Beschluss vom 10.01.2019 -
BVerwG 5 PB 13.18ECLI:DE:BVerwG:2019:100119B5PB13.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.01.2019 - 5 PB 13.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:100119B5PB13.18.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 13.18

  • VG Berlin - 13.09.2017 - AZ: VG 71 K 3.16 PVB
  • OVG Berlin-Brandenburg - 24.07.2018 - AZ: OVG 62 PV 6.17

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Januar 2019
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gegen seinen Beschluss vom 24. Juli 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Bedeutung dem Merkmal der Unmittelbarkeit im Kontext des § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG zukommt.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 1.19 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich begründet werden. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen. Sie muss von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Sie kann auch in elektronischer Form eingereicht werden.