Verfahrensinformation

Die 1943 in der ehemaligen Sowjetunion geborene Klägerin ist als Spätaussiedlerin anerkannt und begehrt die Einbeziehung ihres 1990 geborenen Enkels in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).


Die Klägerin hatte im Jahr 1999 einen Aufnahmeantrag gestellt. Nach Erhalt des Aufnahmebescheides, in den u.a. ihr Sohn, nicht aber dessen Sohn, ihr Enkel, einbezogen worden war, siedelte sie u.a. mit ihrem Sohn in die Bundesrepublik Deutschland über. Ihr Enkel, der bei seiner Mutter in der Russischen Föderation verblieben war, reiste im August 2007 auf Grundlage eines Visums zur Familienzusammenführung gemeinsam mit seiner Mutter von der Russischen Föderation zu seinem Vater, dem Sohn der Klägerin, nach Deutschland ein. Der Mutter wurde eine bis August 2010 gültige Aufenthaltserlaubnis erteilt. Im Januar 2008 reiste der Enkel mit seiner Mutter zurück nach Russland, wo letztere im Januar 2012 verstarb.


Im März 2012 beantragte die Klägerin die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels in den ihr erteilten Aufnahmebescheid. Die gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom September 2014 gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht hingegen hat die Beklagte zur Einbeziehung des Enkels in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid verpflichtet. Der Enkel sei ein im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling der Klägerin, der seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung der Klägerin ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt habe. Von August 2007 bis Januar 2008 habe er zwar gemeinsam mit seiner Mutter einen Wohnsitz beim Vater in Deutschland gehabt, habe seinen Wohnsitz in der Russischen Föderation aber während seines Aufenthalts in Deutschland nicht aufgegeben.


Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.


Urteil vom 11.09.2019 -
BVerwG 1 C 30.18ECLI:DE:BVerwG:2019:110919U1C30.18.0

Regelfall eines der Einbeziehung eines Abkömmlings entgegenstehenden Verlassens des Aussiedlungsgebiets wegen Familienzusammenführung in Deutschland

Leitsatz:

Die Annahme eines sowohl im Bundesgebiet als auch im Aussiedlungsgebiet bestehenden Wohnsitzes (Doppelwohnsitz) steht einem Verbleib des Einbeziehungsbewerbers im Aussiedlungsgebiet im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG entgegen, wenn es an einem tatsächlich durchgängigen (deutlich) überwiegenden Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet fehlt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris).

  • Rechtsquellen
    BGB §§ 7, 11
    BVFG § 27 Abs. 2 Satz 3

  • VG Köln - 15.02.2017 - AZ: VG 10 K 832/15
    OVG Münster - 14.05.2018 - AZ: OVG 11 A 648/17

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 11.09.2019 - 1 C 30.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:110919U1C30.18.0]

Urteil

BVerwG 1 C 30.18

  • VG Köln - 15.02.2017 - AZ: VG 10 K 832/15
  • OVG Münster - 14.05.2018 - AZ: OVG 11 A 648/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. September 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß und Böhmann und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wittkopp
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Mai 2018 geändert.
  2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt die Einbeziehung ihres Enkels in den ihr erteilten Aufnahmebescheid nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG).

2 Der 1943 in der ehemaligen Sowjetunion geborenen Klägerin wurde auf ihren Antrag vom Februar 1999 unter dem 22. August 2002 ein Aufnahmebescheid unter Einbeziehung ihres 1966 geborenen Sohnes erteilt. Im November 2002 reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein.

3 Der 1990 geborene Enkel der Klägerin reiste am 4. August 2007 gemeinsam mit seiner Mutter mit zur Familienzusammenführung mit dem Ehemann und Vater erteilten Visa von der Russischen Föderation in die Bundesrepublik Deutschland ein. Unmittelbar nach der Einreise beantragten sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung, die ihnen auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthG befristet bis zum 13. August 2010 erteilt wurde. In den Anträgen wurde jeweils angegeben, dass ein ständiger Wohnort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht beibehalten wird. In der Zeit vom 4. August 2007 bis zum 17. August 2008 waren sie mit alleinigem Wohnsitz in B. gemeldet. Im Januar 2008 reisten der Enkel und seine Mutter nach Angaben der Klägerin in die Russische Föderation zurück. Der Enkel nahm in S. ein Medizinstudium auf; seine Mutter verstarb im Januar 2012.

4 Am 15. März 2012 beantragte die Klägerin die nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels in den ihr erteilten Aufnahmebescheid. Es läge ein besonderer Härtefall vor, weil sich der Enkel im Wege der Familienzusammenführung in Deutschland aufgehalten und die Schule besucht habe. Wegen der Erkrankung der Mutter sei er mit ihr in die Heimat zurückgekehrt und fühle sich dort nach deren Tod vollkommen allein.

5 Mit Bescheid vom 8. September 2014 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Einbeziehungsantrag mit der Begründung ab, es fehle wegen der Einreise und des Aufenthalts in der Bundesrepublik von 2007 bis 2008 an einem ununterbrochenen Verbleib des Abkömmlings im Aussiedlungsgebiet. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen.

6 Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 15. Februar 2017 mit der Begründung ab, für den Anspruch der Klägerin fehle es an der Voraussetzung des Verbleibens des Abkömmlings im Aussiedlungsgebiet. Dieser müsse im gesamten Zeitraum von der Aussiedlung des Spätaussiedlers bis zur Entscheidung über die nachträgliche Einbeziehung im Aussiedlungsgebiet wohnhaft gewesen sein. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass (auf Dauer angelegte) Zwischenaufenthalte außerhalb des Aussiedlungsgebiets den Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung unberührt ließen.

7 Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 14. Mai 2018 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte zur Einbeziehung des Enkels in den der Klägerin erteilten Aufnahmebescheid verpflichtet. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG. Der Enkel sei insbesondere ein im Sinne der Vorschrift im Aussiedlungsgebiet verbliebener Abkömmling, weil er nach der Aussiedlung der Klägerin von August 2007 bis zu seiner Rückkehr in die Russische Föderation im Januar 2008 zwar einen Wohnsitz in B. gehabt, seinen Wohnsitz im Aussiedlungsgebiet aber bis heute ununterbrochen beibehalten habe. Für einen Domizilwillen im Aussiedlungsgebiet sprächen objektive Umstände. Die Mutter habe die Wohnung in Russland während des Aufenthalts in Deutschland beibehalten, und der Enkel sei seit 1996 ununterbrochen in Russland gemeldet gewesen. Die Mutter habe nach ihrer Rückkehr ohne Weiteres wieder an ihre Arbeitsstelle zurückkehren können. Auch in subjektiver Hinsicht habe der Enkel während seines Aufenthalts in Deutschland seinen Wohnsitz in Russland nicht aufgegeben. Als Minderjähriger habe er in der Russischen Föderation den Wohnsitz seiner Mutter geteilt. Diese sei nur unter Vorbehalt der Rückkehr im Falle des Scheiterns der zweiten Ehe mit dem Sohn der Klägerin nach Deutschland gereist und habe deshalb weder den Wohnsitz noch die Arbeitsstelle aufgegeben. Für einen Rückkehrwillen des Enkels spreche, dass er habe Medizin studieren wollen, was ihm in Deutschland nicht möglich gewesen sei.

8 Mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG und § 7 BGB. Bei der Voraussetzung des Verbleibens des Abkömmlings im Aussiedlungsgebiet komme es - im Gegensatz zu § 4 Abs. 1 BVFG - nicht allein auf dessen Wohnsitz an. Bei Auslegung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG sei der Wohnsitzbegriff synonym mit einem kontinuierlichen ununterbrochenen Aufenthaltserfordernis des betroffenen Familienangehörigen zu verstehen. Werde ein Wohnsitz außerhalb des Aussiedlungsgebiets begründet, sei es aus persönlichen oder sonstigen Gründen, könne der Familienangehörige nicht mehr im Aussiedlungsgebiet verblieben sein, selbst wenn er dort einen weiteren Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 2 BGB unterhalte. Es liege dann keine aussiedlungsbedingte Trennung der Familie vor. Es könne nicht allein auf den subjektiven Niederlassungswillen oder innere Vorbehalte des Betroffenen abgestellt werden, ohne auch wahrnehmbare objektive Kriterien hierfür heranzuziehen. Das "Begründen" eines Wohnsitzes gemäß § 7 Abs. 1 BGB sei durch eine objektive und eine subjektive Komponente geprägt. Danach habe die Mutter des Enkels, auf die es gemäß § 11 BGB wegen dessen damaliger Minderjährigkeit ankomme, keinen durchgängigen Wohnsitz in Russland begründet. Sie sei zusammen mit dem gemeinsamen Kind von Russland nach Deutschland zu ihrem Ehegatten zum Zwecke der Familienzusammenführung übergesiedelt, habe dort ihren Wohnsitz genommen, sich überwiegend aufgehalten, ihre wirtschaftliche Existenz- und Lebensgrundlage gehabt und ein gemeinsames Ehe- und Familienleben geführt. Sie habe keinerlei verbleibende Lebensverhältnisse im Aussiedlungsgebiet mehr gehabt, die sie von einem anderen räumlichen Schwerpunkt aus hätte führen können.

9 Die Klägerin verteidigt das Berufungsurteil. Wegen des beabsichtigten Medizinstudiums in Russland sei der Aufenthaltswille des Enkels in Deutschland - anders als möglicherweise der der Mutter - von Beginn an nur vorübergehend gewesen.

10 Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich am Verfahren und teilt die Rechtsauffassung der Beklagten.

II

11 Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Enkel der Klägerin sei im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG "im Aussiedlungsgebiet verblieben", ist mit Bundesrecht unvereinbar (§ 137 Abs. 1 VwGO) (1.). Da sich die Entscheidung auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO), ist das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung zurückzuweisen (2.).

12 Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des von der Klägerin mit der Verpflichtungsklage verfolgten Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung ihres Enkels in den ihr 2002 erteilten Aufnahmebescheid ist § 27 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554). Die nachfolgenden Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes (zuletzt durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 6. Mai 2019 <BGBl. I S. 646>) haben diese Regelung unverändert gelassen. Für die Sachlage ist aus Gründen des materiellen Rechts ebenfalls auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung abzustellen, hier also den des Berufungsurteils (Mai 2018) (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 17.15 - BVerwGE 156, 164 Rn. 10).

13 1. Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kann abweichend von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers, der seinen ständigen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes hat, nachträglich nach Satz 1 in den Aufnahmebescheid des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage sind hier nicht erfüllt. Der Enkel der Klägerin ist kein "im Aussiedlungsgebiet verbliebener" Abkömmling der Klägerin, weil er sich von August 2007 bis Januar 2008 nicht (überwiegend) im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat.

14 1.1 Ein Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfordert ein - seit der Ausreise der Bezugsperson - ununterbrochenes, d.h. kontinuierliches Verbleiben; dies setzt zumindest voraus, dass der einzubeziehende Familienangehörige eines Spätaussiedlers auch seinen Wohnsitz seit der Aussiedlung des Spätaussiedlers ununterbrochen im Aussiedlungsgebiet gehabt haben muss (BVerwG, Urteile vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 11 ff., - 1 C 20.15 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 21.15 - juris Rn. 15 f.). Für die Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG reicht allein ein durchgängiger - gegebenenfalls zweiter - Wohnsitz allerdings nicht aus. Der einzubeziehende Ehegatte oder Abkömmling des Spätaussiedlers muss sich im Regelfall vielmehr auch tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten haben (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 11).

15 a) § 27 Abs. 2 Satz 1 und 3 BVFG stellt für die Einbeziehung darauf ab, ob der Ehegatte oder Abkömmling des Aussiedlers im Aussiedlungsgebiet lebt bzw. dort verblieben ist. Dies ist bei Personen mit nur einem Wohnsitz und ohne längere Auslandsaufenthalte regelmäßig der Fall, wenn dort der Wohnsitz (fort)besteht. Entscheidend ist aber bereits nach dem insoweit klaren Wortlaut der durchgängig auch tatsächliche Aufenthalt bzw. Verbleib im Aussiedlungsgebiet. Der Begriff des "Verbleibens" lässt sich am ehesten als an einem Ort zurückbleiben und dort ausharren verstehen. Dies setzt sprachlich neben einem kontinuierlichen auch einen tatsächlichen (deutlich überwiegenden) Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet voraus. Dem genügt nicht ein nur gelegentlicher, zeitlich begrenzter Aufenthalt in den Aussiedlungsgebieten, etwa zu Besuchszwecken oder zur Pflege familiärer Beziehungen (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 12 f. m.w.N.).

16 Mit diesem grammatischen Verständnis nicht vereinbar ist, dass das Berufungsgericht tragend auf einen - wegen der damaligen Minderjährigkeit gemäß § 11 Satz 1 BGB von der Mutter abgeleiteten - "mehrfachen Wohnsitz" im Sinne von § 7 Abs. 2 BGB in Deutschland und der Russischen Föderation abgestellt und auf der Grundlage des Wohnsitzbegriffs des § 7 BGB dessen Fortbestand bejaht hat. Das in § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG geforderte Verbleiben in den Aussiedlungsgebieten ist gerade nicht gleichbedeutend mit einem fortdauernden Wohnsitz.

17 b) Ein systematischer Vergleich von § 27 Abs. 2 BVFG mit § 27 Abs. 1 BVFG bestätigt, dass der Begriff des Verbleibens in § 27 Abs. 2 BVFG nicht mit dem u.a. in § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG geforderten "Wohnsitz" in den Aussiedlungsgebieten gleichbedeutend ist. Durch die Verwendung unterschiedlicher Begriffe hat der Gesetzgeber unterstrichen, dass für die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG gerade nicht auf den Wohnsitz, sondern auf den tatsächlichen Aufenthalt im Sinne einer deutlich überwiegenden Ortsanwesenheit und einer "gelebten" Verbindung mit dem Aussiedlungsgebiet abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 15 f. m.w.N.).

18 c) Soweit die Entstehungsgeschichte der Regelung über die (nachträgliche) Einbeziehung von Ehegatten und Abkömmlingen Rückschlüsse zulässt, weist auch sie darauf, dass für die Einbeziehung regelmäßig neben dem durchgängigen auch ein deutlich überwiegender tatsächlicher Aufenthalt erforderlich ist. Nach dem Verwendungszusammenhang ist der Begriff des "Verbleibens" zu beziehen auf den Zweck, Familientrennungen zu beseitigen, die durch die Aussiedlung des Spätaussiedlers - und nicht aus sonstigen, beliebigen Gründen - eingetreten sind. Ist das gemeinsame Familienleben (auch oder vorrangig) aus anderen, von der Aussiedlung unabhängigen Gründen (nachträglich) tatsächlich entfallen, so entfällt auch ungeachtet fortbestehender familienrechtlicher Bindungen der rechtfertigende Grund für eine Einbeziehung des Ehegatten oder der Abkömmlinge. Selbst bei unterstellt rechtlich fortbestehendem Wohnsitz hat eine nachträgliche Aufnahme in den Aufnahmebescheid in aller Regel auszuscheiden, wenn ein Abkömmling nicht mehr im Aussiedlungsgebiet "lebt", sich also nicht (deutlich überwiegend) dort, sondern - aus welchen Gründen auch immer - tatsächlich außerhalb dieser Gebiete aufhält. Diese Zwecksetzung bestätigt auch die Entwicklung der Regelungen zur Einbeziehung von Familienangehörigen. Nur eine Auslegung, die auf den tatsächlich (deutlich überwiegenden) durchgängigen Aufenthalt im Aussiedlungsgebiet abstellt, entspricht auch dem Sinn und Zweck der durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz neugefassten Regelung des Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung von Familienangehörigen. Das Vertriebenenrecht mit seinen weitreichenden, auch staatsangehörigkeits-rechtlichen Rechtsfolgen (s. § 15 Abs. 2 BVFG i.V.m. § 7 StAG) erfasst erkennbar nur den direkten Zuzug aus den Aussiedlungsgebieten. Weitere Fälle des Nachzuges zu Familienangehörigen sind nach allgemeinem Aufenthaltsrecht (§ 27 AufenthG) zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 17 ff. m.w.N.).

19 1.2 Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, den Enkel der Klägerin nachträglich in den ihr 2002 erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Das Berufungsgericht ist für seine Bewertung, ob der Enkel der Klägerin im Aussiedlungsgebiet "verblieben" ist, von einem bundesrechtlich unzutreffenden Ansatzpunkt ausgegangen. Seine Erwägungen zum Fortbestand eines Wohnsitzes in der Russischen Föderation tragen jedenfalls nicht die Bewertung, der Enkel der Klägerin sei im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG "im Aussiedlungsgebiet verblieben". Denn für das Aufrechterhalten eines Wohnsitzes bedarf es nicht eines (deutlich) überwiegenden Aufenthalts. Weder enthält das Berufungsurteil Feststellungen noch gibt es sonstige Anhaltspunkte, dass sich der Enkel der Klägerin von August 2007 bis Januar 2008 überhaupt, geschweige denn tatsächlich durchgängig (deutlich) überwiegend im Aussiedlungsgebiet aufgehalten hat. Selbst wenn es kürzere Besuchsaufenthalte im Aussiedlungsgebiet gegeben haben sollte, begründeten diese auch dann keinen Ausnahmefall vom Erfordernis des dauerhaften und überwiegenden Verbleibens im Aussiedlungsgebiet, wenn der Fortbestand eines dortigen Wohnsitzes sowie dortiger familiärer Bindungen unterstellt werden. Mangels eines tatsächlichen Aufenthalts im Aussiedlungsgebiet kann für den vorliegenden Fall (weiter) offen bleiben, in welchem Umfange kurzfristige Aufenthalte außerhalb des Aufnahmegebiets, etwa zu Besuchs- oder Urlaubszwecken bzw. für Saison- oder Montagearbeiten, für einen Verbleib unerheblich sind. Jedenfalls bedarf es nicht eines Willens, auch einen etwa fortbestehenden (weiteren) Wohnsitz aufzugeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 18).

20 1.3 Bei dieser Sachlage ist nicht zu vertiefen, ob die - allerdings nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen - tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu objektiven Anhaltspunkten für Bindungen des Enkels der Klägerin und dessen Mutter an das Aussiedlungsgebiet geeignet waren, die berufungsgerichtliche Bewertung zu tragen, der Enkel der Klägerin habe weiterhin im Sinne des § 7 BGB auch über einen Wohnsitz in der Russischen Föderation verfügt. Im vorliegenden Fall des Verlassens des Aussiedlungsgebiets zum Zwecke der Familienzusammenführung ist auch nicht zu vertiefen, ob an der bisherigen vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung zum Wohnsitzbegriff für Fallkonstellationen eines nachhaltigen Auseinanderfallens von tatsächlichem Aufenthalt und fortbestehendem Domizilwillen für einen Wohnsitz an einem anderen Ort uneingeschränkt festzuhalten oder diese für grenzüberschreitende Sachverhalte, welche die bisherige Rechtsprechung nicht systematisch im Blick hatte, fortzuentwickeln ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 25).

21 2. Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO).

22 2.1 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der damals minderjährige Enkel der Klägerin im August 2007 zusammen mit seiner Mutter nach Deutschland gekommen und hat hier bis zur Rückkehr in die Russische Föderation im Januar 2008 dauerhaft Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem Vater, dem Sohn der Klägerin, genommen (UA S. 14 f.). Diese bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellungen tragen die revisionsgerichtliche Bewertung, dass der Enkel der Klägerin nicht "im Aussiedlungsgebiet verblieben" ist, weil er sich damit von August 2007 bis Januar 2008 außerhalb der Aussiedlungsgebiete aufgehalten hat. Für einen möglichen Ausnahmefall geben die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts her. Allein der Umstand, dass die Mutter des Enkels seinerzeit nur "auf Probe" und "unter dem Vorbehalt" der Rückkehr in die Russische Föderation nach Deutschland gekommen ist und für den Fall des Scheiterns der zweiten Ehe mit dem Sohn der Klägerin dort weiter gemeldet war und weder ihre Wohnung noch ihre Arbeitsstelle aufgegeben hatte (UA S. 15 f.), ändert nichts an der Verlagerung des tatsächlichen Aufenthalts und begründet keinen Ausnahmefall. Mit der auf aufenthaltsrechtlicher Grundlage herbeigeführten Familienzusammenführung, die dem Enkel der Klägerin einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland eröffnete, haben sich die Beteiligten bewusst für eine aufenthaltsrechtliche und damit gegen eine vertriebenenrechtliche Lösung entschieden, um die durch die Aussiedlung der Klägerin und ihres Sohnes eingetretene Trennung der Familie zu beseitigen. Damit ist die mit der freiwilligen Rückkehr des Enkels und seiner Mutter in die Aussiedlungsgebiete erneut entstandene Familientrennung keine aussiedlungsbedingte mehr, um deren Beseitigung es dem Gesetzgeber mit dem Instrument der nachträglichen Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG ging (BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 - 1 C 19.15 - BVerwGE 156, 171 Rn. 20).

23 2.2 § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG scheidet als Rechtsgrundlage für eine Einbeziehung ebenfalls aus, nachdem die Klägerin bereits im November 2002 ausgesiedelt und ihre Aussiedlung bei Stellung des Antrags auf Einbeziehung des Enkels vollständig abgeschlossen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 29.18 - juris Rn. 28). Weitere Anspruchsgrundlagen für die begehrte Einbeziehung bestehen nicht.

24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.