Beschluss vom 17.01.2023 -
BVerwG 9 B 19.22ECLI:DE:BVerwG:2023:170123B9B19.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.01.2023 - 9 B 19.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:170123B9B19.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 19.22

  • VG Saarlouis - 24.04.2019 - AZ: 5 K 1099/17
  • OVG Saarlouis - 01.06.2022 - AZ: 1 A 203/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Januar 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Sieveking
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Vorliegens eines Verfahrensmangels gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sein könnten, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

3 Die Kläger formulieren keine verallgemeinerungsfähigen Rechtsfragen, die in einem Revisionsverfahren geklärt werden könnten, sondern rügen der Sache nach eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall. Soweit sie geltend machen, das Oberverwaltungsgericht habe Bundesrecht, insbesondere Bundesverfassungsrecht nicht beachtet und bei der Auslegung des Landesstraßenrechts die Vorgaben aus Art. 14 Abs. 1 und 2 sowie Art. 12 Abs. 1 GG verkannt, lässt sich die Zulassung der Revision damit nicht rechtfertigen. Die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann begründen, wenn die bundesrechtliche Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 10. September 2019 - 9 B 40.18 - juris Rn. 7 m. w. N.). Dazu trägt die Beschwerde nichts vor.

4 2. Auch die Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass das Oberverwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat.

5 Soweit die Kläger rügen, das Gericht habe zu Unrecht nicht geklärt, inwieweit der Herrnbach zur Ermöglichung einer kostengünstigen Straßensanierung umgelegt werden könne, die Ausführungen zum Bodenaustausch und die zugrunde gelegten Zahlen seien spekulativ, wird dies den besonderen Anforderungen an die Darlegung eines Aufklärungsmangels nicht gerecht. Hierfür muss nach ständiger Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, welche Tatsachen ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern das angefochtene Urteil auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann. Darzulegen ist ferner, dass auf die vermisste Sachverhaltsaufklärung vor dem Tatsachengericht hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sie sich dem Gericht von sich aus hätte aufdrängen müssen (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m. w. N.; Beschluss vom 8. Mai 2019 - 9 B 20.18 - Buchholz 424.01 § 86 FlurbG Nr. 5 Rn. 13). Diesem Maßstab genügt die Beschwerdebegründung ersichtlich nicht.

6 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Wertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts an, das sich mit den Argumenten der Kläger für einen höheren Streitwert bereits auseinandergesetzt hat und diesen mit überzeugender Begründung nicht gefolgt ist. Die Kläger tragen keine konkreten Umstände vor, die eine abweichende Einschätzung rechtfertigen und die Bezifferung eines höheren Streitwerts ermöglichen würden.