Beschluss vom 20.07.2021 -
BVerwG 1 B 34.21ECLI:DE:BVerwG:2021:200721B1B34.21.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.07.2021 - 1 B 34.21 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:200721B1B34.21.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 34.21

  • VG Greifswald - 17.10.2018 - AZ: VG 3 A 1326/17 As HGW
  • OVG Greifswald - 20.04.2021 - AZ: OVG 4 LB 1034/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juli 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Fricke und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. April 2021 wird verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (1.) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (2.) gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2 1. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargetan.

3 a) Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 21. November 2017 - 1 B 148.17 - juris Rn. 16 m.w.N.). Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht.

4 b) Diesen Darlegungsanforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie führt aus, das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 16. Juli 2015 - 1 C 29.14 - entschieden, dass die Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz für die Berufung ausreichend sei, wenn in dem Berufungszulassungsantrag bereits eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs erfolgt sei und eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil im Einzelnen erkennbar werde. Einen dem widersprechenden abstrakten Rechtssatz in der angefochtenen Entscheidung legt die Beschwerde jedoch nicht dar. Stattdessen weist sie lediglich daraufhin, dass der Berufungszulassungsantrag der Beklagten die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen nicht erfülle und damit die pauschale Bezugnahme in der Berufungsbegründung auf den Zulassungsantrag und den - keine Begründung enthaltenden - Zulassungsbeschluss keine Auseinandersetzung mit dem Streitstoff darstelle. Die damit inzident verbundene Rüge, das Berufungsgericht habe die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssätze zum erforderlichen Inhalt der Berufungsbegründung seiner Entscheidung nicht oder fehlerhaft zugrunde gelegt, vermag eine (Rechtssatz-)Divergenz nicht zu begründen.

5 2. Die Revision ist auch nicht wegen der mit der Beschwerde geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

6 a) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m.w.N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken.

7 b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht in Bezug auf die von ihr aufgeworfene Frage,
"ob jedenfalls nach Ablauf von vier Jahren seit Asylantragstellung der Aufenthaltsstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist/wird".

8 Insoweit fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung, zu welcher Norm des nationalen Rechts oder des Unionsrechts Klärungsbedarf bestehen soll; auch wird nicht dargelegt, wie bei - unterstelltem - Bestehen einer absoluten zeitlichen Grenze diese aus welchen Rechtsgründen zu bemessen wäre und warum sie jedenfalls nach Ablauf von vier Jahren mit der Folge der Zuständigkeitsüberschreitung überschritten sein sollte.

9 aa) Die Beschwerde räumt selbst ein, dass die Dublin-Bestimmungen keine (absolute) zeitliche Höchstgrenze für die Dauer des Dublin-Verfahrens enthalten.

10 Dem von der Beschwerde herangezogenen sog. Beschleunigungsgrundsatz trägt die Dublin III-Verordnung in verschiedenen Bestimmungen konkret Rechnung, indem sie etwa Fristen für die Stellung von (Wieder-)Aufnahmegesuchen und deren Beantwortung sowie für die Durchführung der Überstellung vorsieht und an deren Verstreichen bestimmte verfahrensbeschleunigende Rechtsfolgen, etwa einen automatischen Zuständigkeitsübergang, knüpft. Dass diese Regelungen nicht beachtet worden seien, macht die Beschwerde nicht geltend.

11 Soweit die Beschwerde beispielhaft auf Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO verweist, wonach die durch illegale Einreise aus einem Drittstaat begründete Zuständigkeit des Ersteinreisestaats zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet, regelt diese Norm nicht einen Zeitraum, nach dessen Verstreichen eine anderweitig begründete Zuständigkeit wegen der Dauer des Dublin-Verfahrens auf den Mitgliedstaat des Aufenthalts übergeht. Nach Wortlaut und systematischer Stellung im Kapitel III "Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats" wird lediglich der Zeitraum geregelt, nach dessen Verstreichen eine Zuständigkeit nach illegalem Grenzübertritt nicht mehr nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO gegeben sein kann. Das in der Norm angeordnete Erlöschen der Zuständigkeit des Ersteinreisestaats unter Berücksichtigung von Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO tritt gerade nicht ein, wenn - wie hier - vor Ablauf der zwölf Monate ein Asylantrag gestellt wird (vgl. Hruschka/Maiani, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Edition 2016, Art. 13; Haubner/Kalin, Einführung in das Asylrecht, 1. Aufl. 2017, Art. 13 Dublin III-VO Rn. 19; VG München, Beschluss vom 6. Juli 2017 - M 9 S 16.51285 - juris Rn. 24). Zudem haben die finnischen Behörden hier nach den nicht mit der Verfahrensrüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auf ein fristgerecht gestelltes Wiederaufnahmegesuch der Bundesrepublik Deutschland die Zustimmung zur Aufnahme der Kläger erteilt, so dass bereits der Anwendungsbereich des Art. 13 Dublin III-VO klar nicht erfüllt ist.

12 Die Beschwerde setzt sich auch nicht damit auseinander, dass die Ausformung des sog. Beschleunigungsgrundsatzes durch den Verordnungsgeber bestimmte Verzögerungen in Kauf nimmt, ohne diese auf einen absoluten Höchstwert zu begrenzen. Das gilt namentlich für die Verzögerung, die durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit aufschiebender Wirkung gegen die Überstellungsentscheidung entsteht. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist im Falle der Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs erst dann zu laufen, wenn über diesen endgültig entschieden worden ist. Die Dauer dieses Rechtsbehelfsverfahrens wird durch die Verordnung zeitlich nicht begrenzt, und diese sieht auch sonst nicht vor, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ab einer bestimmten Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens auf den Mitgliedstaat übergeht, der das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durchführt.

13 bb) Jenseits der nicht näher ausgeführten Rechtsbehauptung, dass bei der Abwägung zwischen Beschleunigungsinteressen und materiellen Erwägungen regelmäßig ein Ausgleich zwischen beiden Prinzipien herbeigeführt werden müsse und dies dazu führe, dass die Regelungen der Dublin III-Verordnung nicht so zu verstehen seien, dass Überstellungen letztlich ohne jede zeitliche Grenze durchgeführt werden könnten, legt die Beschwerde auch sonst nicht dar, dass und aus welchen Gründen welche zeitliche Obergrenze für die Durchführung des Überstellungsverfahrens nicht überschritten werden dürfe. Selbst das aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bzw. dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 GRC; s.a. Art. 6 EMRK) folgende allgemeine Gebot, einer überlangen Dauer von Gerichtsverfahren wirksam zu begegnen, hätte bei einer - zugunsten des Klägers unterstellten - Nichtbeachtung jedenfalls nicht die Rechtsfolge, dass von der obligatorischen Reihenfolge der Zuständigkeitskriterien (Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO) ohne Grundlage in der Verordnung selbst abgewichen werden könnte. Striktheit und Formalisierung von Zuständigkeitsbestimmung und -übergang streiten vielmehr gegen eine Zulassung unbenannter Fälle eines Zuständigkeitsübergangs.

14 cc) Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass und aus welchen Rechtsgründen sich nach Überschreitung einer absoluten zeitlichen Höchstgrenze des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ein automatischer Zuständigkeitsübergang ergeben könnte. Da sie auf diese Bestimmung nicht eingeht, verhält sie sich insbesondere nicht dazu, dass nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut der an sich nicht zuständige Mitgliedstaat "beschließen", also eine konstitutiv wirkende Entscheidung treffen muss, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin III-Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (unklar auch bei Adam, NVwZ 2021, 1031).

15 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.