Beschluss vom 18.12.2018 -
BVerwG 6 B 159.18ECLI:DE:BVerwG:2018:181218B6B159.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 18.12.2018 - 6 B 159.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:181218B6B159.18.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 159.18

  • VG Köln - 07.04.2016 - AZ: VG 6 K 673/15
  • OVG Münster - 24.09.2018 - AZ: OVG 2 A 1202/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 2018
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dr. Tegethoff
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. September 2018 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 017,97 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die mit ihrer Klage die Erstattung von im ersten Quartal 2013 gezahlten Rundfunkbeiträgen für ihre Betriebsstätte sowie einen Verzicht des Beklagten auf die Erhebung dieses Rundfunkbeitrags begehrt und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, kann keinen Erfolg haben. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor.

2 Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​270115B6B43.14.0] - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 421 Rn. 8). Ein derartiger Klärungsbedarf besteht für eine bundesgerichtlich bereits beantwortete Rechtsfrage nur, wenn die Beschwerde neue rechtliche Gesichtspunkte aufzeigt, die ein Überdenken der bisherigen Rechtsprechung erforderlich machen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. November 1992 - 6 B 27.92 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 306 S. 224).

3 Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, da die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich bedeutsam erachtete Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung des Rundfunkbeitrags im nicht privaten Bereich von dem Inhaber einer Betriebsstätte in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt und bejaht worden ist (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​071216U6C49.15.0] - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 ff.; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - NJW 2018, 3223 Rn. 50 ff., 112 ff.).

4 Bei dem Rundfunkbeitrag handelt es sich nicht um eine Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 GG, sondern um eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe in Gestalt einer Vorzugslast, die in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder fällt. Der Rundfunkbeitrag wird nicht voraussetzungslos erhoben und das Beitragsaufkommen wird nicht in die Landeshaushalte eingestellt. Der Rundfunkbeitrag wird ebenso wie die frühere Rundfunkgebühr für die konkrete Gegenleistung der Rundfunkempfangsmöglichkeit erhoben, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Die Rundfunkempfangsmöglichkeit ist ein Vorteil, der den Inhabern von Betriebsstätten individuell zugerechnet werden kann, weil die Betriebsstätten aufgrund ihres Ausstattungsgrades mit Empfangsgeräten als typische Orte der Rundfunknutzung anzusehen sind und der Gesetzgeber hieran hat anknüpfen dürfen. Die konkrete Ausgestaltung der Beitragspflicht für Betriebsstätten verstößt nicht gegen das Gebot der Belastungsgleichheit; ihre Bemessung ist vorteilsgerecht und nicht willkürlich (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 24 ff.; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - NJW 2018, 3223 Rn. 50 ff., 112 ff.).

5 Ebenso ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass der Wechsel von der Rundfunkgebühr zum Rundfunkbeitrag keine Umgestaltung einer Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV darstellt und die Beurteilung auf einer vom Europäischen Gerichtshof geklärten Rechtslage beruht, sodass sich im Wege der Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu klärende Fragen nicht stellen. Die Umgestaltung einer Beihilfe setzt voraus, dass sie von der in der Genehmigungsentscheidung zugelassenen Regelung wesentlich abweicht, die Änderung also die ursprüngliche Regelung in ihrem Kern betrifft. Dies ist hier nicht der Fall, weil der Rundfunkbeitrag ebenso wie die Rundfunkgebühr als Gegenleistung für das Rundfunkprogrammangebot erhoben wird, um die staatsferne bedarfsgerechte Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sicherzustellen. Dem steht der Umstand, dass nun auch weitere Personen abgabepflichtig sind, obwohl sie kein Empfangsgerät besitzen, wegen ihres geringen Anteils am Gesamtaufkommen nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2016 - 6 C 49.15 - BVerwGE 156, 358 Rn. 90 und vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​180316U6C6.15.0] - BVerwGE 154, 275 Rn. 51 f.; BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - NJW 2018, 3223 Rn. 137 ff.).

6 Die Klägerin setzt mit der Beschwerdebegründung dieser Rechtsprechung ihre eigene Rechtsauffassung gegenüber, ohne einen weitergehenden Klärungsbedarf aufzuzeigen. Sie kritisiert im Wesentlichen die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Urteil vom 18. Juli 2018 als rechtsfehlerhaft, welches ihrer Auffassung nach auf Verstöße gegen die Bindungswirkung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an seine früheren Entscheidungen und gegen das in Art. 6 EMRK verankerte Willkürverbot beruhe. Der Umstand, dass die Klägerin mit dieser Rechtsprechung nicht einverstanden ist, ist nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung ihrer Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen.

7 Lediglich der Vollständigkeit halber weist das Gericht darauf hin, dass zum einen die in § 31 Abs. 1 BVerfGG normierte Bindungswirkung nicht für das Bundesverfassungsgericht selbst besteht; es kann seine in einer früheren Entscheidung vertretenen Rechtsauffassungen aufgeben, auch soweit sie für die damalige Entscheidung tragend waren (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom 11. August 1954 - 2 BvK 2/54 - BVerfGE 4, 31 <38> und vom 22. November 2001 - 2 BvE 6/99 - BVerfGE 104, 151 <197>; Beschluss vom 15. Juni 1988 - 1 BvR 1301/86 - BVerfGE 78, 320 <328>). Zum anderen hat zwischenzeitlich auch der Europäische Gerichtshof in dem Übergang von der Rundfunkgebühr auf den Rundfunkbeitrag keine Änderung einer bestehenden Beihilfe im Sinne von Art. 108 Abs. 3 Satz 1 AEUV gesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - C-492/17 [ECLI:​EU:​C:​2018:​1019], Rittinger u.a. - Rn. 67).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich für das Aufhebungs- und das Verzichtsbegehren aus § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und 3 Satz 1 GKG.