Beschluss vom 16.01.2018 -
BVerwG 3 B 37.16ECLI:DE:BVerwG:2018:160118B3B37.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 16.01.2018 - 3 B 37.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:160118B3B37.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 37.16

  • VG Düsseldorf - 12.01.2007 - AZ: VG 16 K 3154/05
  • OVG Münster - 19.05.2016 - AZ: OVG 13 A 592/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Januar 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 19. Mai 2016 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Revisionsverfahren wird vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage bieten, ob es nach Art. 23 Abs. 4 Buchst. a, Art. 19 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 i.V.m. Art. 28 und Nr. 1.3 des Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008 zulässig ist, Soja-Getränke, denen aus der Alge "Lithothamnium calcareum" gewonnenes Kalzium (gemahlenes "Lithothamnium") zugesetzt ist, als Bio-Produkte in den Verkehr zu bringen.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 1.18 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.