Beschluss vom 13.09.2022 -
BVerwG 1 WB 57.22ECLI:DE:BVerwG:2022:130922B1WB57.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.09.2022 - 1 WB 57.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:130922B1WB57.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 57.22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 13. September 2022 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller Schadlosstellung beantragt hat.
  2. Im Übrigen wird das Verfahren an das Verwaltungsgericht Würzburg verwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Gründe

1 Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Schadlosstellung mit Schriftsatz vom 7. September 2022 zurückgenommen. Insoweit ist das Verfahren nach § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Für den aufrecht erhaltenen Antrag, ihn in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 einzuweisen, ist die sachliche Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte nicht gegeben. Daher ist der Rechtsstreit gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das Verwaltungsgericht Würzburg zu verweisen.

3 Streitigkeiten um besoldungs- und statusrechtliche Fragen von Soldaten gehören nicht zu den gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO den Wehrdienstgerichten zugewiesenen Angelegenheiten. Für sie sind deshalb gemäß § 82 Abs. 1 SG die Verwaltungsgerichte zuständig (BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 1 WB 35.11 - Rn. 8 f. m. w. N.). Der Rechtsstreit ist daher an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Dies ist nach §§ 45, 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO das Verwaltungsgericht Würzburg. Denn der Antragsteller wird aktuell beim ... in ... verwendet. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG ist dienstlicher Wohnsitz eines Soldaten sein Standort. § 15 BBesG ist auch im Rahmen des § 52 Nr. 4 VwGO maßgeblich (BVerwG, Beschluss vom 28. September 2016 - 1 WB 43.15 - juris Rn. 42 m. w. N.). Weil der dienstliche Wohnsitz in Unterfranken liegt, ist das Verwaltungsgericht Würzburg örtlich zuständig. Gegen die angekündigte Verweisung haben die Beteiligten keine Einwände erhoben.

4 Über die Einstellung und Verweisung entscheidet der Senat in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2015 - 1 WB 13.15 - Rn. 16 m. w. N.).