Verfahrensinformation

Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung. In deren Rechtsbehelfsbelehrung war das Oberverwaltungsgericht als zuständiges Gericht bezeichnet. Die Klägerin erhob gleichwohl Klage zum Verwaltungsgericht. Die unter dem Firmenbriefkopf eingereichte Klageschrift wurde von zwei Angestellten ohne Beifügung weiterer Zusätze unterzeichnet. Das Verwaltungsgericht verwies den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das erstinstanzlich zuständige Oberverwaltungsgericht. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Innerhalb der Klagefrist sei die Klage mangels Postulationsfähigkeit der Unterzeichner nicht wirksam erhoben worden. Von diesem Erfordernis könne nicht wegen der Einreichung der Klage beim sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht, bei dem der Vertretungszwang nicht gelte, abgesehen werden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision.


Urteil vom 19.12.2019 -
BVerwG 7 C 12.18ECLI:DE:BVerwG:2019:191219U7C12.18.0

Wahrung der Klagefrist durch Klageerhebung beim sachlich unzuständigen Gericht

Leitsatz:

Wird die Klagefrist durch eine vor dem Verwaltungsgericht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäß erhobene Klage gewahrt, gilt dies auch nach Verweisung des Rechtsstreits an das zuständige Oberverwaltungsgericht; der Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht steht dem nicht entgegen.

  • Rechtsquellen
    VwGO § 67 Abs. 1 und 4 Satz 1 und 2, § 83
    GVG § 17b Abs. 1

  • OVG Münster - 13.03.2018 - AZ: OVG 8 D 92/14.AK

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 19.12.2019 - 7 C 12.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2019:191219U7C12.18.0]

Urteil

BVerwG 7 C 12.18

  • OVG Münster - 13.03.2018 - AZ: OVG 8 D 92/14.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2019
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt, Dr. Schemmer, Dr. Günther und Dr. Löffelbein
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft, wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung vom 27. Januar 2014. Mit einer unter dem Firmenbriefkopf eingereichten Klageschrift, die von zwei nicht näher gekennzeichneten Angestellten unterzeichnet worden war, erhob die Klägerin am 27. Februar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 22. Juli 2014 verwies das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht, das bereits in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids als zuständiges Gericht bezeichnet worden war. Dort war die Klägerin anwaltlich vertreten.

2 Mit Urteil vom 13. März 2018 hat das Oberverwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Mangels Postulationsfähigkeit sei sie innerhalb der einmonatigen Klagefrist nicht wirksam beim Oberverwaltungsgericht erhoben worden. Der Vertretungszwang gelte nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, mit denen - wie hier funktional mit der Klageerhebung beim sachlich unzuständigen Verwaltungsgericht - ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet werde. Im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung seien sogenannte Syndikusanwälte nicht postulationsfähig gewesen. Dem Anwaltszwang werde nicht schon dadurch entsprochen, dass ein handelnder Vertreter als Rechtsanwalt zugelassen sei. Vielmehr sei ein eindeutig erkennbares Tätigwerden in dieser Eigenschaft erforderlich. Hieran habe es gefehlt. Die Klage sei auch nicht deswegen zulässig, weil sie ursprünglich bei dem Verwaltungsgericht erhoben worden sei, wo es keinen Vertretungszwang gebe. Das Erfordernis der Postulationsfähigkeit werde deswegen nicht entbehrlich. Nichts anderes ergebe sich aus § 17b GVG. Diese Vorschrift regele nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Klage wirksam erhoben sei und damit die Klagefrist einhalte. Die Wirksamkeit der Prozesshandlungen richte sich grundsätzlich nach den Prozessvoraussetzungen vor dem zuständigen Gericht. Die Verweisung solle den Kläger vor Nachteilen schützen. Er werde grundsätzlich so gestellt, als ob er mit dem vor der Verweisung eingelegten Rechtsbehelf vor dem zuständigen Gericht Klage erhoben habe. Eine Bevorzugung desjenigen, der vor einem unzuständigen Gericht geklagt habe, sei nicht bezweckt. Der Beteiligte könne sich der Einhaltung der verfahrens- oder gerichtsspezifischen Sachentscheidungsvoraussetzungen vor dem zuständigen Gericht nicht durch die Klageerhebung vor einem unzuständigen Gericht entziehen.

3 Zur Begründung der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, sie habe durch die Einreichung der Klageschrift beim Verwaltungsgericht, wo sie durch die für sie handelnden Personen ohne Weiteres postulationsfähig gewesen sei, wirksam Klage erhoben. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO erfasse allein rechtsmittelbezogene Prozesshandlungen. Die Erhebung der Klage bei einem unzuständigen Gericht ändere nichts am Eintritt der Rechtshängigkeit, die nach der Verweisung der Klage erhalten bleibe.

4 Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. März 2018 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

5 Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und macht ergänzend geltend, dass sich die Entscheidung jedenfalls aus anderen Gründen als richtig erweise; die angefochtenen Nebenbestimmungen seien rechtmäßig.

II

7 Die zulässige Revision ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf einem unzutreffenden Verständnis von § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO. Die Entscheidung, die Klage als unzulässig abzuweisen, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Eine Sachentscheidung kann der Senat nicht treffen, weil es insoweit an den erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

8 1. Das Oberverwaltungsgericht stellt entscheidungstragend darauf ab, dass sich die Frage, ob die Klage mit der Folge der Einhaltung der Klagefrist ordnungsgemäß erhoben worden ist, nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO bestimme. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO muss sich der Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht durch einen Prozessbevollmächtigten nach Maßgabe des § 67 Abs. 4 Satz 3 oder 7 VwGO vertreten lassen. Dass die Einreichung der Klagschrift diesen Anforderungen - wie vom Oberverwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht entsprach, weil die Unterzeichner jedenfalls nicht eindeutig erkennbar als vertretungsberechtigte Rechtsanwälte und damit als postulationsfähige, d.h. zur wirksamen Vornahme von Prozesshandlungen befähigte, Personen handelten, wird von der Klägerin nicht infrage gestellt.

9 Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO gilt der Vertretungszwang auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Diese durch Art. 13 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) geschaffene Bestimmung verlegt den nach Satz 1 für Prozesshandlungen vor dem Oberverwaltungsgericht geltenden Vertretungszwang insoweit vor, als er sich auch auf Prozesshandlungen vor dem Verwaltungsgericht erstreckt, wenn diese auf ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht als dem Verfahren der nächsten Instanz bezogen sind, aber noch beim Gericht der Vorinstanz vorgenommen werden (vgl. BT-Drs. 16/3655 S. 97). Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber, worauf auch das Oberverwaltungsgericht zutreffend verweist, Zweifelsfragen zur Reichweite des Vertretungszwangs nach § 67 Abs. 1 VwGO a.F. bei der Beschwerde (§§ 146, 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG), der Berufung (§ 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO) und dem Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO) geklärt (vgl. etwa Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2016, § 67 Rn. 68; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 52; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl. 2019, § 67 Rn. 27, 29). Eine solche Fallkonstellation ist hier aber nicht gegeben. Die Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht war - ungeachtet des weiteren Verfahrensgangs und im Gegensatz zur Einlegung eines Rechtsmittels - gerade nicht darauf gerichtet, ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einzuleiten. Die vom Gesetz vorausgesetzte Finalität in einem Instanzenzug kann entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht durch die Feststellung ersetzt werden, dass das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht angesichts der unzutreffenden Wahl des unzuständigen Verwaltungsgerichts "funktional mit der erstinstanzlichen Klageerhebung eingeleitet worden ist".

10 Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet aus. Es fehlt an der Regelungslücke. Denn die Frage, welche Rechtswirkungen einer Klageerhebung beim unzuständigen Gericht nach der Verweisung an das zuständige Gericht zukommt, beantwortet sich nach § 83 VwGO i.V.m. § 17b GVG. Dabei ist auch der Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu beachten, während sich aus § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO insoweit - entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts - keine "speziellere Sachurteilsvoraussetzung" ergibt.

11 2. Die Vorschriften über die Wirkungen der Verweisung an das zuständige Gericht (§ 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 1 GVG) führen ebenso wenig auf die Unzulässigkeit der Klage wegen Verfristung.

12 Nach § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Verweisungsbeschluss bezeichneten Gericht nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses anhängig. Damit ist allein die formelle prozessuale Zuordnung des Rechtsstreits zu diesem Gericht und dessen Verfahrensherrschaft bezeichnet (vgl. BT-Drs. 11/7030 S. 38; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 40; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17b GVG Rn. 2). Vorgaben für die rechtliche Bewertung des Rechtsschutzbegehrens durch das nunmehr zur Entscheidung berufene Gericht enthält § 17b Abs. 1 Satz 2 GVG. Danach bleiben die Wirkungen der Rechtshängigkeit nach der Verweisung bestehen. Folglich kommen dem Kläger die mit der Klageerhebung vor dem unzuständigen Gericht und dem Eintritt der Rechtshängigkeit verbundenen vorteilhaften prozessualen und materiell-rechtlichen Wirkungen als Ausdruck der Einheit des Verfahrens bei dem abgebenden und dem aufnehmenden Gericht weiterhin zugute. Ist die Rechtshängigkeit nach Maßgabe der vor dem angerufenen Gericht geltenden Verfahrensvorschriften eingetreten, hat es für die weitere rechtliche Beurteilung damit sein Bewenden. Für die Annahme, der Eintritt der Rechtshängigkeit und deren Wirkungen müssten einer neuen Prüfung am Maßstab der für das Verfahren vor dem aufnehmenden Gericht geltenden Regelungen unterzogen werden, ist kein Raum.

13 Die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Rechtsansicht, dass durch die Verweisung lediglich Nachteile vermieden werden sollten, die sich aus der Anrufung des unzuständigen Gerichts ergeben, eine Bevorzugung desjenigen, der die Klage vor dem unzuständigen Gericht erhoben habe, jedoch nicht angezeigt sei, mag eine Leitlinie für eine mögliche Ausgestaltung der Verweisungsvorschriften sein; eine solche hat im geltenden Recht allerdings keinen Niederschlag gefunden. Danach verbleibt es insoweit vielmehr bei dem einmal - vor dem unzuständigen Gericht - eingetretenen Rechtsstand, der in den neuen Verfahrensabschnitt vor dem zuständigen Gericht übergeleitet wird (vgl. Haack, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, nach § 40 VwGO, §§ 17 bis 17b GVG Rn. 57; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 42; Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17b GVG Rn. 5; K. Schreiber, in: Wieczorek/Schütze, ZPO und Nebengesetze, 4. Aufl. 2018, § 17b GVG Rn. 4). So kann der Kläger etwa davon profitieren, dass die Rechtshängigkeit nach den öffentlich-rechtlichen Prozessordnungen - abgesehen von Verfahren nach § 198 ff. GVG - schon mit der Anhängigkeit der Klage (§ 90 Satz 1 VwGO, § 94 Satz 1 SGG, § 66 Satz 1 FGO) eintritt und es hierfür im Unterschied zu der für das zuständige ordentliche Gericht einschlägigen Zivilprozessordnung gemäß § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 ZPO keiner Zustellung der Klage bedarf (vgl. Jacobs, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2011, § 17b GVG Rn. 6; Jauernig, NJW 1986, 34 <35>; Prütting/Gielen, NZV 1989, 329 <332 f.>). Ob es von diesem Grundsatz Ausnahmen geben kann, um einer missbräuchlichen Erschleichung günstiger Rechtspositionen zu begegnen (Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl. 2018, § 17 Rn. 48; OVG Koblenz, Beschluss vom 11. Mai 1995 - 10 A 11400/95 - NVwZ-RR 1996, 181 <182>), bedarf keiner Entscheidung; Anhaltspunkte für eine solche Fallkonstellation liegen hier nicht vor. Ebenso kann dahinstehen, inwieweit zugunsten des Klägers von der Einhaltung der vor dem angerufenen Gericht geltenden Verfahrensvorschriften abgesehen werden kann (siehe hierzu Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 74 Rn. 9 und Steinhauff, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 47 FGO Rn. 103, Stand August 2015, einerseits; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 29, andererseits; sowie - zur Postulationsfähigkeit - BVerwG, Beschluss vom 17. April 2002 - 3 B 137.01 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 244 S. 41).

14 Für den Fortgang des Verfahrens vor dem aufnehmenden Gericht sind indessen die dort geltenden Verfahrensvorschriften zu beachten. Auch müssen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sein (vgl. etwa Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 41 Rn. 42; Steinhauff, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 34 FGO Rn. 187 m.w.N., Stand August 2019 sowie - vom OVG in Bezug genommen - BFH, Beschluss vom 15. Januar 1992 - X S 10/91 - BFH/NV 1992, 676 <676>).

15 Nach diesen Maßstäben ist die Klage nicht wegen Verfristung abzuweisen. Die Klägerin hat innerhalb der einmonatigen Klagefrist nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 JustG NRW) Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Gemäß § 67 Abs. 1 VwGO können die Beteiligten vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. Von diesem Selbstvertretungsrecht hat die Klägerin ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Als selbst prozessunfähige juristische Person hat sie durch ihre gesetzlichen Vertreter (§ 62 Abs. 3 VwGO) und in deren Auftrag handelnde Personen eine Klageschrift eingereicht und damit, da die Postulationsfähigkeit gesetzlich nicht eingeschränkt ist, die prozessuale Erwirkungshandlung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO wirksam in den Prozess eingeführt. Die wirksame Klageerhebung, die gemäß § 90 Satz 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Rechtshängigkeit der Streitsache führt, wahrt die Klagefrist auch dann, wenn das angegangene Gericht örtlich oder - wie hier - sachlich unzuständig ist (BVerwG, Urteil vom 24. Juli 1963 - 6 C 190.60 - Buchholz 310 § 41 VwGO Nr. 5, Beschlüsse vom 20. Januar 1993 - 7 B 158.92 - Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 24 S. 4 f. und vom 10. April 2007 - 10 B 72.06 - Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 35 Rn. 3; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 74 Rn. 9; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 74 Rn. 32, Stand September 2018; Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 30).

16 Dass die Klage vor dem Oberverwaltungsgericht aus einem anderen Grund unzulässig gewesen sein könnte, wird weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich; insbesondere war die Klägerin, wie nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO geboten, im weiteren Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht, so auch in der mündlichen Verhandlung, anwaltlich vertreten.

17 3. Eine Sachentscheidung unter Würdigung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Nebenbestimmungen ist dem Senat verwehrt, weil das Oberverwaltungsgericht - auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung zu Recht - hierzu keine Feststellungen getroffen hat.