Beschluss vom 14.10.2020 -
BVerwG 2 B 62.20ECLI:DE:BVerwG:2020:141020B2B62.20.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.10.2020 - 2 B 62.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:141020B2B62.20.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 62.20
- VG Leipzig - 19.04.2018 - AZ: VG 3 K 645/16
- OVG Bautzen - 22.06.2020 - AZ: OVG 2 A 878/18
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
und Dollinger
beschlossen:
- Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2020 wird aufgehoben.
- Die Revision wird zugelassen.
- Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Entscheidung der Hauptsache.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 1 889,64 € festgesetzt.
Gründe
1 Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zur (weiteren) rechtsgrundsätzlichen Klärung der Voraussetzungen für die Gewährung von Freizeitausgleich für in den Einsatzbefehlen und Dienstplänen eines polizeilichen Großeinsatzes vorgesehenen "Ruhezeiten" als Einsatzzeiten, insbesondere unter den Gesichtspunkten der Anordnung von Mehrarbeit (§ 88 Satz 2 BBG) und der unionsrechtlichen Zuvielarbeit (hier: betreffend den Einsatz eines Polizeioberkommissars einer Einsatzhundertschaft der Bundespolizei beim G7-Gipfel in Elmau im Jahr 2015).
2
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG i.V.m. den vorgenannten Vorschriften. Der festgesetzte Betrag ergibt sich aus dem noch beantragten Freizeitausgleich in Höhe von 95 Stunden und 36 Minuten und der im streitgegenständlichen Zeitraum für einen Beamten in den Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 BBesO maßgeblichen Mehrarbeitsvergütung (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 BMVergV F 2016) von 19,87 € pro Stunde.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 33.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.