Beschluss vom 17.09.2021 -
BVerwG 8 B 14.21ECLI:DE:BVerwG:2021:170921B8B14.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 17.09.2021 - 8 B 14.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:170921B8B14.21.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 14.21

  • VG Karlsruhe - 25.01.2019 - AZ: VG 3 K 286/17
  • VGH Mannheim - 24.08.2020 - AZ: VGH 9 S 1944/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 24. August 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob eine Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister eine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung unabhängig von etwaigen vorherigen, sachgebietsbezogenen Beschränkungen begründet hat.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 10.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.