herausgeber der Wochenschrift des Klubs zugerechnet. Vielmehr hat es auf dessen Funktionen bei der Verbreitung der Rede abgestellt. Selbst wenn eine von der Klägerin behauptete Korrektur des Redetextes durch A unterstellt würde (vgl. dazu oben), wären die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Rolle As als Unterstützer und Sprachrohr von Papens nicht aktenwidrig oder willkürlich, weil die von ihm herangezogenen, veröffentlichten Fassungen der Redetexte von Papens 1932 bis 1933 und die vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten (UA S. 18) Beiträge As im Jahr der Machtergreifung 1933 sie - in unterschiedlichem Ausmaß, jedenfalls aber insgesamt - hinreichend stützen.

8 c) Eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes ist auch nicht im Hinblick auf die Rüge der Klägerin gegeben, das Verwaltungsgericht habe die ihm vorliegenden Erkenntnisse unter Ausblendung der gegenüber dem Nationalsozialismus kritischen Veröffentlichungen im "Ring" selektiv und einseitig dahingehend gewertet, dass A seine Stellung als Herausgeber und verantwortlicher Redakteur des "Rings" dazu genutzt habe, nach dem 30. Januar 1933 die Regierung Hitler-von Papen-Hindenburg darin zu bestärken, die Weimarer Verfassungsordnung zu eliminieren. Weder die von der Klägerin angeführten Publikationen As im "Ring" vor 1933 noch ihre eigene Bewertung, die vom Verwaltungsgericht angeführten Artikel As aus dem Jahr 1933 enthielten Kritik gegenüber dem Nationalsozialismus und Hitler, belegen eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes.

9 Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2017 - 6 B 31.16 - juris Rn. 10 m.w.N.).

10 Das Verwaltungsgericht hat den von ihm auf Seite 18 des angegriffenen Urteils angeführten Artikeln As im "Ring" 1933 ohne Verstoß gegen das Verbot selektiver Verwertung entscheidungserheblichen Akteninhalts und ohne Verstoß gegen Denkgesetze entnommen, dass dieser die Zusammenarbeit von Papens mit Hitler und das Ziel der Eliminierung der Weimarer Verfassungsordnung begrüßte und durch seine Veröffentlichungen bestärkte. Die an dieser Stelle zitierten Artikel enthalten Aussagen in dem vom Verwaltungsgericht wiedergegebenen Sinne, in denen die Beteiligung Hitlers an der neuen Reichsregierung und eine Überwindung der Weimarer Verfassungsordnung als positiv bewertet werden. Dass A auch "offene Fragen" an Hitler stellt ("Wird Hitler richtig beurteilt?", Ring 1933, S. 91), steht dem nicht entgegen. Die Klägerin kann nicht im Gewande einer Verfahrensrüge ihre eigene Lesart dieser Veröffentlichungen As an die Stelle der dem materiellen Recht zuzuordnenden Bewertung des Verwaltungsgerichts setzen. Sie nennt in ihrer Beschwerdebegründung auch keine vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigten Veröffentlichungen von As, in denen die im Januar 1933 durch Vermittlung von Papens bei Hindenburg erfolgte Beteiligung Hitlers an der Regierungsmacht und das Ziel einer Loslösung der Regierung von der parlamentarischen Kontrolle nicht begrüßt worden wäre. Der bereits 1931 veröffentlichte "Offene Brief an Hitler" (Ring 1931, S. 835 f.), in dem die Klägerin deutliche Kritik an Hitler erblickt, kann nicht als Beleg für eine Aktenwidrigkeit oder Selektivität der Bewertung des Verwaltungsgerichts herangezogen werden, weil er sich zu den Vorgängen der späteren Machtergreifung im Jahr 1933, auf die das Verwaltungsgericht für seine materiell-rechtliche Bewertung maßgeblich abgestellt hat, nicht verhalten konnte. Das Verwaltungsgericht hat ihn exemplarisch als Beleg für die bereits in Publikationen As zwischen 1928 und 1932 befürwortete Beseitigung des Weimarer "Systems" und die Einführung eines restaurativen Ständestaates gegebenenfalls unter Einbeziehung der Hitler-Bewegung angeführt (UA S. 19). Dieses Verständnis des "Offenen Briefes" ist ebenfalls weder willkürlich noch aktenwidrig, sondern findet ausreichenden Rückhalt im veröffentlichten Beitrag. Das Verwaltungsgericht hat es auch nicht, wie die Klägerin rügt, unter Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes unterlassen, in eine Gesamtschau Veröffentlichungen einzubeziehen, in denen sich A oder andere Autoren - bei entsprechender Lesart - vom Nationalsozialismus abgrenzten. Für seine materiell-rechtliche Bewertung war nicht entscheidungserheblich, ob A oder andere Autoren des "Rings" nationalsozialistisch eingestellt waren, sondern ob die seitens A zu verantwortenden Veröffentlichungen ein Zusammenwirken mit nationalsozialistischen Kräften ungeachtet der von ihnen behaupteten ideologischen Distanz zu diesen befürworteten, um die Weimarer Verfassungsordnung zu beseitigen (vgl. UA S. 19).

11 d) Deshalb dringt auch die Rüge der Klägerin nicht durch, das Verwaltungsgericht habe seine Verpflichtung zur Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es sich ihm auch ohne Beweisanträge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hätte aufdrängen müssen, dass nicht nur einzelne Beiträge, sondern das Gesamtspektrum der Veröffentlichung im "Ring" zu würdigen gewesen sei, und weil sich dabei ergeben hätte, dass im "Ring" vornehmlich gegenüber dem Nationalsozialismus kritische Aufsätze veröffentlicht worden seien. Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht bei seiner rechtlichen Bewertung das Vorbringen der Klägerin hinsichtlich von gegenüber dem Nationalsozialismus kritischen Äußerungen As oder anderer Autoren im "Ring" in entscheidungserheblicher Weise übergangen. Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG hat die Klägerin deshalb in ihrer Beschwerdebegründung nicht dargelegt.

12 2. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin gerügten Divergenz zu dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz zuzulassen, dass nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes Personen aufgrund ihres individuellen Verhaltens nicht als "unwürdig" im Sinne des § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG anzusehen sind, die zwar einerseits das nationalsozialistische System gefördert haben, andererseits aber nachweislich in einer Weise auf dessen Schädigung hingearbeitet haben, dass dadurch ihre Förderungshandlungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung in hohem Maße und damit nachhaltig relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - BVerwGE 135, 1 Rn. 14 ff., vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 11 und vom 23. April 2015 - 5 C 10.14 - BVerwGE 152, 60 Rn. 22).

13 Die Revision ist wegen Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung keinen von dem in der Beschwerde bezeichneten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden und insbesondere nicht den von der Klägerin in ihrer Beschwerdebegründung bezeichneten, im Übrigen nicht abstrakten, sondern einzelfallbezogenen gefassten Rechtssatz des Inhalts aufgestellt, dass bei einem Vorschubleisten durch verlegerische Tätigkeit bzw. durch Publikationen unerheblich sei, ob über dasselbe Medium das System des Nationalsozialismus erheblich kritisiert und damit in seinem Vor(an)kommen behindert wurde. Vielmehr hat es den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts seiner eigenen Entscheidung zugrunde gelegt, ein nachhaltig untergrabendes oder sonst gewichtig schädigendes Verhalten bei A jedoch nicht erkennen können. Soweit die Klägerin beanstandet, das Verwaltungsgericht habe den höchstrichterlichen Rechtssatz nicht zur Anwendung gebracht, kritisiert sie lediglich die Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies genügt nicht den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 2017 - 2 B 50.16 - juris Rn. 15).

14 3. Der Rechtssache kommt auch nicht die von der Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.

15 Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Die Beschwerde muss darlegen, dass gerade die angeblich verletzte Regelung rechtsgrundsätzliche Fragen aufwirft (BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1984 - 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49 und vom 15. Juni 2009 - 6 B 12.09 - Rn. 6). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

16 a) Die Beschwerde hält zunächst die Fragen für grundsätzlich bedeutsam,
ob für den Fall des Vorschubleistens durch Produktion oder Verantwortung für Presseerzeugnisse nicht im Wege einer Gesamtschau die NS-fördernden und die NS-kritischen Presseerzeugnisse bei der Prüfung des Vorschubleistens gewürdigt werden müssen,
ob zu prüfen ist, ob die verlegerische und autorenschaftliche Verantwortung für Presseerzeugnisse oder sonstige Veröffentlichungen im Wege der Förderung und der Propaganda für das NS-Regime bzw. dessen Entstehung zu einem erheblichen Vorschubleisten gegenüber dem NS-System führte, ob dann einzelne Äußerungen im Rahmen einer größeren autorenschaftlichen oder verlegerischen Tätigkeit, die als regimefördernd verstanden werden können, genügen oder ob es insbesondere in dem Fall, in dem auch offen regimekritische Äußerungen dem Betreffenden zuzurechnen sind, einer Gesamtschau aller autorenschaftlichen bzw. verlegerisch verantworteten Veröffentlichungen bedarf,
sowie
ob im Falle der Prüfung eines erheblichen Vorschubleistens gegenüber dem NS-System durch eventuelle Propaganda für das nationalsozialistische System oder dessen Entstehung im Wege verlegerischer oder autorenschaftlicher Tätigkeit selbst dann, wenn man aufgrund einiger solcher Veröffentlichungen zu dem Zwischenergebnis gelangen sollte, dass der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens zunächst erfüllt ist, nach den Grundsätzen des Entlastungsbeweises weiter zu prüfen ist, ob in anderen Veröffentlichungen so offene Kritik am nationalsozialistischen System geübt wurde, dass damit der ursprüngliche Förderungsbeitrag in einer Gesamtbewertung als aufgehoben gilt.

17 Soweit diese Fragen einzelfallbezogen auf die Fallkonstellation der publizistischen Tätigkeit als Herausgeber oder als Autor von Veröffentlichungen zugeschnitten sind, kommt ihnen nicht die für die Grundsatzrüge des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderliche allgemeine Bedeutung zu. Soweit sie darauf zielen zu erfahren, ob ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG bei Feststellung eines erheblichen Vorschubleistens für das nationalsozialistische System einer Würdigung von für dieses System schädlichen Handlungen des Betreffenden im Wege einer Gesamtschau bedarf, ist diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt (vgl. oben 2.). Die von der Klägerin formulierten Fragen werfen keine zusätzlichen Aspekte auf, die einer allgemeinen und nicht lediglich einzelfallbezogenen Klärung zugänglich wären.

18 Sie wären im Übrigen mangels entsprechender tatrichterlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht klärungsfähig, soweit sie einen Sachverhalt unterstellen, wonach die durch Veröffentlichungen dem nationalsozialistischen System Vorschub leistende Person dieses System durch andere, gegenläufige Veröffentlichungen hätte schädigen können oder wollen. Solche Veröffentlichungen oder auch andere regimeschädigende Verhaltensweisen As in dem insoweit allein maßgeblichen Zeitraum ab der Errichtung des nationalsozialistischen Systems bis zu dessen Ende hat das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt (UA S. 21). Hiergegen hat die Klägerin keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben.

19 b) Mit den von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam formulierten Fragen:
"Erfüllt jedermann die objektiven und insbesondere auch subjektiven Voraussetzungen des erheblichen Vorschubleistens gegenüber dem NS-System alleine weil er sich aktiv für eine Abschaffung des bisherigen Staatswesens der Weimarer Republik bemühte?"
und
"Ist eine Förderung national-konservativer Bestrebungen in der Zeit der Machtergreifung der Nationalsozialisten als erhebliches Vorschubleisten gegenüber dem System des Nationalsozialismus zu verstehen?"
werden keine abstrakten, der allgemeinen Klärung zugänglichen Rechtsfragen bezeichnet. Sie setzen - ungeachtet der von der Klägerin verwendeten Bezugnahme auf "jedermann" - vielmehr eine konkrete Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts im Einzelfall voraus, der anhand der bereits unter 2. dargestellten Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorliegen eines dem nationalsozialistischen System Vorschub leistenden Verhaltens im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu bewerten wäre.

20 Soweit die Klägerin mit diesen von ihr als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen geklärt wissen möchte, ob auch ein Verhalten als Vorschubleisten für das nationalsozialistische System anzusehen sein kann, mit dem vom NS-System abweichende Ziele verfolgt werden, verweist sie selbst in ihrer Beschwerdebegründung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, mit der dies bereits im bejahenden Sinne geklärt ist. Danach ist es unschädlich, wenn der Betreffende mit seinem das nationalsozialistische System erheblich begünstigenden Handeln zugleich eigene andere Ziele verfolgte, da auch derjenige, der eigene politische Ziele verfolgt, damit zugleich auch wissentlich und willentlich die politischen Ziele eines anderen fördern kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. September 2010 - 5 C 16.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 21 und vom 30. Juni 2010 - 5 C 9.09 - Buchholz 428.4 § 1 AusglLeistG Nr. 20 Rn. 10). Aus dieser vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt sich zugleich ohne Notwendigkeit einer weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren, dass auch ein alleiniges, von dem Ziel des durch Vorschubleisten geförderten Systems abweichendes politisches Ziel des Fördernden unschädlich ist, so lange nur dieses System durch dessen Handeln wissentlich und willentlich erheblich begünstigt worden ist (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1963 - 8 C 81.61 - BVerwGE 15, 326 <330> zu § 8 BWGöD).

21 Die Frage, ob eine Förderung national-konservativer Bestrebungen in der Zeit der Machtergreifung der Nationalsozialisten als erhebliches Vorschubleisten gegenüber dem System des Nationalsozialismus zu verstehen ist, wäre darüber hinaus in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht den Beitrag des Vorschubleistens As nicht hierin, sondern in der Unterstützung und Bestärkung von Papens, die Nationalsozialisten und Hitler in die Reichsregierung aufzunehmen, sowie in der Bestärkung der Regierung Hitler-von Papen-Hindenburg nach dem 30. Januar 1933 durch seine eigene publizistische und autorenschaftliche Tätigkeit gesehen hat.

22 c) Auch die von der Klägerin in der Beschwerdebegründung aufgeworfene Frage:
"Nach welchen Kriterien ist zu bemessen, ob der Nutzen, den das Regime an vorgeblichen Förderhandlungen hat, nicht ganz unerheblich ist? Lässt sich der Nachweis eines nicht ganz unerheblichen Nutzens des Regimes im Falle des Propagandavorwurfs durch Publikationen bereits dadurch führen, dass einige wenige aus einer Vielzahl von Publikationen sich als regimefördernd verstehen lassen, auch wenn eine größere Zahl von Publikationen sich als deutlich regimekritisch verstehen lassen? Ist insoweit nicht auch im Rahmen der Prüfung des erheblichen Regimenutzens das in der übrigen Rechtsprechung zu § 1 Abs. 4 AusglLeistG des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Prinzip der Gesamtschau anzuwenden, konkret also im Falle von Publikationen ein erheblicher Regimenutzen nur dann als gegeben anzusehen, wenn bei einer Vielzahl unterschiedlicher Publikationen zu politischen Fragen ein überwiegender Teil dieser Publikationen als regimefördernd verstanden werden kann und nur ein geringerer Teil als regimekritisch, da andernfalls ein erheblicher Nutzen nicht feststellbar ist?"
veranlasst nicht die Zulassung der Revision. Indem sie daran anknüpft, dass eine gegenüber den systemfördernden Publikationen größere Anzahl von Publikationen regimekritisch aufzufassen sei, unterstellt sie einen Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellt hat. Sie wäre daher in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig.

23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 VwGO.