Beschluss vom 12.09.2019 -
BVerwG 9 B 43.18ECLI:DE:BVerwG:2019:120919B9B43.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2019 - 9 B 43.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:120919B9B43.18.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 43.18

  • VG Mainz - 12.07.2017 - AZ: VG 3 K 1243/16
  • OVG Koblenz - 30.08.2018 - AZ: OVG 1 A 11843/17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2019
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. August 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Rechtsprechung zur Verjährung öffentlich-rechtlicher Unterlassungsansprüche fortzuentwickeln.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 6.19 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.