Beschluss vom 19.10.2022 -
BVerwG 8 B 13.22ECLI:DE:BVerwG:2022:191022B8B13.22.0

Beschluss

BVerwG 8 B 13.22

  • VG Berlin - 19.11.2021 - AZ: 9 K 45/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Meister
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. November 2021 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 1 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Beschwerdevorbringen führt auf die grundsätzlich bedeutsame und höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage, ob der Leistungsanspruch nach § 1a Abs. 2 VwRehaG eine rechtsstaatswidrige, auf Zersetzung zielende Maßnahme im Sinne des § 1a Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 VwRehaG voraussetzt und verlangt, dass diese im Beitrittsgebiet getroffen wurde und ihre Wirkung gegenüber dem Betroffenen dort - und nicht erst außerhalb dieses Gebiets - entfaltete.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 9.22 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.