Beschluss vom 14.12.2022 -
BVerwG 5 B 23.22ECLI:DE:BVerwG:2022:141222B5B23.22.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.12.2022 - 5 B 23.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:141222B5B23.22.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 23.22
- VG Magdeburg - 08.09.2022 - AZ: 6 A 282/20 MD
- OVG Magdeburg - 17.11.2022 - AZ: 4 L 166/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 2022
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 17. November 2022 wird verworfen.
- Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 1. Der Senat fasst den Antrag des Klägers auf "Zulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde" als mit dem Ziel der Zulassung der Revision erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2022 auf, mit dem dieses einen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. September 2022 verworfen hat.
2 Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts unanfechtbar ist (§ 152 Abs. 1 VwGO), d. h. mit Rechtsmitteln nicht angefochten werden kann. Hierauf weist der angefochtene Beschluss zutreffend hin.
3 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem vorbezeichneten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
4 3. Ebenso ist der Antrag des Klägers abzulehnen, ihm einen Notanwalt für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beizuordnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aus dem vorgenannten Grund in jedem Fall aussichtslos (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO). Unabhängig davon ist die Beiordnung eines Notanwalts auch deshalb abzulehnen, weil der Kläger - entgegen der ihm obliegenden Verpflichtung - nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass er sich bemüht habe, einen vertretungsberechtigten Rechtsanwalt zu finden, und aus welchen Gründen diese Bemühungen erfolglos geblieben sind. Sein Hinweis, er kenne "in Leipzig keinen an Gerichtsstelle zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin" reicht hierfür nicht aus, weil weder eine Ortsansässigkeit in Leipzig noch eine besondere Zulassung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich sind.
5 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.