Beschluss vom 17.06.2019 -
BVerwG 10 B 21.18ECLI:DE:BVerwG:2019:170619B10B21.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.06.2019 - 10 B 21.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:170619B10B21.18.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 21.18

  • VG Potsdam - 06.09.2017 - AZ: VG 6 K 5067/17
  • OVG Berlin-Brandenburg - 20.09.2018 - AZ: OVG 12 B 27.17

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juni 2019
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 20. September 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 097,16 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger ist Mitglied im beklagten Versorgungswerk. Er wendet sich dagegen, dass bei der Bemessung seines Beitrags für das Beitragsjahr 2013 Einnahmen berücksichtigt wurden, die er aus der Vermietung seines PKW an seine frühere Anwaltssozietät erzielt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Beitragsbescheid des Beklagten insoweit aufgehoben. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.

2 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hiergegen bleibt ohne Erfolg.

3 1. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist und zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Das leistet der Kläger nicht.

4 Er formuliert schon keine Grundsatzfrage zur Auslegung des revisiblen Rechts. Seiner Beschwerde lässt sich entnehmen, dass er es mit Artikel 3 und 12 GG für unvereinbar hält, wenn ein Rechtsanwaltsversorgungswerk wie der Beklagte zur Grundlage seiner Beitragsbemessung auch Einkommensbestandteile erhebt, die nicht aus einer anwaltlichen Tätigkeit oder sonst aus einer Erwerbstätigkeit des Pflichtmitglieds stammen, sondern aus der Nutzung eines Wirtschaftsgutes. Damit ist weder eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Auslegung der genannten maßstäblichen Normen des Bundesrechts - der Artikel 3 und 12 GG - noch sonst eine Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen. Dass verschiedene Versorgungswerke von ihrer Satzungsautonomie unterschiedlichen Gebrauch machen, wirft nicht schon für sich eine Rechtsfrage zu diesen Grundrechtsbestimmungen auf.

5 2. Auch der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht dargelegt. Hierzu wäre die Bezeichnung eines abstrakten Obersatzes in Auslegung des revisiblen Rechts, auf dem das angefochtene Berufungsurteil beruht, und dessen Gegenüberstellung mit einem hiervon abweichenden ebensolchen Obersatz aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts erforderlich (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der Kläger stellt der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch lediglich eine angeblich abweichende Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts gegenüber.

6 3. Allerdings könnte sich aus einer unterschiedlichen Rechtsprechung von Oberverwaltungsgerichten ein Klärungsbedarf ergeben, der eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). So liegt es aber nicht. Zum einen beziehen sich die vom Kläger angeführten Urteile des Berufungsgerichts und des anderen Oberverwaltungsgerichts auf das Satzungsrecht des jeweiligen Versorgungswerks und damit auf Landesrecht, das nicht revisibel ist. Zum anderen unterscheidet sich das Satzungsrecht des Rechtsanwaltsversorgungswerks Rheinland-Pfalz gerade in dem hier strittigen Punkt schon im Wortlaut von dem des Beklagten. Der Kläger selbst zitiert § 23 Abs. 2 der anderen Satzung dahin, dass hiernach das Gesamteinkommen zur Beitragsbemessung nur heranzuziehen ist, "soweit es auf einer Tätigkeit beruht, die anwaltlich erbracht werden kann"; diese Einschränkung fehlt dem Beklagten.

7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG.