Verfahrensinformation

Ausländerrecht


hier: Ausbildungsduldung


Beschluss vom 11.08.2020 -
BVerwG 1 C 18.19ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B1C18.19.0

Ausbildungsduldung auch bei berufsqualifizierender (Zweit-)Ausbildung in einem anderen als dem bereits im Ausland erlernten Ausbildungsberuf

Leitsatz:

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf steht nicht schon der Umstand entgegen, dass der Antragsteller im Herkunftsland bereits eine qualifizierte Berufungsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf absolviert hat.

  • Rechtsquellen
    AufenthG § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und c und Abs. 1a, § 60a Abs. 2 Satz 3, § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Satz 2
    AufenthG a.F. § 60a Abs. 2 Satz 4
    VwGO § 92 Abs. 3, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 141 Satz 1, § 161 Abs. 2 Satz 1, § 173 Satz 1
    ZPO § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2

  • VG Greifswald - 07.11.2018 - AZ: VG 2 A 1300/18 HGW
    OVG Greifswald - 06.05.2019 - AZ: OVG 2 LB 991/18

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2020 - 1 C 18.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B1C18.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 18.19

  • VG Greifswald - 07.11.2018 - AZ: VG 2 A 1300/18 HGW
  • OVG Greifswald - 06.05.2019 - AZ: OVG 2 LB 991/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Mai 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. November 2018 sind wirkungslos.
  3. Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nach § 173 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

2 Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Klägerin und dem Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Einerseits wäre die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG nach Maßgabe des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG auch dann zu erteilen ist, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem anderen als dem bereits im Ausland erlernten staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte, voraussichtlich im Sinne der Klägerin zu beantworten gewesen. Andererseits gründet das erledigende Ereignis in ihrer Sphäre.

3 Der Wortlaut des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG enthält keine Andeutung, dass von seinem Anwendungsbereich allein Ausländer begünstigt werden, die eine erste berufsqualifizierende Ausbildung aufnehmen. In binnensystematischer Hinsicht ist § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG grundsätzlich weit und nur engen, durch Missbrauch gekennzeichneten Einschränkungen unterworfen sein soll. Ein Ausschluss von Ausländern, die bereits im Ausland eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, von dem Anwendungsbereich des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG folgt in außensystematischer Hinsicht auch nicht aus § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c oder Abs. 1a AufenthG. Die Gesetzgebungsmaterialien lassen nicht erkennen, dass die Frage der Aufnahme einer zweiten berufsqualifizierenden Ausbildung in einem anderen als dem bereits erlernten Ausbildungsberuf Gegenstand der Beratungen des Gesetzgebers zu § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG oder zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. war. Zielt § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG darauf, ohnehin bereits in Ausbildung befindliche Ausländer ihre Ausbildung abschließen zu lassen und hierdurch den durch die demographische Entwicklung bedingten Umbruch am Ausbildungsmarkt abzufedern und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Bundesrepublik Deutschland beizutragen, so kann ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass bestimmte Ausbildungsverhältnisse von dem sachlichen Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen bleiben sollen. Dies hat er allein in § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Fälle offensichtlichen Missbrauchs getan. Auf einen solchen weist die Aufnahme einer (Zweit-)Ausbildung in einem anderen als dem bereits erlernten Ausbildungsberuf in der Regel, so auch hier, nicht.

4 Der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht indes der vorzeitige Abbruch der Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin durch die Klägerin und deren Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis als Altenpflegehelferin entgegen.

5 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.