Beschluss vom 17.01.2020 -
BVerwG 1 WDS-VR 9.19ECLI:DE:BVerwG:2020:170120B1WDSVR9.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2020 - 1 WDS-VR 9.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:170120B1WDSVR9.19.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-VR 9.19

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 17. Januar 2020 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antrag, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Dem Antragsteller ging es um vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit.

2 Am 28. März 2019 entschied ... des ..., den nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstposten eines Referatsleiters ... im ... mit dem Beigeladenen zu besetzen. Hiergegen hat der Antragsteller, nachdem das Bundesministerium der Verteidigung mit Bescheid vom 1. Juli 2019 seine Beschwerden gegen das Verfahren und die Auswahlentscheidung zurückgewiesen hatte, die gerichtliche Entscheidung beantragt (BVerwG 1 WB 62.19 ). Außerdem hat er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. August 2019 den hier gegenständlichen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, mit dem er begehrte, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Versetzung des Beigeladenen auf den strittigen Dienstposten bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vorläufig rückgängig zu machen.

3 Unter dem 9. Januar 2020 hat der Antragsteller mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom 6. Januar 2020 zum ... in ... versetzt worden sei. Im Hinblick darauf hat er das Eilverfahren mit dem Antrag für erledigt erklärt, die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Zum Hauptsacheverfahren hat der Antragsteller erklärt, dass er dieses mit einem Fortsetzungsfeststellungsantrag weiterführe.

4 Das Bundesministerium der Verteidigung hat sich der Erledigterklärung mit Schreiben vom 16. Januar 2020 angeschlossen und sich gegen die Auferlegung von Kosten verwahrt.

5 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten verwiesen. Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens haben dem Senat vorgelegen.

II

6 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO ist nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigterklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

7 Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Antragsteller seine notwendigen Aufwendungen selbst trägt. Denn seine Erledigterklärung kommt einer verdeckten Rücknahme des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz gleich, bei der dem Bund keine Kosten aufzuerlegen sind (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 WB 22.16 - juris Rn. 11 m.w.N.).

8 Die Versetzung des Antragstellers auf einen Dienstposten beim ... in ..., also auf einen anderen als den hier strittigen Dienstposten beim ..., stellt bezogen auf den Streitgegenstand des vorliegenden Wehrbeschwerdeverfahrens keine Abhilfe dar.

9 Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, wovon der Antragsteller mit der Umstellung seines Rechtsschutzbegehrens auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag auch im Hauptsacheverfahren ausgeht, ist objektiv nicht gegeben. Denn der Antragsteller kann rechtlich wie tatsächlich auch nach seiner Versetzung zum ... - nicht anders als von seinem bisherigen Dienstposten im ... aus - auf den Referatsleiter-Dienstposten beim ... versetzt werden. Dies ist insbesondere auch dann möglich, wenn der neue Dienstposten beim ... nach Besoldungsgruppe A 16 (oder entsprechend) bewertet sein oder der Antragsteller dort zum Oberst befördert werden sollte; denn ausweislich der Organisationsgrundentscheidung steht die Besetzung des hier strittigen A 16-Dienstpostens sowohl Aufsteigern als auch für Querversetzungen offen. Vor diesem Hintergrund ist auch das Rechtsschutzinteresse daran, die Versetzung des Beigeladenen vorläufig rückgängig zu machen, nicht entfallen, falls der Antragsteller denn die Versetzung auf den Dienstposten beim ... tatsächlich noch anstrebte.

10 Wenn der Antragsteller in dieser Situation sein Rechtsschutzbegehren gleichwohl für in der Hauptsache erledigt erklärt hat - etwa, weil sein Interesse an einem dienstlichen Fortkommen mit der Versetzung zum ... hinreichend befriedigt ist -, so entspricht dies der Sache nach einer Rücknahme, die wie auch im Falle einer erklärten Rücknahme nicht dazu führen kann, dass dem Bund Verfahrenskosten auferlegt werden.

11 Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt seine Kosten selbst.