Beschluss vom 22.04.2021 -
BVerwG 4 B 27.20ECLI:DE:BVerwG:2021:220421B4B27.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 22.04.2021 - 4 B 27.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:220421B4B27.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 27.20

  • VG Ansbach - 01.07.2015 - AZ: VG AN 9 K 14.01543
  • VGH München - 26.05.2020 - AZ: VGH 9 B 17.710

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. April 2021
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Hammer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 50 944 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die ihr die Beschwerde beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4). Dem wird das Vorbringen der Klägerin nicht gerecht.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klage der Klägerin gegen die Nutzungsuntersagung ihres Wettbüros und auf Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung mit der Begründung abgewiesen, dass es am Nachweis der erforderlichen Stellplätze fehle, ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzpflicht wegen der von der Beklagten verfolgten städtebaulichen Zielsetzungen und Konzeptionen nicht bestehe und auch eine Abweichung von den entsprechenden Anforderungen nicht in Betracht komme. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die landesrechtlichen Bestimmungen des Bauordnungsrechts im Hinblick auf ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG einer verfassungskonformen Auslegung bedürften. Insoweit stelle sich bezüglich der Vorgaben des revisiblen Rechts die grundsätzlich zu klärende Frage, wie eine Kumulation von städtebaurechtlichen Eingriffen in die Eigentumsgarantie und die Berufsfreiheit zu bewerten sei. Es gehe um die Bewältigung kumulativer bzw. additiver Grundrechtseingriffe angesichts einer auf die Zulassung von Wettbüros bezogenen Gesamtkonzeption, die sich wegen mehrerer Faktoren als reine Verhinderungsplanung darstelle.

4 Es ist bereits zweifelhaft, ob damit eine revisionsrechtlich hinreichend präzise Fragestellung, die über den Einzelfall hinausweist, aufgezeigt wird. Selbst wenn hiervon ausgegangen wird, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Frage. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache ist die Revision nur zuzulassen, wenn sich die grundsätzliche Rechtsfrage unmittelbar, nicht erst aufgrund von weiterer Sachaufklärung nach Aufhebung und Zurückverweisung der Sache beantwortet (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. März 1961 - 3 B 43.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 120 S. 151). Die Vorinstanz hat indes die Tatsachen nicht festgestellt, die vorliegen müssten, damit sich die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Fragen in einem Revisionsverfahren stellen könnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 4 BN 36.15 - BRS 84 Nr. 17 <juris Rn. 12>). Denn mit den von der Beschwerde vorgetragenen Umständen, die nach Auffassung der Klägerin hier bei einer Gesamtschau zu einer unzulässigen, weil grundrechtswidrigen Verhinderungsplanung führten, hat sich der Verwaltungsgerichtshof nicht befasst.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG.