Beschluss vom 11.08.2020 -
BVerwG 9 B 11.20ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B9B11.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2020 - 9 B 11.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:110820B9B11.20.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 11.20

  • VG Saarlouis - 13.09.2017 - AZ: VG 5 K 814/15
  • OVG Saarlouis - 19.12.2019 - AZ: OVG 1 A 785/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 490 966,14 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann zur Klärung des finanzverfassungsrechtlichen Begriffs des Sondervorteils im Zusammenhang mit der Erhebung eines Wasserentnahmeentgelts beitragen, das ein Bergbaubetrieb für die Hebung von Grubenwasser aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans entrichten soll.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 5.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.