Beschluss vom 17.05.2018 -
BVerwG 4 B 75.17ECLI:DE:BVerwG:2018:170518B4B75.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.05.2018 - 4 B 75.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:170518B4B75.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 75.17

  • VG Freiburg - 29.10.2015 - AZ: VG 6 K 1019/14
  • VGH Mannheim - 27.07.2017 - AZ: VGH 5 S 2602/15

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

2 Die Kläger halten die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob sich aus dem Miteigentumsanteil eines Wohnungseigentümers an dem gemeinschaftlichen Eigentum i.S.d. § 1 Abs. 2 WEG eine Rechtsposition ergibt, die im Falle eines Verstoßes gegen grundsätzlich nachbarschützende baurechtliche Vorschriften durch die einem Dritten für ein angrenzendes Grundstück erteilte Baugenehmigung eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) sowie eine Verletzung in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) begründet.

3 Soweit sich die Frage auf § 42 Abs. 2 VwGO bezieht, wäre sie in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig. Anders als es die Beigeladene darstellt, hat der Verwaltungsgerichtshof die Klagebefugnis nicht allein aus dem Miteigentumsanteil der Kläger an dem im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstück G. Straße 1, sondern - selbständig tragend - auch aus der Eigenschaft der Kläger als Sondereigentümer einer Wohnung im zweiten Obergeschoss des Gebäudes G. Straße 1 abgeleitet (UA S. 11). Dass das Berufungsgericht im Rahmen der Begründetheit dann die Rechtsverletzung i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO allein mit Blick auf die dem Schutz der gemeinschaftsbezogenen Nachbarrechte der Kläger bejaht hat (UA. S. 21), ändert hieran nichts. Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 1994 - 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 S. 4). Denn ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert. Die Begründung des Verwaltungsgerichtshofs, die Klagebefugnis folge aus einer möglichen Verletzung der Nachbarrechte der Kläger als Sondereigentümer, greift die Beigeladene nicht mit einem Grund für die Zulassung der Revision an. Sie ist namentlich nicht Gegenstand der Verfahrensrüge, mit der die Beigeladene geltend macht, der Verwaltungsgerichtshof habe ihr durch eine unzulässige Überraschungsentscheidung das rechtliche Gehör abgeschnitten. Die Behauptung in der Beschwerdebegründung, der Verwaltungsgerichtshof habe in der mündlichen Verhandlung mehrfach die vorläufige Rechtsauffassung geäußert, dass er eine Rechtsverletzung der Kläger als Sondereigentümer nicht erkennen könne, bezieht sich auf die vorinstanzliche "in den Urteilsgründen freilich nicht entscheidungstragende" Einschätzung (Beschwerdebegründung S. 10), ob die Kläger tatsächlich in ihren Rechten verletzt seien.

4 Wegen der Herleitung der Klagebefugnis auch aus der Eigenschaft der Kläger als Sondereigentümer kann das angefochtene Urteil ferner nicht auf dem behaupteten Verfahrensverstoß einer unzulässigen Überraschungsentscheidung beruhen, der darin liegen soll, dass der Verwaltungsgerichtshof in der mündlichen Verhandlung durch den Senatsvorsitzenden mehrfach geäußert habe, vorbehaltlich des abschließenden Ergebnisses der Beratung der auch in der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte vertretenen Auffassung folgen zu wollen, dass sich aus dem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum keine Klagebefugnis ergebe, sich dann aber eines anderen besonnen habe, ohne die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen oder einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

5 Soweit die Frage § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO betrifft, legt die Beigeladene ihre grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit nicht dar. Sie beschäftigt sich damit, in welchen Fällen einzelne Wohnungseigentümer und in welchen Fällen nur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt ist, Abwehrrechte geltend zu machen. Darum geht es bei der Prüfung der Begründetheit einer Abwehrklage aber nicht. Die vom Verwaltungsgerichtshof zutreffend bei der Zulässigkeitsprüfung behandelte Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG zur Ausübung von Rechten verhält sich nicht zu der bei § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO interessierenden Frage, wer Inhaber der Rechte ist. Das sind die Wohnungseigentümer (BT-Drs. 16/887 S. 61), in deren Händen sowohl das Sondereigentum als auch das Gemeinschaftseigentum als echtes Eigentum bleiben (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - BGHZ 163, 154 Rn. 48).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.