Beschluss vom 21.06.2021 -
BVerwG 4 BN 43.20ECLI:DE:BVerwG:2021:210621B4BN43.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 21.06.2021 - 4 BN 43.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:210621B4BN43.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 43.20

  • OVG Lüneburg - 26.02.2020 - AZ: OVG 12 KN 182/17

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Juni 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Külpmann und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Februar 2020 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Rechtssache kann voraussichtlich zur Klärung der Frage beitragen, inwiefern es bei der Darstellung zusätzlicher Flächen für die Nutzung von Windenergie in einem Flächennutzungsplan einer Gesamtplanung mit umfassender Abwägung auch in Bezug auf bereits zuvor als Sonderbauflächen für die Windenergie dargestellte Flächen bedarf.

2 Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 CN 6.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.