Beschluss vom 15.02.2021 -
BVerwG 3 B 37.19ECLI:DE:BVerwG:2021:150221B3B37.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.02.2021 - 3 B 37.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:150221B3B37.19.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 37.19

  • VG München - 27.09.2017 - AZ: VG M 18 K 16.5287
  • VGH München - 04.07.2019 - AZ: VGH 20 BV 18.68

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Februar 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 23 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers hat Erfolg. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Das Revisionsverfahren wird dem Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die mit der Überwachung beauftragten Personen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1, § 24 BtMG verlangen können, dass ein Arzt die Durchschläge der für bestimmte Patienten ausgestellten Betäubungsmittelrezepte und die Unterlagen vorlegt, die die Verschreibung des Betäubungsmittels begründen können (z.B. Patientendokumentation, Arztbriefe, Befunde).

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 1.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.