Beschluss vom 13.02.2020 -
BVerwG 7 BN 1.19ECLI:DE:BVerwG:2020:130220B7BN1.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2020 - 7 BN 1.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:130220B7BN1.19.0]

Beschluss

BVerwG 7 BN 1.19

  • OVG Greifswald - 30.10.2018 - AZ: OVG 1 K 562/16

In der Normenkontrollsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2020
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 30. Oktober 2018 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 287 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur Klärung der Frage, ob beim Erlass einer kommunalen Abfallsatzung nach § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 2 KrWG auch die rechtlichen Interessen eines privaten Abfallentsorgers zu berücksichtigen sind, beitragen.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 CN 1.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten beseht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.