Beschluss vom 14.10.2020 -
BVerwG 5 PB 23.19ECLI:DE:BVerwG:2020:141020B5PB23.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.10.2020 - 5 PB 23.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:141020B5PB23.19.0]

Beschluss

BVerwG 5 PB 23.19

  • VG Karlsruhe - 01.03.2019 - AZ: VG PB 15 K 14052/17
  • VGH Mannheim - 13.09.2019 - AZ: VGH PB 15 S 985/19

In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Oktober 2020
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Harms und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Preisner
beschlossen:

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. September 2019 wird verworfen.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der nach § 83 Abs. 2 BPersVG entsprechend anwendbaren § 92a Satz 2 und § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kommt einer Rechtsfrage nur zu, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf. Nach § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG ist in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage und deren Entscheidungserheblichkeit darzulegen. Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss substantiiert erläutern, dass und inwiefern die Rechtsbeschwerdeentscheidung zur Klärung einer bisher vom Bundesverwaltungsgericht nicht beantworteten, fallübergreifenden und entscheidungserheblichen Rechtsfrage führen kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juli 2014 - 5 PB 1.14 - juris Rn. 4 und vom 25. Mai 2016 - 5 PB 21.15 - juris Rn. 10 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht.

3 Die Beschwerde, die mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass eine Schulung gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 BPersVG ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder objektiv und subjektiv erforderlich sein müsse, macht dazu geltend (Beschwerdebegründung S. 6 f.), dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zwei rechtsgrundsätzlich bedeutsame und entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwerfe. Zum einen werde hinsichtlich der Schriftführerin Frau R. die Rechtsfrage aufgeworfen:
"Eine Spezialschulung einer Schriftführerin über die Erstellung eines Sitzungsprotokolls des Personalrats ist objektiv immer erforderlich, auch wenn das Sitzungsprotokoll schon Gegenstand des Grundlagenseminars war."

4 Zum anderen werfe der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs im Hinblick auf den Personalratsvorsitzenden Herrn B. die Rechtsfrage auf:
"Es ist objektiv erforderlich, dass sowohl der Personalratsvorsitzende als auch alle gewählten Schriftführer an einer Spezialschulung zur Protokollführung teilnehmen."

5 a) Mit diesem und ihrem weiteren Vorbringen zeigt die Beschwerde eine Grundsatzbedeutung im Sinne von § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG schon deshalb nicht auf, weil sie nicht hinreichend darlegt, dass die dem Verwaltungsgerichtshof zugeschriebenen Aussagen - soweit sie zugunsten der Beschwerde als Fragen verstanden werden - in dieser abstrakten Form in einem Rechtsbeschwerdeverfahren geklärt werden können. Die Kritik der Beschwerde richtet sich, soweit sie sich mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses auseinandersetzt, im Wesentlichen gegen Erwägungen und Aspekte, die ihrem Schwerpunkt nach nicht die objektive, sondern die subjektive Erforderlichkeit der streitigen Schulung betreffen. So bezieht die Beschwerdebegründung die von ihr angeführten Rechtsfragen schon personal allein auf die Schriftführerin Frau R. und den Personalratsvorsitzenden Herrn B. und greift die angefochtene Entscheidung darüber hinaus im Wesentlichen damit an, dass diese Personen bereits über hinreichende Kenntnisse verfügt hätten (Beschwerdebegründung S. 4 f.) und dass "zahlreiche der im streitgegenständlichen Seminar bearbeiteten Themen" nicht notwendig gewesen seien (Beschwerdebegründung S. 3 f.). Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde jedoch gerade nicht aufzuzeigen, dass die aufgeworfenen Fragen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in abstrakter Weise einer rechtssatzmäßigen Klärung zugeführt werden können. Vielmehr bringt sie selbst Gründe vor, die dafür sprechen, dass die Ausfüllung des an eine Verhältnismäßigkeitsprüfung anknüpfenden Begriffs der Erforderlichkeit im Kontext des vorliegenden Falles in einem Maße von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist, die eine einschränkungslose (entweder bejahende oder verneinende) Beantwortung der in Rede stehenden abstrakten Sätze nicht erlauben.

6 b) Die Beschwerde zeigt auch nicht hinreichend auf, dass die aufgeworfenen Fragen im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung in einem Rechtsbeschwerdeverfahren bedürfen. Die Grundsätze, unter welchen Voraussetzungen Schulungskosten nach § 44 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 6 BPersVG von der Dienststelle zu tragen sind, sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Es hat sie etwa im Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 - (BVerwGE 126, 122 Rn. 12) wie folgt zusammengefasst: "Das Merkmal der Erforderlichkeit in § 46 Abs. 6 BPersVG verlangt, dass die Schulung objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis des entsandten Mitglieds geboten ist" (vgl. Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 - BVerwGE 97, 166 <171> = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 2 S. 5). Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 9 f.). Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können (vgl. Beschluss vom 26. Februar 2003 - 6 P 10.02 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 32 S. 10). Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kommt es auch darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse gerade für das betreffende Mitglied aktuell sind. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her; vgl. Beschlüsse vom 23. April 1991 - 6 P 19.89 - BVerwGE 88, 137<140> = Buchholz 251.0 § 45 BaWüPersVG Nr. 1 S. 3 und vom 25. Juni 1992 - 6 P 29.90 - Buchholz 250 § 44 BPersVG Nr. 27 S. 64). Als Bestandteil der Dienststelle hat der Personalrat bei der Prüfung, ob die Entsendung eines Mitglieds zu einer Schulung erforderlich ist, das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu beachten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BHO). Ob er bei Fassung seines Entsendebeschlusses den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen hat, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte.

7 Mit diesen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen, von denen auch die Vorinstanz ausgegangen ist, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander und zeigt nicht schlüssig auf, dass aus Anlass des vorliegenden Falles ein weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Sie wendet sich vielmehr der Sache nach dagegen, mit welchen Ergebnissen der Verwaltungsgerichtshof die vorgenannten Grundsätze im konkreten Fall angewandt und deren Voraussetzungen bejaht hat und stellt dem ihre eigene, davon abweichende Bewertung gegenüber. Mit einem Vorbringen, das sich der Sache nach gegen eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall richtet, lässt sich die Grundsatzbedeutung einer Rechtsfrage jedoch nicht erfolgreich begründen.

8 2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 2 und § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG abgesehen.